Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 3/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis hinweisen:

Verhandlungstermin: 13. Januar 2009

4 StR 301/08 ("Mordsache Pascal")

LG Saarbrücken – 1 – 12/04 SchwG – Entscheidung vom 7. September 2007

Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen des Mordes, der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Misshandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den zuletzt 12 Angeklagten eine Beteiligung an dem Mord und dem sexuellen Missbrauch des zur Tatzeit 5-jährigen Kindes Pascal vorgeworfen. Ihnen wurde zur Last gelegt, Pascal am 30. September 2001 in der "Tosa-Klause" in Saarbrücken-Burbach sexuell missbraucht und getötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Ferner wurde einzelnen Angeklagten vorgeworfen, bereits vor dem Vorfall in der "Tosa-Klause" Pascal und ein weiteres Kind bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen, da es eine sichere Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Freispruch von vier der ursprünglich insgesamt 12 Angeklagten beschränkt und das Urteil nur insoweit angefochten, als diese Angeklagten von den Vorwürfen der Tötung und des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes Pascal in der "Tosa-Klause" und eines Falles des sexuellen Missbrauchs eines weiteren Kindes freigesprochen worden sind. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Verhandlungstermin: 14. Januar 2009

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Urteil vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07

(veröffentlicht unter anderem in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Verhandlungstermin: 14. Januar 2009

VIII ZR 71/08

AG Hannover - Urteil vom 9. Mai 2007 - 552 C 15466/06

LG Hannover - Urteil vom 25. Januar Mai 2008 - 4 S 43/07

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers. In dem Formularmietvertrag ist unter § 16 in Nr. 1 geregelt, dass die Schönheitsreparaturen von dem Mieter während der laufenden Mietzeit fachgerecht und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen seien, und zwar während der Mietzeit mindestens in bestimmten Zeitabständen. § 16 Nr. 2 des Formularmietvertrages sieht vor, dass der Mieter die Mieträume in einem Nr. 1 entsprechenden Zustand zurückzugeben habe. In dem Wohnungsübergabeprotokoll vom 6. März 2000 heißt es unter Nr. 6:

"Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben."

Der Kläger begehrt Schadensersatz für Renovierungsarbeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses in Höhe von 1.232,61 € und für die Behebung eines Schadens am Parkett in Höhe von 812 €. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Auszahlung der von ihm geleisteten Mietkaution in Höhe von 758,32 € geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage lediglich hinsichtlich der Parkettschäden mit einem Betrag von 350 € als begründet angesehen und den Kläger unter Verrechnung dieses Anspruchs mit der Mietkaution auf die Widerklage zur Zahlung von 408,32 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der in § 16 Nr. 1 des Mietvertrages enthaltenen Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung der Schönheitsreparaturen. Die in § 16 Nr. 1 und Nr. 2 des Formularmietvertrages getroffenen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen seien unwirksam, weil zu den abgewälzten Instandhaltungspflichten während der Vertragslaufzeit mit der Endrenovierungsklausel auch noch die Pflicht treten solle, den nachvertraglichen Renovierungsaufwand zu tragen. Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund der individuell vereinbarten Endrenovierungsverpflichtung in dem Wohnungsübergabeprotokoll. Die Unwirksamkeit dieser Klausel folge aus dem Zusammenwirken mit der in § 16 geregelten Schönheitsreparaturklausel. Es ergebe sich aus der Sicht des Mieters ein Summierungseffekt, der ihn wegen der unbedingten Renovierungspflicht am Ende der Mietzeit unangemessen benachteilige.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 14. Januar 2009

VIII ZR 149/08

AG Aachen - Urteil vom 22. November 2007 - 80 C 124/07

LG Aachen - Urteil vom 16. Mai 2008 - 5 S 233/07

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger einen Vertrag über die Lieferung von Strom und Gas nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge wirksam widerrufen hat.

Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas", nach der die Beklagte den Kläger ab dem 1. März 2007 mit Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007 und wechselte zum 1. April 2007 den Anbieter.

Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für Fernabsatzverträge geltende Widerrufsrecht zustehe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Parteien getroffene Vereinbarung sei wirksam, weil der Kläger seine Erklärung vom 20. Januar 2007 nicht habe widerrufen können. Es sei der Ausnahmetatbestand gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB* gegeben und damit ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1*, § 355 BGB zu verneinen. Die über den Versorger zugeleiteten Strom/Gasmengen seien auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet, weil sie zwingend und zwangsläufig unmittelbar nach Zuleitung an den Verbraucher in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

*"§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, … ."

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