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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 248/09 vom 3.12.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 248/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 4. Februar 2010

3 StR 314/09

Landgericht Kiel - XXV KLs 1/06 - Urteil vom 19. Januar 2009

Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten, den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG, wegen Bankrottes (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ausgesprochen, dass wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt gelten.

Nach den Urteilsfeststellungen drohte dem Angeklagten im Herbst 2002 wegen eines von der ehemaligen Landesbank Sachsen geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs i. H. v. ca. 100 Mio. € die Zahlungsunfähigkeit. Während der wirtschaftlichen Krise überwies er 500.000 € und später noch einmal 240.000 € auf ein ihm gehörendes Konto bei einer Bank in Liechtenstein. Außerdem verkaufte er Geschäftsanteile auf einen Trust, dessen Gesellschafterin seine Ehefrau war, und ließ den Kaufpreis von 500.000 € auf das Konto in Liechtenstein überweisen.

Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Er ist der Auffassung, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand des Bankrottes. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision Fehler bei der Strafzumessung.

§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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