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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 43/09 vom 27.2.2009

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 43/2009

Richter am Bundesgerichtshof im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jürgen-Detlef Kuckein wird mit Ablauf des 28. Februar 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Prof. Dr. Kuckein wurde am 27. Februar 1944 in Königsberg geboren. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

Im Jahre 1975 trat Herr Prof. Dr. Kuckein nach Abschluss der juristischen Ausbildung in den höheren Justizdienst des Freistaates Bayern ein. Er war zunächst als Richter auf Probe bei dem Landgericht Memmingen tätig. 1978 wurde er zum Staatsanwalt (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) bei der Staatsanwaltschaft Würzburg ernannt. Von dort wurde er 1981 als Richter am Landgericht an das Landgericht Würzburg versetzt. In den Jahren 1983 bis 1986 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Im Anschluss daran wurde er zum Staatsanwalt als Gruppenleiter ernannt und an die Staatsanwaltschaft Schweinfurt versetzt. 1992 folgte die Beförderung zum Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Bamberg.

1994 wurde Herr Prof. Dr. Kuckein zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem 4. Strafsenat, der vornehmlich für die Revisionen in Strafsachen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg, Rostock, Saarbrücken und Zweibrücken sowie für die Revisionen in Verkehrsstrafsachen zuständig ist, zugeteilt. Für diesen Senat, dem er bis heute angehört, war er in den Großen Senat für Strafsachen sowie in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

Herr Prof. Dr. Kuckein ist ein ungewöhnlich vielseitiger Strafrichter. Er verfasste zahlreiche bedeutsame Entscheidungen auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts. Zu erwähnen sind insbesondere die Entscheidungen BGHSt 48, 14 (§ 306a StGB: "teilweises Zerstören" durch Brandlegung), BGHSt 49, 201 (§ 298 Abs. 1 StGB: kartellrechtswidrige Absprache) und BGHSt 47, 134 (täterschaftliches Handeltreiben i. S. des § 29 Abs. 6 BtMG). Anzuführen sind hier ferner die von Herrn Prof. Dr. Kuckein verfassten, wichtige Fragen des Straßenverkehrsstrafrechts betreffenden Entscheidungen, wie z. B. BGHSt 45, 197 (Besprühen des Kraftfahrzeugkennzeichens mit einem seine Erkennbarkeit beeinträchtigenden Mittel - Keine Urkundenfälschung), BGHSt 44, 194 (Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis) sowie BGHSt 48, 233 ("Pervertierung" eines Vorgangs im fließenden Straßenverkehr zu einem gefährlichen Eingriff – Polizei-Fluchtfahrt). Herr Prof. Dr. Kuckein war zudem auf dem Gebiet des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen tätig, an dessen Fortbildung er durch eine Reihe von wegweisenden Entscheidungen maßgeblich mitwirkte (BGHSt 42, 243 – Auslieferung an die USA; 47, 120 – Auslieferung nach Italien bei Abwesenheitsurteil; 47, 326 - Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes; 52, 191 – Auslieferung Deutscher nach Polen).

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt, in dem Herr Prof. Dr. Kuckein Herausragendes leistete, ist das Strafverfahrensrecht, dem er durch die aus seiner Feder stammenden Entscheidungen (z. B. BGHSt 43, 62 – Zeugenvernehmung mittels Hilfsperson; 45, 378 – Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO; 47, 32 - Beschränkung der Berufung und BGHSt 49, 209 – Teilvorabentscheidung im Revisionsverfahren) prägende Impulse gab.

Eine Reihe von Jahren versah Herr Prof. Dr. Kuckein - zusätzlich zu seiner Tätigkeit im 4. Strafsenat - ferner das Amt des Ermittlungsrichters IV.

Aus seinem reichen richterlichen Wirken schöpfte Herr Prof. Dr. Kuckein für seine schriftstellerischen Arbeiten und seine Lehr- und Vortragstätigkeit. Er hatte zunächst einen Lehrauftrag an der Universität Würzburg inne; seit 2000 lehrt er an der Universität Tübingen. Deren juristische Fakultät verlieh ihm 2003 die Honorarprofessur für Straf- und Strafprozessrecht. Herr Prof. Dr. Kuckein ist außerdem Dozent an der Deutschen Anwalts-Akademie. Schließlich ist er als Autor wissenschaftlicher Beiträge, vor allem auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts, hervorgetreten. Seine Kommentierung des Revisionsrechts im Karlsruher Kommentar für Strafprozessrecht ist für jeden in Revisionssachen tätigen Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger ein unverzichtbares Hilfsmittel.

Herr Prof. Dr. Kuckein gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er genießt im Bundesgerichtshof wegen seiner freundlich engagierten, zugleich aber nachdenklichen und kollegialen Art besondere Wertschätzung.

Karlsruhe, 27. Februar 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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