Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 183/09 vom 16.9.2009

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 23.9.2009 - VIII ZR 344/08 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 22.9.2009 - XI ZR 230/08 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 183/2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 22. September 2009

VI ZR 19/08

LG Hamburg – 324 O 283/06 - Entscheidung vom 19. Januar 2007

OLG Hamburg – 7 U 18/07 - Entscheidung vom 18. Dezember 2007

Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes.

Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende Äußerungen machte:

"Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat."

Das Landgericht hat dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, zum Persönlichkeitsschutz und Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG bei Äußerungen über die Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt Stellung zu nehmen.

Verhandlungstermin: 22. September 2009

XI ZR 230/08

LG Marburg - Entscheidung vom 6. Juni 2007 - 2 O 317/06

OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 15 U 146/07

Die Kläger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der beklagten Bank geworben, sich mittels eines Darlehens über einen Treuhänder an einem Immobilienfonds zu beteiligen.

Am 31. Dezember 2004 beantragten die Kläger bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) wegen eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsverschulden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Die Schlichtungsstelle teilte mit, dass das Verfahren wegen Überlastung auf absehbare Zeit nicht betrieben werden könne. Am 23. März 2006 wurde das Schlichtungsverfahren eingestellt. Daraufhin erhoben die Kläger am 25. September 2006 Klage, mit der sie die Beklagte wegen fehlerhafter Belehrung über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch sei verjährt, da die am 31.12.2004 ablaufende Verjährungsfrist durch den Schlichtungsantrag nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden sei. Die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 sei nicht "demnächst" erfolgt. Die Kläger hätten nach der ihnen angezeigten Überlastung nicht auf ungewisse Zeit an dem Schlichtungsantrag festhalten dürfen, sondern stattdessen Klage erheben oder ein Mahnverfahren einleiten müssen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 23. September 2009

VIII ZR 344/08

AG Schöneberg, Urteil vom 31. Januar 2007 - 5a C 59/06

LG Berlin, Urteil vom 11. November 2008 - 63 S 64/07

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 3 Abs. 6 des Mietvertrages ist bestimmt:

"Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen.

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."

Mit der Klage hat der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne keinen Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen verlangen. Die Beklagten seien zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen. Die abweichende Regelung in § 3 Abs. 6 des Mietvertrages sei unwirksam. Die vorformulierte Bestimmung beinhalte die Verpflichtung des Mieters, auch während des laufenden Mietverhältnisses Decken und Oberwände in weiß zu streichen. Diese Einschränkung in der Farbwahl stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der vorgegebenen Farbwahl verpflichte und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränke, ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe. Die Auslegung, dass der Begriff "Weißen" eine Farbvorgabe zum Anstrich in "weiß" enthalte, sei jedenfalls nicht fern liegend und daher nach den Grundsätzen der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht