Der Bundesgerichtshof |
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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 183/2008 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgenden Terminhinweis geben: Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 X ZR 35/08 AG Wedding – 2 C 222/06 – Entscheidung vom 29. März 2007 LG Berlin – 57 S 26/07 – Entscheidung vom 7. Februar 2008 Die Kläger haben von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verlangt. Sie buchten bei der Beklagten unter anderem einen Flug von Florenz über München nach Berlin. Der Abflug war für 15:05 Uhr vorgesehen. Der Abflug wurde zunächst verschoben und schließlich wegen eines defekten Sensors annulliert. Wegen des Defekts ließ sich das Fahrwerk des Flugzeuges nicht einfahren. Die Kläger wurden auf einen Flug nach Frankfurt umgebucht. Da sich jedoch dieser Flug verzögerte, erreichten die Kläger in Frankfurt ihren Anschlussflug nach Berlin nicht mehr. Sie nahmen einen Ersatzflug nach Hannover und fuhren von dort aus mit einem Mietwagen nach Berlin, wo sie nicht wie ursprünglich geplant um 18:05 Uhr, sondern um 2:30 Uhr ankamen. Das beklagte Luftfahrtunternehmen hat sich darauf berufen, dass der aufgetretene Defekt ein außergewöhnlicher Umstand gewesen sei, der auch durch sorgfältige und regelmäßige Wartung nach dem für das Flugzeug vorgeschriebenen Wartungsprogramm nicht habe vermieden werden können. Die VO 261/2004 gewährt Fluggästen bei Annullierung eines Fluges gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags. Das Luftfahrtunternehmen ist dann jedoch nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Technische Defekte erwähnt die VO 261/2004 in diesem Zusammenhang nicht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die vom Landgericht zugelassene Revision wird insbesondere zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein technischer Defekt, der zu einer Annullierung eines Fluges führt, das ausführende Luftfahrtunternehmen entlasten kann.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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