BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 167/2008 Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung zurückverwiesen
Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte war bereits nach DDR-Recht vor 1990 mehrmals wegen Sexualdelikten bestraft worden. Letztmals wurde er durch das Landgericht Leipzig am 1. Juni 1993 wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, zudem wurde seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem diese durch einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig für erledigt erklärt worden war, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung betrieben. Das daraufhin ergangene, dem Antrag stattgebende Urteil des Landgerichts Leipzig ist durch den 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt worden sind. Der Senat hat daher das Verfahren zu erneuter Prüfung an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Beschluss vom 3. September 2008 – 5 StR 281/08 LG Leipzig – 3 KLs 49 b Js 111347/92 – Urteil vom 21. Februar 2008 Karlsruhe, den 8. September 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs |
|