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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2008 » Pressemitteilung Nr. 163/08 vom 2.9.2008

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 26.8.2008 - 1 StR 398/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 163/2008

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen versuchten Totschlags

in Oberkirch/Ortenaukreis

Das Landgericht Offenburg hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es dem Geschädigten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- Euro zugesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen gab der heute 38-jährige Angeklagte, ein ehemaliger Bordellbesitzer, am 25. März 2007 auf einem Parkplatz in Oberkirch auf den Geschädigten aus unmittelbarer Nähe mehrere Schüsse aus einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe ab. Dadurch wurde der Geschädigte lebensgefährlich verletzt.

Im Vorfeld hatte der Angeklagte versucht, als Zuhälter der Lebensgefährtin des Geschädigten zu agieren. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte in der Nacht vom 1. auf den 2. März 2007 unter anderem von seinem späteren Opfer und dessen Freundin - auch sexuell - misshandelt und gedemütigt. Zudem wurden von diesem Geschehen Fotos gefertigt. In der Folgezeit forderte der später Geschädigte den Angeklagten wiederholt zur Zahlung von 2.000,- Euro als Ausgleich für sein Ansinnen auf. Um seinen Ruf im Rotlichtmilieu wiederherzustellen, schoss der Angeklagte den Geschädigten anlässlich eines Treffens zur Geldübergabe nieder.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 26. August 2008 - 1 StR 398/08

LG Offenburg - Urteil vom 13. März 2008 - 1 Ks 6 Js 5184/07

Karlsruhe, den 2. September 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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