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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2008 » Pressemitteilung Nr. 165/08 vom 2.9.2008

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 27.8.2008 - 1 StR 433/08 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 165/2008

Verurteilung wegen Raubmordes an einem 85-jährigen

Rentner rechtskräftig

Mit Urteil vom 30. April 2008 hat das Landgericht Stuttgart den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen der Jugendkammer überfiel der Angeklagte am 24. Oktober 2006 – ca. einen Monat vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres – einen damals 85 Jahre alten Rentner bei einem Besuch in dessen Wohnung in Stuttgart-Rot. Der Angeklagte griff das Opfer völlig unvermittelt an und schlug ihm – hinter ihm stehend – eine leere Flasche auf den Kopf. Weiterhin schlug und trat er heftig insbesondere gegen den Kopf des Opfers. Er fesselte es mit Kabelbinder und stopfte ihm mit brachialer Gewalt einen Stofflappen derart weit in den Mund, dass die Oberkieferprothese weit nach hinten in den Rachenraum verschoben wurde. Der 85-jährige Rentner verstarb aufgrund der Knebelung durch Ersticken, nachdem er infolge der massiven Gewalttätigkeiten bereits schwere Kopfverletzungen erlitten hatte.

Das Landgericht hat durch die festgestellte Tat die Mordmerkmale "aus Habgier", "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu ermöglichen" als erfüllt angesehen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat das Urteil insoweit als rechtsfehlerhaft beanstandet, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. August 2008 die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 27. August 2008 – 1 StR 433/08

Landgericht Stuttgart – Entscheidung vom 30. April 2008 – 3 KLs 114 Js 92688/07 Hw.

Karlsruhe, den 2. September 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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