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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 27. August 2008 » Pressemitteilung Nr. 159/08 vom 27.8.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.159/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 19. September 2008

V ZR 28/08

AG Lebach – 3A C 80/06 / LG Saarbrücken – 11 S 87/07

Der Kläger ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid (Saarland). Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten dort bergbaubedingte Erderschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/sek. auf. Im Februar und März 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen. An dem Wohnhaus des Klägers bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse an den Innen- und Außenwänden sowie an den Bodenbelägen. Die Beklagte erkannte die Schäden als Bergbauschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser können ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt werden.

Mit der Behauptung, die Nutzungsmöglichkeiten seines Hauses seien stark eingeschränkt, wodurch die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden, was zu einer Minderung des Mietwerts seines Hauses von 200 € pro Monat führe, verlangt der Kläger gestützt auf einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Beklagten sowohl aus eigenem als auch aus von der anderen Miteigentümerin abgetretenem Recht die Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

In dem Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung des Bergbauunternehmers und Bergbauberechtigten (§§ 114 ff. BBergG) eine abschließende Sonderregelung enthalten, welche die Anwendung der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen. Nach dieser kann der Eigentümer, der eine durch die ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dulden muss, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen kommt ein von dem Kläger geltend gemachter Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung seines von ihm selbst bewohnten Hauses in Betracht.

Karlsruhe, den 27. August 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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