Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 80/2008

Urteil in norddeutschem "Gammelfleischskandal" rechtskräftig

Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Betruges, teilweise in Tateinheit mit einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Strafvorschriften, sowie wegen zweier Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht und Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren angeordnet.

Der Angeklagte leitete zwei Unternehmen in Norddeutschland, in denen Putenfleisch verarbeitet wurde. In einer der Betriebsstätten wurden mindestens 25 Tonnen Putenbrust unter Verwendung eines Pökelinjektors mit Wasser und einem Bindemittel angereichert ("aufgespritzt"). Unter anderem verkaufte der Angeklagte im Oktober 2005 mehr als 14 Tonnen des so behandelten Fleisches an eine gutgläubige Firma in Hamburg; diese veräußerte in der Folgezeit einen Teil der Ware weiter. Der Rest wurde amtlich sichergestellt. Obwohl der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte, holte er das Fleisch ab und verkaufte es an mehrere Unternehmen in Ostdeutschland. Daneben bestellte er in mehreren Fällen Ware, obwohl er wusste, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation die entsprechenden Rechnungen nicht beglichen werden konnten, und unterließ es, rechtzeitig für die von ihm geführten zahlungsunfähigen Betriebe einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren eingestellt, soweit das Landgericht Verstöße des Angeklagten gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch darin gesehen hat, dass er bei mehreren Verkäufen von Putenfleisch vortäuschte, noch im Besitz der für die Fleischverarbeitung erforderlichen EU-Zulassung zu sein. Da die hierfür vom Landgericht verhängten geringen Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fielen und die weitere Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab, hat der Senat die weitergehende Revision durch Beschluss vom 27. März 2008 verworfen. Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie das Berufsverbot sind somit rechtskräftig.

Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 526/07

Landgericht Oldenburg - Urteil vom 7. Juni 2007 - 190 Js 30982/05 2 KLs 70/06

Karlsruhe, den 22. April 2008

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