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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2008 » Pressemitteilung Nr. 61/08 vom 31.3.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 61/2008

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gero Fischer im Ruhestand

 

 

Mit Ablauf des 31. März 2008 tritt der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gero Fischer in den Ruhestand.

 

Herr Dr. Fischer wurde am 11. März 1943 in Gladbeck geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1971 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Nach Verwendungen bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Freiburg sowie bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen wurde er 1974 bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen zum Richter am Landgericht ernannt. 1979 folgte die Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, bei dem er Mitglied verschiedener Zivilsenate in Freiburg und Karlsruhe war.

 

Herr Dr. Fischer wurde 1990 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem IX. Zivilsenat zugewiesen. Zu dem Zuständigkeitsbereich dieses Senats gehörten damals das Recht der Bürgschaft (bis Ende 2000), die Berufshaftung der Notare (bis Ende 2001), der Rechtsanwälte und der Steuerberater sowie das Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht unter Einschluss der Anerkennung ausländischer Urteile und die Entschädigungs- und Rückerstattungssachen. Neben der Tätigkeit im IX. Zivilsenat war Herr Dr. Fischer von 1994 bis 1995 zum Präsidialrichter bestellt. 1996 bis 2002 war er zudem Beisitzer im Senat für Anwaltssachen und für diesen zeitweise auch im Großen Senat. Herr Dr. Fischer gehört seit dem Jahr 2001 für den IX. Zivilsenat dem Großen Senat für Zivilsachen an und war - zunächst für den Senat für Anwaltssachen, dann für den IX. Zivilsenat - in den Gemeinsamen Senat der ober-sten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. Im Jahr 2004 wurde Herr Dr. Fischer zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt; das Präsidium übertrug ihm den Vorsitz im IX. Zivilsenat. Zugleich übernahm Herr Dr. Fischer noch bis zum Ende des Jahres 2004 den Vorsitz im IXa-Zivilsenat (Hilfssenat).

 

Herr Dr. Fischer hat auf allen dem IX. Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebieten Entscheidungen von weit reichender Bedeutung verfasst. Hiervon zeugen, was das Bürgschaftsrecht anlangt, die von ihm vorbereiteten Entscheidungen BGHZ 132, 119 ff. (Unwirksamkeit der Blankobürgschaft), BGHZ 142, 213 ff. und 154, 374 ff. (Bürgschaftsrechtliche Formularklauseln), BGHZ 143, 381 ff. und 152, 246 ff. (Bürgschaft auf erstes Anfordern), ferner die an der Schnittlinie von Bürgschaftsrecht und Insolvenzrecht liegende Entscheidung BGHZ 165, 28 ff. Wesentliche Beiträge zur Fortentwicklung des Rechts der Anwaltshaftung leistete Herr Dr. Fischer durch die Berichterstattung in den Verfahren, die zu den Entscheidungen BGHZ 123, 311 ff. (Vermutung beratungsgerechten Verhaltens als Anwendungsfall des Anscheinsbeweises), BGHZ 126, 217 ff. (Beweislastverteilung bei grobem Anwaltsfehler) und BGHZ 133, 110 ff. (Beurteilung der Kausalität, wenn das Ausgangsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterlag) führten. Auf dem Gebiet des Insolvenzrechts stammen die Entscheidungen BGHZ 141, 96 und 142, 284 (Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen), BGHZ 156, 139 ff. (Versagung der Restschuldbefreiung), BGHZ 156, 350 ff. (Anfechtung eines vom Schuldner im Rahmen einer Lebensversicherung eingeräumten Bezugsrechts) und BGHZ 159, 388 ff. (Aufrechnung) aus seiner Feder.

 

Unter seinem Vorsitz hat der Senat eine Fülle von grundlegenden Entscheidungen in Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren, vor allem auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, erlassen. Besonders bedeutsam sind die Urteile BGHZ 162, 143 ff. (Erfordernis einer Schuldnerhandlung bei der Vorsatzanfechtung), BGHZ 163, 134 (Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit), BGHZ 161, 315 und 165, 283 (Insolvenzanfechtung von Handlungen des vorläufigen Verwalters), BGHZ 167, 343 (Wirkung der Abtretung von Ansprüchen des Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung), BGHZ 170, 206 (Gesellschaftsrechtliche Verrechnung in der Insolvenz) und WM 2008, 204 (Anfechtbarkeit von Globalzessionen) sowie die Beschlüsse BGHZ 168, 339 (Absonderungsrecht an mithaftenden Mieten) und 169, 17 (Verfahren bei Beschwerden gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Aus dem Bereich der Beraterhaftung seien die Urteile WM 2008, 317 (Begrenzung der Anwaltshaftung bei gerichtlichen Fehlern) und WM 2008, 371 (Hinweispflicht des Anwalts über Mandatsbeziehungen zum Gegner) erwähnt. Besonders hervorzuheben ist, dass Herr Dr. Fischer bei einigen der genannten Entscheidungen zugleich die Berichterstattung innehatte.

 

Aus der Tätigkeit von Herrn Dr. Fischer im Senat für Anwaltssachen ist – beispiel-haft – die Entscheidung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 70 ff.) zu erwähnen.

 

Herr Dr. Fischer war mehrere Jahre Mitglied des Präsidiums sowie des Präsidialrates des Bundesgerichtshofs.

 

Schließlich ist Herr Dr. Fischer mit zahlreichen Veröffentlichungen hervorgetreten. Er hat mit herausgegeben und verfasst ein Handbuch zur Anwaltshaftung und wirkt an einem Handbuch für die Geschäfts- und Wohnraummiete mit. Ferner ist er  Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Mitglied des Redaktionsbeirates der Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) und der WuB – Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankrecht sowie Mitglied des wissenschaftlichen Beirates des Zentrums für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.V. (ZIS). Bei wissenschaftlichen Konferenzen und Tagungen ist er ein gefragter Referent. Kollegen, Freunde und Weggefährten haben Dr. Fischer eine Festschrift gewidmet, die ihm am 19. April 2008 überreicht wird.

 

Karlsruhe, den 31. März 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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