Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 23/2008

Verurteilungen wegen zweier Morde in Offenbach

sind rechtskräftig

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten G. wegen Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, sowie den Angeklagten H. wegen Anstiftung zum Mord in zwei Fällen jeweils zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat bezüglich beider Angeklagter die besondere Schwere ihrer Schuld festgestellt und hat die Unterbringung des Angeklagten G. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte H., ein 1964 geborener Serbe, am 13.11.2003 in einer Gaststätte in Offenbach mit deren Wirt in Streit geraten, nachdem er angetrunken eingetreten war, den Wirt wegen einer streitigen Geldforderung beschimpft und dann versucht hatte, diesen mit einem Barhocker zu schlagen. H. war darauf von dem Wirt und dessen Aushilfen, zwei 16- und 17jährigen Brüdern, mit Schlagstöcken bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt worden. Auf Grund dieses Geschehens fasste H. den Plan, den Wirt, die beiden Jugendlichen wie auch deren Vater, den er ebenfalls für einen der Beteiligten an der Prügelei hielt, töten zu lassen, um sich an ihnen zu rächen. Hiermit beauftragte der H. in Serbien den Angeklagten G., einen 1978 geborenen ehemaligen serbischen Grenzschutzsoldaten, den er im Dezember 2003 als Türsteher für eine von ihm in Serbien betriebene Diskothek anwarb. G. erklärte sich bereit, die vier Männer ohne eine Bezahlung, allein als Gefälligkeit für seinen Arbeitgeber H., zu töten.

Der G. wartete am Nachmittag des 28.01.2004 in der Darmstädter Straße in Offenbach in der Nähe eines der Familie der beiden Brüder gehörenden Autos. Als der 17jährige Sohn der Familie in das Auto einstieg, um auf Bitten seines Vaters die Parkscheibe vorzustellen, erschoss der Angeklagte G. den Jugendlichen aus nächster Nähe mit mehreren Pistolenschüssen durch Windschutz- und Seitenscheibe. Dem Angeklagten G. gelang danach die Flucht; die polizeilichen Ermittlungen blieben in der Folge zunächst erfolglos.

Im Juni 2005 reiste der Angeklagte G. im Auftrag des Angeklagten H. erneut nach Offenbach und wartete, bewaffnet mit einer Pistole und einer Handgranate, am Vormittag des 15.06.2005 in der Darmstädter Straße an dessen parkendem Auto auf den ehemaligen Gastwirt. Als dieser an den Wagen herantrat, um davon zu fahren, schoss der Angeklagte G. dem Mann, der noch versuchte, vor ihm zu fliehen, zweimal in den Rücken, danach dreimal in den Oberkörper und tötete schließlich sein bereits am Boden liegendes Opfer mit vier Schüssen in den Kopf. Bei der Begehung dieser Tat wurde der Angeklagte G. von dem Polizeipräsidenten von Offenbach, dessen Fahrer und einem weiteren Beamten, die zufällig in einem Dienstwagen den Tatort passierten, beobachtet. Sie verfolgten mit dem Auto den auf einem Fahrrad fliehenden G. und fuhren ihn an, um ihn zu stoppen, worauf es dem Polizeipräsidenten und dem ihn begleitenden Beamten gelang, den sich zunächst heftig wehrenden G. festzunehmen.

Das Landgericht hat die Taten für beide Angeklagte jeweils als heimtückische und aus niedrigen Beweggründen begangene Morde gewertet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H. sowie die auf die Sach- und auf verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten G. als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

Beschluss vom 1. Februar 2008 – 2 StR 539/07

Landgericht Darmstadt – Urteil vom 28. März 2007 - 11 Ks 1120 Js 75.050/05

Karlsruhe, den 6. Februar 2008

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