Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 18/2008

Verurteilungen gegen Mitglieder der "XY-Bande"

überwiegend rechtskräftig

Das Landgericht Neuruppin hat vier Angeklagte als Mitglieder der sog. XY-Bande nach 82 Hauptverhandlungstagen zu langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen zwischen acht und zwölf Jahren verurteilt. Den Verurteilungen lagen im Wesentlichen bandenmäßige Betäubungsmittelstraftaten, zum Teil aber auch die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und Bestechung zugrunde. Zudem hat das Landgericht hohe Geldbeträge, die aus den Straftaten stammten, im Wege des Verfalls abgeschöpft. Zwei weitere Angeklagte, die das Landgericht als Gehilfen der Bande eingestuft hat, wurden zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einen siebten Angeklagten hat das Landgericht von den Vorwürfen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bildete sich im Frühjahr 1999 in Neuruppin um den Angeklagten K. eine Bande, die bis ins Jahr 2003 mit Kokain und Marihuana im Kilogramm-Bereich handelte. Die Bande wurde später in Neuruppin und Umgebung kurz als "XY-Bande" bezeichnet, weil mehrere der Angeklagten Kraftfahrzeuge mit der Buchstabenkombination "XY" genutzt hatten, um dadurch ihr Zusammengehörigkeitsgefühl kundzutun. Ein Teil der Bandenmitglieder veranstaltete daneben noch bis 2004 unerlaubtes Glücksspiel. Der Angeklagte K., der Stadtverordneter in Neuruppin war, unterhielt zudem enge Kontakte zur Stadtverwaltung, die er auch für Korruption im Rahmen von Immobilienprojekten nutzte. Die Schwelle zur kriminellen Vereinigung sah das Landgericht trotz der engen Verbundenheit der Bandenmitglieder und der Art und Häufigkeit der von der Bande begangenen Delikte noch nicht als überschritten an.

Alle verurteilten Angeklagten haben sich mit Revisionen gegen das Urteil gewandt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Revisionen den Freispruch des Angeklagten B. und einen Teilfreispruch des Angeklagten E. beanstandet, den das Landgericht im Übrigen nur als Gehilfen der Bande angesehen hat.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der vom Landgericht als Bandenmitglieder eingestuften vier Angeklagten verworfen. Das Urteil ist daher insoweit rechtskräftig. Einer neuen tatrichterlichen Klärung vor dem Landgericht Neuruppin bedürfen allerdings die Tatvorwürfe gegen die von der Strafkammer lediglich als Gehilfen und Nichtbandenmitglieder angesehenen Angeklagten. Im Fall des Angeklagten E. ist ausgehend von den bisher getroffenen Feststellungen seine Bandenmitgliedschaft neu aufzuklären. Beim Angeklagten Ku. muss über die Strafhöhe auf der Grundlage eines vom Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen modifizierten Schuldspruchs neu befunden werden.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat sich das Landgericht mit den die Angeklagten belastenden Umständen ausreichend auseinandergesetzt; dass es sich insoweit gleichwohl nicht von einer Tatbeteiligung des Angeklagten B. und einer weitergehenden Beteiligung des Angeklagten E. sowie vom Vorliegen einer kriminellen Vereinigung überzeugen konnte, hat der Senat daher nicht beanstandet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft sind allerdings die Tatbeiträge des Angeklagten E. rechtlich neu zu bewerten; auf dieser Grundlage ist dann eine neue Strafe zu bilden.

Urteil vom 24. Januar 2008 und Beschlüsse vom 22. Januar 2008 – 5 StR 253/07

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 12. September 2006 – 11 KLs (310) 365 Js 6279/03 (3/05)

Karlsruhe, den 24. Januar 2008

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