Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 15/2008

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2008

Verhandlungstermin: 30. Januar 2008

I ZR 73/05

LG Köln - 33 O 251/00 - Entscheidung vom 31.10.2000

OLG Köln - 6 U 12/01 – Entscheidung vom 18.03.2005

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Uhren der Marke ROLEX, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2) fertigt. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der Wortmarke ROLEX, die Klägerin zu 1) Inhaberin einer den Wortbestandteil ROLEX enthaltenden Wort-Bild-Marke sowie die jeweiligen Modellbezeichnungen enthaltender Marken. Die Beklagte, die sich mit Entwicklung, Vermarktung und Vertrieb von Internetdienstleistungen befasst, veranstaltet im Internet Auktionen, wobei sie auch Dritten die Gelegenheit bietet, Angebote zur Versteigerung von Waren ins Internet zu stellen und Bietern online den Zugriff hierauf zu eröffnen. Dabei werden in einer von der Beklagten vorgegebenen Rubrik auch als Plagiate bezeichnete Uhren, die nicht von den Klägerinnen hergestellt wurden, unter Verwendung der Klagemarken angeboten. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage – soweit noch streitgegenständlich – mit geringfügigen Einschränkungen stattgegeben. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung wegen der Markenrechtsverletzungen der ihre Internetplattform in Anspruch nehmenden Anbieter zur Unterlassung verpflicht. Die Nutzer, die im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Fremdauktion unter Verwendung der Klagemarken nachgeahmte Uhren angeboten haben, hätten gegen das Markenrecht der Klägerinnen verstoßen. Die Voraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG liege vor. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei bereits dann anzunehmen, wenn eine Ware einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten werde. Nicht erforderlich sei, dass das Angebot einen gewissen Umfang erreicht habe.

Verhandlungstermin: 30. Januar 2008

I ZR 131/05

LG Stuttgart - 17 O 299/04 – Entscheidung vom 22.12.2004

OLG Stuttgart - 4 U 19/05 – Entscheidung vom 06.07.2005

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren und deren Verleger wahr. Die Beklagte importiert Fotokopierer mit festem Vorlageglas sowie sog. Multifunktionsgeräte mit festem Vorlageglas, die in Verbindung mit einem Computer drucken, scannen bzw. auch ohne PC-Anschluss faxen und kopieren können. Gegenstand des Rechtsstreits ist vor allem die Frage, ob die Vergütungssätze der Anlage II zu § 54 d UrhG uneingeschränkt auf die Multifunktionsgeräte anzuwenden sind oder ob als Vergütung von Geräteherstellern nur ein angemessener Prozentsatz des Abgabepreises geschuldet ist.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage – als unzulässig – abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Gerätetyps stattgegeben. Soweit – was hinsichtlich der Multifunktionsgeräte unstreitig ist - ein Gerät nach § 54a UrhG vergütungspflichtig ist, seien die in Anlage II zu § 54 d UrhG genannten Vergütungssätze zu entrichten, wenn zwischen den Parteien keine besondere vorrangige Regelung bestehe. Etwas anderes gelte nur, wenn die Festbeträge zu einem völlig unangemessenen Ergebnis führen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Geräte wie ein Kopierer eingesetzt werden könnten.

Verhandlungstermin: 6. Februar 2008

VIII ZR 348/06

LG München I – 12 O 12679/05 – Urteil vom 9. März 2006 (RDV 2006, 169)

OLG München – 29 U 2769/06 – Urteil vom 28. September 2006 (OLGR 2006, 868)

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback". Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von drei Klauseln in Anspruch, die dieser in Verträgen mit Verbrauchern verwendet:

- "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ... ( Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ...

- Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benötigt. …

- Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen...) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

Das Landgericht hat dem Antrag auf Unterlassung der Verwendung der zuerst genannten Klausel, die eine Opt-out-Regelung vorsieht, stattgeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Verhandlungstermin: 7. Februar 2008

III ZR 90/07

LG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 15.07.2005 - 11 O 120/04

Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 20. März 2007 – 2 U 50/05

Der Kläger war von 1962 bis 1971 Soldat und Offizier der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR. Zur Begründung macht er geltend, er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeit an verschiedenen Geschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radar- und Röntgenstrahlungen sowie radioaktiver Strahlung in unzulässig erhöhter Dosis ausgesetzt gewesen und habe dadurch gesundheitliche Schäden erlitten. Deswegen habe ihm zunächst ein Schadensersatzanspruch gegen die DDR zugestanden. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sei nach Herstellung der deutschen Einheit auf die Beklagte übergegangen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass seine Erkrankungen auf die Strahlenexposition zurückzuführen seien. Im Übrigen hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet gehalten. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass etwaige Ansprüche des Klägers nicht auf die Beklagte übergegangen und jedenfalls verjährt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Der Senat wird in dieser Sache unter anderem zu prüfen haben, ob die Beklagte im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine gegenüber dem Kläger bestehende Verbindlichkeit der DDR eingetreten ist und ob die erhobenen Ansprüche verjährt sind.

Verhandlungstermin: 11. Februar 2008

II ZR 264/06

LG Düsseldorf – 14c O 118/05 – Entscheidung vom 27.9.2005

OLG Düsseldorf – I-6 U 248/05 – Entscheidung vom 26.10.2006

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschafter die Beklagten sind. Der Beklagte zu 1 ist einziger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und außerdem der A.-GmbH. Die Beklagten zu 2 und 3 sind zwei von drei Gesellschaftern der S.-GmbH, die sämtliche Anteile der B.-KG hält. Die Schuldnerin wurde als Personalauffanggesellschaft im Rahmen der beabsichtigten - indes fehlgeschlagenen - Sanierung der B.-KG tätig. Als die B.-KG in die Krise geriet und Arbeitnehmer entlassen musste, schloss sie mit der A.-GmbH einen Dienstleistungsvertrag über den Betrieb einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (im Folgenden: BQG). Die zum Übertritt in die BQG notwendigen dreiseitigen Verträge, mit denen die Arbeitnehmer einerseits ihre Arbeitsverhältnisse zur B.-KG auflösten und andererseits neue Arbeitsverhältnisse mit der BQG begründeten, wurden allerdings nicht mit der A.-GmbH, sondern mit der Schuldnerin geschlossen, ohne dass ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der B.-KG geschlossen wurde. In der Folgezeit wurden die laufenden Kosten der Schuldnerin teils von der B.-KG beglichen und teils durch die Arbeitsverwaltung finanziert, bis die B.-KG schließlich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stellte.

Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen "existenzvernichtenden Eingriffs" mit der Begründung geltend, dass diese der Schuldnerin die Lasten und Risiken des Personalabbaus der B.-KG aufgeladen hätten, ohne für hinreichend abgesicherte Einkünfte der Schuldnerin zu sorgen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Der II. Zivilsenat wird sich vor dem Hintergrund der jüngst neu strukturierten vorgenommenen Haftung wegen eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs (vgl. Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 – II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552) mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen haben, dass ein Fall der "Existenzvernichtungshaftung" auch dann vorliege, wenn einer BQG die für sie erforderliche und typischerweise voraussehbare finanzielle Ausstattung vorenthalten und ihr Überleben "auf Gedeih und Verderb" vom Überleben gerade des zu sanierenden Unternehmens abhängig gemacht werde.

Verhandlungstermin: 11. Februar 2008

II ZR 171/06

LG Potsdam – 1 O 781/04 – Entscheidung vom 9.11.2005

OLG Brandenburg – 6 U 128/05 – Entscheidung vom 13.6.2006

Der Kläger ist Insolvenzverwalter betreffend das Vermögen einer GmbH und macht gegen den Beklagten – den Alleingesellschafter jener GmbH - einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend. Der Beklagte behauptet demgegenüber, die Stammeinlage bereits im Jahre 1989 bar in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt zu haben. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Ende Dezember 2004 eingereichten Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben; das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Der II. Zivilsenat wird sich insbesondere mit der - für zahlreiche Altfälle relevanten - Auffassung des Berufungsgerichts zu befassen haben, die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei dahingehend zu verstehen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen sei und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs im Jahre 1989.

Verhandlungstermin: 11. Februar 2008

II ZR 121/06

LG Frankfurt am Main - 3/10 O 99/04 – Entscheidung vom 24.3.2005

OLG Frankfurt am Main - 21 U 37/05 – Entscheidung vom 12.4.2006

Der Kläger war bis zu seiner Abberufung im Jahre 2004 Vorstandsvorsitzender der H.-AG. Diese Aktiengesellschaft war am hier maßgeblichen 20. November 2002 alleinige Kommanditistin der beklagten A. GmbH & Co. KG und alleinige Gesellschafterin der A.-GmbH, welche wiederum als Komplementär-GmbH der Beklagten fungiert. Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer jener Komplementär-GmbH war der Kläger. In dieser letztgenannten Funktion schloss der Kläger an jenem 20. November 2002 namens der Beklagten und zugleich für sich selbst handelnd einen Anstellungsvertrag ab, der nicht unerhebliche monatliche Gehaltszahlungen an den Kläger vorsah. Die Parteien streiten nun darüber, ob dieser Anstellungsvertrag wirksam zustande gekommen ist bzw. durch zwei von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigungen beendet wurde. Das Landgericht ist von einer Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen und hat antragsgemäß festgestellt, dass der Anstellungsvertrag nicht durch die beiden fristlosen Kündigungen der Beklagten aufgelöst worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Auf die zugelassene Revision der Beklagten wird der II. Zivilsenat unter anderem zu der aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen haben, ob die Vorschrift des § 112 AktG, der zufolge eine Aktiengesellschaft bei Streitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, entsprechend auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden ist.

Verhandlungstermin: 13. Februar 2008

VIII ZR 105/07

AG Schöneberg - 7 C 180/06 – Urteil vom 4. September 2006

LG Berlin – 63 S 313/06 – Urteil vom 27. März 2007 (MM 2007, 182)

Die Parteien streiten unter anderem darum, ob der Mieter einer Wohnung Modernisierungsarbeiten dulden muss, die ein noch nicht im Grundbuch eingetragener, aber vom Vermieter bevollmächtigter Grundstückserwerber angekündigt hat (§ 554 Abs. 3 BGB).

Die Beklagten mieteten 1984 eine Wohnung in Berlin. Eigentümer und Vermieter war das Land Berlin; Rechtsnachfolger wurde eine GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 erwarben die Kläger das Grundstück. Am 9. Januar 2006 erteilte die GmbH den Klägern, die noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, die schriftliche Vollmacht, Modernisierungsmaßnahmen, anzukündigen, durchzuführen und abzurechnen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 kündigte die Hausverwaltung im Namen der Kläger umfangreiche Modernisierungsarbeiten an. Die Beklagten traten dem entgegen. Die Kläger haben die Beklagten auf Duldung der Arbeiten in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, einen Teil der Arbeiten zu dulden. Zwar seien die Kläger nicht Vermieter (§ 554 Abs. 3 BGB). Wie bei einer Kündigung, die nach dem Gesetz auch nur vom Vermieter auszusprechen sei, könne jedoch ausnahmsweise auch der Grundstückserwerber zur Ausübung des Gestaltungsrechts bevollmächtigt werden. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagten unter anderem verpflichtet seien, den Umbau des Badezimmers unter Hinzunahme der Speisekammer zu dulden (§ 554 Abs. 2 BGB). Die geplante Grundrissänderung stelle eine Verbesserung der Mietsache dar.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Verkündungstermin: 14. Februar 2008

(Verhandlungstermin: 8. November 2007)

I ZR 140/04

LG Hamburg – 312 O 689/02 – Entscheidung vom 19.8.2003

OLG Hamburg – 5 U 131/03 – Entscheidung vom 12.8.2004

Die Parteien bieten Internetnutzern die Möglichkeit, an Sportwetten teilzunehmen. Die Beklagte, die ihren Sitz in England hat, ist – anders als die Klägerin – nicht im Besitz einer von einer deutschen Behörde erteilten Erlaubnis. Sie hat sich auf eine in England vom "Betting Licensing Comittee" ausgestellte "Bookmakers Permit" berufen. Die Klägerin hat in der Veranstaltung der Sportwetten und ihrer Bewerbung durch die Beklagte einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Veranstaltung einer Sportwette ohne eine inländische behördliche Erlaubnis sei ein verbotenes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches und stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Diese Beurteilung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht.

und

I ZR 187/04

LG Bremen – 12 O 405/03 – Entscheidung vom 4.3.2004

OLG Bremen – 2 U 39/04 – Entscheidung vom 11.11.2004

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 140/04.

und

I ZR 207/05

LG München I – 33 O 10180/03 – Entscheidung vom 21.9.2004

OLG München – 6 U 5104/04 – Entscheidung vom 27.10.2005

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 140/04. Die Beklagte verfügt über eine von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession, nicht aber über eine deutsche Genehmigung.

und

I ZR 13/06

LG Köln – 31 O 600/04 – Entscheidung vom 28.4.2005

OLG Köln – 6 U 91/05 – Entscheidung vom 9.12.2005

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 140/04. Die (im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte) Beklagte zu 1 verfügt über eine Genehmigung der Stadt Dresden zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten. Der Beklagte zu 2 betrieb im Namen der Beklagten zu 1 eine Internetseite, die einen Link auf ein Unternehmen in Zypern enthält, welches Sportwetten anbietet.

Verkündungstermin: 14. Februar 2008

(Verhandlungstermin: 20. Dezember 2007)

I ZR 69/04

LG München I – 7 O 16532/01 - Entscheidung vom 2.10.2003

OLG München - 29 U 5084/03 – Entscheidung vom 27.5.2004

Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seine Anregung hat die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur Eintragung in das von der EG-Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben beantragt. Mit Verordnung (EG) 1347/01 vom 28. Juni 2001 wurde die Bezeichnung als geschützte geographische Angabe der Verordnung (EG) 2081/92 unterstellt. Die Beklagte, eine niederländische Brauerei, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "BAVARIA HOLLAND BEER", die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. April 1995 am 6. Oktober 1995 u. a. für Bier mit Wirkung für Deutschland registriert wurde. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke in Deutschland in Anspruch. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise eine Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, die Bundesregierung habe mit der Weiterleitung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische Angabe an die Kommission gegen die Verordnung (EG) 2081/92 verstoßen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es als unzulässig abgewiesen. Die Marke der Beklagten verletze die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier". Die Verordnung (EG) 2081/92 sei gültig, das Eintragungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Für den Zeitrang der eingetragenen geographischen Angabe "Bayerisches Bier" sei der Tag der Antragstellung maßgeblich. Der geographischen Angabe komme daher der Vorrang gegenüber der Marke der Beklagten zu.

Verhandlungstermin: 18. Februar 2008

II ZR 132/06

LG Mainz – 12 HKO 57/03 – Entscheidung vom 30.12.2004

OLG Koblenz - 6 U 120/05 – Entscheidung vom 20.4.2006

Der Rechtssache liegt der gescheiterte Versuch der "übertragenden Sanierung" eines in Rheinland-Pfalz überregional tätigen Möbelhauses in der Rechtsform einer KG zugrunde. Diese KG geriet im Jahr 1999 in Insolvenz. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Auffanggesellschaft, einer AG, welche im Jahr 2000 nach einer Kapitalerhöhung das noch vorhandene Aktivvermögen der KG gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten erworben hat. Beklagte sind neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den beiden Vorständen der Auffanggesellschaft (AG) der Insolvenzverwalter der KG. Der Kläger macht gegen die Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungsansprüche in Millionenhöhe im Zusammenhang mit dem oben genannten, zwischen der AG und der KG geschlossenen Vertrag geltend.

Beide Vorinstanzen haben die Klage gegen die vorerwähnten Beklagten – wie auch gegen eine darüber hinaus mitbeklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - insgesamt abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der II. Zivilsenat die Revision insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die oben erwähnten Beklagten richtet.

Verhandlungstermin 19. Februar 2008

VI ZR 243/06

LG Berlin – 27 O 1126/05 - Entscheidung vom 22.06.2006

KG Berlin – 9 U 148/06 – Entscheidung vom 7.11.2006

Die Klägerin ist eine bekannte Fernsehjournalistin. Die Beklagte hat in der Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto veröffentlicht, das sie mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Port Andrax auf Mallorca zeigt. Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht der Beklagten untersagt, "Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu veröffentlichen…, wie in Bild der Frau vom… geschehen". Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Beklagten untersagt, "Fotos der Klägerin zu veröffentlichen wie in Bild der Frau… geschehen".

Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat wird sich anlässlich der Revision der Beklagten mit der Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos prominenter Personen zu befassen haben.

Verhandlungstermin: 20. Februar 2008

VIII ZR 133/07

AG Tempelhof-Kreuzberg - 11 C 288/06 - Urteil vom 13. November 2006

LG Berlin - 62 S 338/06 - Urteil vom 5. April 2007 (Grundeigentum 2007, 1254)

Die Parteien streiten darum, ob Ansprüche der Mieter gegen den früheren Vermieter verjährt sind.

Die Kläger waren seit 1955 Mieter einer Wohnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach dem Mietvertrag war der Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet; die Kosten hierfür hatten die Mieter zu tragen. Dementsprechend entrichteten die Kläger monatlich einen Pauschalbetrag. In einer 1969 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung kamen die Kläger und die damalige Vermieterin überein, dass die Kläger die Schönheitsreparaturen gegen Erstattung der monatlich von ihnen gezahlten Pauschalbeträge selbst ausführen konnten.

Am 1. Dezember 1996 trat die Beklagte als Vermieterin in das Mietverhältnis ein. Mitte 2005 veräußerte sie das Hausgrundstück an eine neue Eigentümerin, die am 21. Februar 2006 in das Grundbuch eingetragen wurde.

Mit der am 22. August 2006 eingegangenen Klage haben die Kläger Rückerstattung der Pauschalbeträge in Höhe von monatlich 27,60 € für den Zeitraum von Dezember 1996 bis August 2005 verlangt, insgesamt 2.898 €. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat den Anspruch der Kläger als verjährt angesehen. Es handele sich um einen - gegen den bisherigen Vermieter gerichteten - Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen, der gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten seit der Beendigung des Mietverhältnisses verjähre. Mit der Veräußerung habe das Mietverhältnis geendet. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten habe am 21. Februar 2006 begonnen und sei am 21. August 2006 - einen Tag vor Klageeinreichung - abgelaufen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 20. Februar 2008

VIII ZR 334/06

LG Berlin - 33 U 55/05 - Urteil vom 7. Juni 2006

KG Berlin – 26 U 55/05 - Urteil vom 15. November 2006

Am 30. Oktober 2003 bestellte der Kläger bei der Beklagten einen BMW X5 (nachfolgend: Neuwagen). Das bisherige Fahrzeug des Klägers, ein BMW M5 (nachfolgend: Altwagen), dessen Erwerb die BMW-Bank finanziert hatte, wurde von der Beklagten gegen Ablösung des noch in Höhe von 38.628,40 € valutierenden Darlehens übernommen. Den Wert des Altwagens gaben die Parteien im Vertrag mit 32.500 € an; die Differenz zu dem Ablösebetrag in Höhe von 6.128,40 € wurde von der Beklagten als (versteckter) Preisnachlass für den Erwerb des Neuwagens übernommen. Dementsprechend zahlte der Kläger an die Beklagte den vollen Preis des Neuwagens - ein Teil des Kaufpreises wurde wiederum über ein Darlehen der BMW-Bank finanziert -, während die Beklagte den Kredit für den Altwagen bei der BMW-Bank ablöste.

Wegen verschiedener Defekte des Neuwagens erklärte der Kläger am 9. November 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm den Neuwagen zurück. Der Altwagen befindet sich ebenfalls noch bei ihr. Mit der Klage hat der Kläger im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises für den Neuwagen (unter Abzug einer Nutzungsentschädigung) und Freistellung aus seiner wegen des Neuwagens eingegangenen Darlehensverpflichtung gegenüber der BMW-Bank verlangt. Die Beklagte hat den Rückzahlungsanspruch teilweise und den Freistellungsanspruch anerkannt, hat aber die Auffassung vertreten, dass der Rückzahlungsanspruch um 32.500 € zu kürzen sei und der Kläger insoweit nur Anspruch auf Rückübereignung des Altwagens habe.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis für den Neuwagen zurückerstatten müsse. Der Kaufvertrag über den Neuwagen sei nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger den Altwagen zurücknehmen müsse. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags habe hier nicht so zu erfolgen wie es der Bundesgerichtshof für die Inzahlungnahme eines im Eigentum des Käufers stehenden Altfahrzeugs entschieden habe, nämlich durch Rücknahme des Neufahrzeugs einerseits und Rückzahlung des dafür entrichteten Kaufpreisteils nebst Rückgabe des Altfahrzeugs andererseits. Denn im vorliegenden Fall seien die Verträge über den Erwerb des Neuwagens einerseits und über die Übernahme des Altwagens gegen Ablösung des Kredits bei der BMW-Bank lediglich wirtschaftlich, nicht aber rechtlich miteinander verbunden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Verkündungstermin: 20. Februar 2008

(Verhandlungstermin: 28. November 2007)

VIII ZR 49/07

AG Hohenschönhausen - Urteil vom 2. Juni 2006 - 2 C 492/06

LG Berlin - Urteil vom 9. Januar 2007 – 65 S 172/06

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung gemietet. Sie verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2004.

Die Beklagte hat nach dem so genannten Abflussprinzip die Kosten abgerechnet, mit denen sie im Jahr 2004 belastet worden ist. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass nach dem so genannten Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip nur die jeweils im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen unabhängig von der Rechnungserteilung umgelegt werden dürften.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Teilbetrages verurteilt. Jedenfalls bei verbrauchsabhängig erfassten Kosten (hier: Wasserverbrauch) könne der Vermieter in der vertraglich vereinbarten Abrechnungsperiode nur die dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Kosten abrechnen.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 26. Februar 2008

VI ZR 256/06

LG Hamburg - 324 O 463/05 – Entscheidung vom 31.03.2006

OLG Hamburg - 7 U 57/06 – Entscheidung vom 21.11.2006

Der Kläger - Ernst August Prinz von Hannover – wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung eines Fotos, das ihn im Februar 2004 auf einer von außen einsehbaren Hotelterrasse zeigt, während er ein Glas zum Mund führt. Die Bild-Zeitung hat dieses Foto im April 2005 veröffentlicht. Die zugehörige Wortberichterstattung mit der Überschrift "Prinz Ernst August Höllenqualen" betrifft die kurz zuvor erfolgte Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen Pankreatitis, die häufig auf Alkoholkonsum zurückgehe.

Der Antrag des Klägers auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung des Fotos hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Bei der Revision des beklagten Verlags geht es um die Frage, ob hieran ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

und

VI ZR 260/06

LG Hamburg - 324 O 797/05 – Entscheidung vom 31.03.2006

OLG Hamburg - 7 U 63/06 – Entscheidung vom 21.11.2006

Die Klägerin – Caroline Prinzessin von Hannover – wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung eines Fotos, das sie und ihren Ehemann auf öffentlicher Straße zeigt und im Mai 2005 von einer Zeitschrift veröffentlicht worden ist. Der zugehörige Artikel mit der Überschrift "Prinz Ernst August In der Provence tankt er Kraft für sein neues Leben" erwähnt eine entzündliche Erkrankung der Bauchspeicheldrüse, von der sich der Prinz derzeit erhole.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der beklagte Verlag wirft mit der Revision u. a. die Frage auf, inwieweit eine Wortberichterstattung über die Erkrankung des Ehemannes, die dieser schon zuvor der Öffentlichkeit mitgeteilt habe, ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe und die Abbildung auch seiner Ehefrau gestatte.

VI ZR 271/06

LG Hamburg - 324 O 465/05 – Entscheidung vom 31.03.2006

OLG Hamburg - 7 U 60/06 - Entscheidung vom 21.11.2006

und

VI ZR 272/06

LG Hamburg - 324 O 463/05 – Entscheidung vom 31.03.2006

OLG Hamburg - 7 U 58/06 – Entscheidung vom 21.11.2006

In beiden Verfahren geht es um die erneute Veröffentlichung eines Fotos, das die Klägerin des ersten Verfahrens – Caroline Prinzessin von Hannover – im Jahr 2003 auf einer von außen einsehbaren Hotelterrasse zusammen mit ihrem Ehemann an einem Tisch mit leeren Weingläsern zeigt, während sie eine Weinflasche in der Hand hält und nach dem nebenstehenden Text prüft, ob noch Wein in der Flasche sei. Die zugehörige Wortberichterstattung befasst sich u. a. mit dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes und dessen lebensbedrohlicher Erkrankung der Bauchspeicheldrüse.

Im Verfahren VI ZR 271/06 hatte der Antrag der Klägerin auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung des Fotos mit der Bildnebenschrift in den Vorinstanzen Erfolg, im Verfahren VI ZR 272/06 der entsprechende Antrag des dortigen Klägers – Ernst August Prinz von Hannover.

Der beklagte Verlag macht in beiden Verfahren mit der Revision geltend, das Foto habe ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, weil die Bildberichterstattung mit der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe, zumal diese Krankheit oft durch übermäßigen Alkoholkonsum verursacht werde und der Kläger einen solchen selbst in einem Interview eingeräumt habe.

Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos prominenter Personen Stellung zu nehmen.

Verkündungstermin: 26. Februar 2008

(Der im Verhandlungstermin am 4. Dezember 2007 geschlossene Vergleich ist widerrufen worden)

XI ZR 74/06

LG Bremen - 8 O 2272/02 – Entscheidung vom 12.5.2005

OLG Bremen - 2 U 20/02 – Entscheidung vom 6.4.2006

Die Klägerin, eine kleinere Volksbank in Baden-Württemberg, verlangt die Rückzahlung eines durch eine Grundschuld gesicherten Annuitätendarlehens, das der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs eines Appartements in einem so genannten Boarding-House in der Nähe von Stuttgart aufgenommen hat. Der in Bremen wohnhafte Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in dem von einer Pächterin hotelähnlich betriebenen Boarding-House zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss er wie zahlreiche andere Käufer von Appartements mit der Klägerin im Oktober 1992 einen Darlehensvertrag über rd. 143.000 DM ab, der eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach Eröffnung des Boarding-Houses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Als der Beklagte mit den Annuitätenraten in Verzug geriet, kündigte die Klägerin den Grundschuldkredit und forderte die Zahlung von rd. 145.000 DM. Der Beklagte widerrief im Jahre 2001 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Volksbank stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch den Bundesgerichtshof (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Auslegung der EG-Haustürgeschäfterichtlinie vorgelegt (OLG Bremen WM 2004, 1628 ff.). Nach deren Beantwortung (EuGH WM 2005, 2086 ff.) hat das Berufungsgericht (WM 2006, 758 ff.) die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Diese wirft u. a. die Frage auf, ob dem Beklagten wegen der nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterbliebenen Widerrufsbelehrung oder aber wegen eines Aufklärungsverschuldens der Klägerin Ansprüche zustehen können, die für die Entscheidung über ihre Zahlungsklage relevant sind.

Verhandlungstermin: 3. März 2008

II ZR 124/06

LG Bonn - 16 O 13/04 – Entscheidung vom 27.4.2005

OLG Köln – 18 U 90/05 – Entscheidung vom 27.4.2006

Der Kläger nimmt als Aktionär der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von Schadensersatz an die Telekom in Anspruch. Seine Schadensersatzklage begründet er im Wesentlichen damit, dass die Beklagte als damalige Mehrheitsaktionärin der Telekom diese zur Teilnahme an der Versteigerung der UMTS-Lizenzen von August 2000 "veranlasst" habe, an deren Ende die Telekom für den Lizenzerwerb unangemessen hohe Versteigerungserlöse entrichtet habe. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers wird sich der II. Zivilsenat insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, dass es an der Nachteiligkeit des von der Telekom durchgeführten Rechtsgeschäfts fehle, rechtsfehlerfrei erscheint.

Verhandlungstermin: 3. März 2008

II ZR 310/06

LG Frankfurt am Main – 3/16 O 1/04 – Entscheidung vom 11.5.2004

OLG Frankfurt am Main – 5 U 147/04 – Entscheidung vom 17.1.2006

Wie bereits in den am 7. Januar 2008 zur Verhandlung anstehenden Rechtssachen II ZR 229/05 sowie II ZR 68/06 wird sich der II. Zivilsenat auch in diesem Verhandlungstermin mit einer Schadensersatzklage aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Deliktshaftung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der ComROAD AG befassen.

Verkündungstermin: 4. März 2008

(Verhandlungstermin: 16. Januar 2008)

KVR 21/07

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14. März 2007 – VI-Kart 5/06 (V)

(WuW/E DE-R 1935)

Bundeskartellamt - Beschluss vom 9. Februar 2006 – B 3/39/03

(WuW/E DE-V 1177)

Befüllmonopol für Mietzylinder zur Verwendung in Besprudelungsgeräten?

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen unter Hinweis auf sein Eigentumsrecht die Fremdbefüllung seiner als Mietzylinder in den Verkehr gebrachten Kohlensäurezylinder für Besprudelungsgeräte verbieten darf.

Die Betroffenen gehören zur Unternehmensgruppe Soda-Club. Diese produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen Geräten kann der Endverbraucher sein Mineralwasser selbst herstellen, indem er Leitungswasser mit Kohlensäure versetzt. Diese Geräte werden als Set, nämlich zusammen mit einem gefüllten CO2-Zylinder und einer PET-Flasche vertrieben. Soda-Club unterhält ein bundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde leere Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann.

Das Befüllgeschäft hat Soda-Club folgendermaßen organisiert: Während der 300g-Stahlzylinder, der auch in den Besprudelungsgeräten der Wettbewerber verwendet werden kann, dem Kunden verkauft wird, werden die Aluminium-Zylinder nur mietweise überlassen. Für diese Mietzylinder fordert Soda-Club von dem Kunden bei Aushändigung eine Mietvorauszahlung. Gibt der Kunde den Zylinder vor Ablauf von neun Jahren endgültig an Soda-Club zurück, wird ihm die Vorauszahlung gegen Vorlage des Kassenbelegs und eines Benutzerzertifikats teilweise erstattet. Darüber hinaus verpflichtet Soda-Club seine Vertriebshändler, die Mietzylinder ausschließlich über Soda-Club wiederbefüllen zu lassen. Eine Befüllung durch Drittunternehmen verfolgt das Unternehmen gegenüber dem betreffenden Endverbraucher, Händler und Abfüllunternehmen als Eigentumsverletzung. Das Bundeskartellamt sieht in diesem Verhalten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Soda-Clubs. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 (WuW/E DE-V 1177), hat es den Betroffenen untersagt, das von ihnen praktizierte System des Vertriebs und der Wiederbefüllung der CO2-Zylinder für Trinkwasser-Besprudelungsgeräte weiter zu verfolgen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (WuW/E DE-R 1935) hat die dagegen eingelegte Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass Soda-Club auf dem bundesdeutschen Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern in Besprudelungsgeräten eine marktbeherrschende Stellung habe. Die Ausgestaltung des Soda-Club-Mietzylindersystems erfülle den Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs. Es ziele auf eine Verdrängung der Wettbewerber auf dem Befüllmarkt, indem die konkurrierenden Abfüllbetriebe systematisch von einer Befüllung der Soda-Club-Mietzylinder ausgeschlossen würden und gleichzeitig der Markt nach und nach mit Soda-Club-Mietzylindern verstopft werde. Auf Eigentumsrechte an den Mietzylindern könne sich Soda-Club nicht mit Erfolg berufen. An einem regulären Mietverhältnis sei Soda-Club nicht interessiert. Soda-Club könne sein wettbewerbschädliches Mietzylindersystem ebenso nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass nur auf diese Weise die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gewährleistet werden könne. Die von Soda-Club praktizierte Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Befüllmarkt sei kartellrechtlich nicht deshalb hinnehmbar, weil das Unternehmen beim Vertrieb seiner Besprudelungsgeräte in einem scharfen Wettbewerb mit den Mineralwasserherstellern stehe und ein Starterset mittlerweile nicht mehr zu kostendeckenden Preisen verkaufen könne.

Verkündungstermin: 5. März 2008

(Verhandlungstermin: 9. Januar 2008)

VIII ZR 37/07

AG Bonn - 5 C 5/06 - Urteil vom 5. Juli 2006

LG Bonn - 6 S 191/06 - Urteil vom 21. Januar 2007

Die Parteien streiten darum, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen"; dies habe eine Neutapezierung erforderlich gemacht.

Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Verhandlungstermin: 5. März 2008

XII ZR 150/05

AG Hersbruck - 2 F 819/04 – Entscheidung vom 16.3.2005

OLG Nürnberg - 10 UF 395/05 – Entscheidung vom 29.8.2005

Die 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Die Parteien streiten allein darüber, ob der Klägerin neben dem Regelbedarf als Mehrbedarf die Kosten zustehen, die durch eine ganztägige Betreuung im Kindergarten anfallen. Die Klägerin verlangt insofern zusätzlich zum Regelbedarf ca. 90 € monatlich.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Kindergartenbeitrag stelle keinen von dem Beklagten zu tragenden Mehrbedarf der Klägerin dar. Der halbtägige Besuch des Kindergartens sei heutzutage die Regel. Bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag handele es sich deshalb um Kosten, die bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr üblicherweise anfielen. Diese Kosten seien durch die Beträge der Unterhaltstabellen gedeckt. Die darüber hinausgehenden Kosten für den ganztätigen Besuch eines Kindergartens könnten zwar einen Mehrbedarf des Kindes begründen. Das setze aber voraus, dass besondere, in der Person des Kindes liegende Umstände gegeben seien. Daran fehle es in dem zu entscheidenden Fall. Das Kind besuche vielmehr im Interesse der Mutter einen Ganztageskindergarten, damit diese einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Deshalb stellten sich die Kosten als Erwerbsaufwand der Mutter dar, die allerdings nicht unterhaltsberechtigt sei.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 5. März 2008

XII ZR 22/06

AG Langenfeld – 27 F 7/05 – Urteil vom 14. April 2005

OLG Düsseldorf – 7 UF 107/05 – Urteil vom 15. Dezember 2005

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat am 5. März 2008 über den Unterhaltsanspruch einer von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau zu entscheiden.

Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind ein volljähriges Sohn und ein am 11. August 1987 geborener, zunächst noch minderjähriger Sohn hervorgegangen. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860 € und monatlichen Belastungen von 580 €. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil zum Preis von 72.500 € an den Beklagten. Ende Dezember 2004 trennten sich die Parteien.

Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 3.250 €/monatlich, dem das Oberlandesgericht einen Wohnvorteil im eigenen Haus von zunächst rund 425 € und nach einer Umschuldung von rund 260 € hinzugerechnet hat. Die 50 Jahre alte Klägerin erzielt nach einer 15-jährigen Familienpause seit Anfang 2000 aus ihrer Teilzeittätigkeit (28 Stunden/wöchentlich) unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von monatlich rund 950 €. Dem hat das Oberlandesgericht ein fiktives Erwerbseinkommen von 260 € hinzugerechnet, das die Klägerin aus einer neben ihrer Teilzeittätigkeit zumutbaren Nebentätigkeit erzielen könne. Weiter hat es Zinsgewinne der Klägerin aus dem Verkaufserlös der Eigentumshälfte in Höhe von rund 180 €/monatlich berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht für die beiden Kinder verurteilt, an die Klägerin neben dem freiwillig an sie gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 257,80 € weitere 367 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil für die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 – XII ZR 75/02 – FamRZ 2005, 1159 und vom 11. Mai 2005 – XII ZR 211/02 – FamRZ 2005, 1817). Zudem sei das Erwerbseinkommen der Klägerin zu gering bemessen, weil sie neben ihrer Teilzeittätigkeit höhere Nebeneinkünfte erzielen könne.

Verhandlungstermin: 10. März 2008

II ZR 45/06

LG Bayreuth – 32 O 673/04 – Entscheidung vom 17.6.2005

OLG Bamberg – 1 U 149/05 – Entscheidung vom 30.12.2005

Die Kläger waren Aktionäre der A.-AG, vormals H.-AG. Der Beklagte ist Konkursverwalter der EKU AG. Sie hatte mit der H.-AG im Jahre 1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der u. a. die Verpflichtung der EKU AG vorsah, Aktien der außenstehenden Aktionäre der H.-AG auf deren Verlangen hin gegen eine Barabfindung zu erwerben. Gegen die in diesem Vertrag vorgenommene Festlegung der Abfindungshöhe hatten mehrere außenstehende Aktionäre ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet. Während des laufenden Spruchverfahrens wurde der Unternehmensvertrag zwischen der EKU AG und der H.-AG aufgehoben. Zugleich wurde ein neuer Vertrag, der eine höhere Abfindung zugunsten der Aktionäre der H.-AG vorsah, zwischen der H.-AG und der M.-AG geschlossen, welche zwischenzeitlich die Aktienmehrheit an der EKU AG erworben hatte. Nachdem die Kläger ihre Aktien dem Beklagten jeweils erfolglos zum Kauf angedient hatten, verkauften die Kläger die Aktien und begehren nunmehr mit ihren Klagen im Wesentlichen die Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Konkurstabelle. Beide Vorinstanzen haben die Klagen im Ergebnis teilweise für begründet erachtet. Auf die beiderseitigen Revisionen wird sich der II. Zivilsenat mit der Frage befassen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Abfindungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus dem aufgehobenen Unternehmensvertrag bestehen.

Verhandlungstermin: 11. März 2008

VI ZR 7/07

LG Köln – Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 28 O 358/05

OLG Köln - Entscheidung vom 19. Dezember 2006 – 15 U 110/06

Klägerin ist die Theo Müller GmbH & Co. KG als Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte. Sie wendet sich dagegen, dass Greenpeace e. V. in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 Produkte von Unternehmen der Klägerin als "Gen-Milch" bezeichnet hat. Der Beklagte hat dagegen protestiert, dass die von Unternehmen der Klägerin verarbeitete Milch u. a. von Kühen stamme, die auch mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert würden, ohne dass die Produkte – was das geltende Recht auch nicht vorsieht - entsprechend gekennzeichnet würden.

Das Landgericht hat dem Beklagten verboten, die Produkte der Unternehmen der Klägerin als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert seien bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen ließen. Im Übrigen hat es die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage vollständig abgewiesen.

Der VI. Zivilsenat wird über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zu entscheiden haben, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Verhandlungstermin: 12. März 2008

VIII ZR 253/05

LG Osnabrück - 3 O 3405/05 - Urteil vom 15. April 2005

OLG Oldenburg - 6 U 106/05 - Urteil vom 28. Oktober 2005

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, am 24. Mai 2004 einen Gebrauchtwagen. In dem Formularvertrag wurde unter der Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" ausgefüllt: "NEIN". Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit dieser Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, wurde festgestellt, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn am Heck einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Sachmangel (§ 434 BGB) nicht schon deshalb vorliege, weil das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe. Bei einem Verkauf durch einen Händler, der bezüglich der Unfallfreiheit keine eigenen Kenntnisse habe, werde nicht stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Das gelte insbesondere dann, wenn der Kaufvertrag die Angabe "lt. Vorbesitzer" enthalte. Dann beziehe sich der Verkäufer ersichtlich auf die Angaben des Vorbesitzers.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 12. März 2008

VIII ZR 188/07

AG Berlin-Mitte - 11 C 238/06 - Urteil vom 5. Januar 2007

LG Berlin - 62 S 62/07 - Urteil vom 21. Mai 2007

Die Beklagten sind seit 1969 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Der Kaltwasserverbrauch wurde flächenbezogen abgerechnet. Seit März 2003 ist die Wohnung der Beklagten, ebenso wie nahezu alle anderen Wohnungen im Gebäude, mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet. Die Klägerin legte die Wasserkosten weiterhin nach der Wohnfläche um. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung, die auch Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten sind dem mit der Begründung entgegengetreten, dass sich unter Berücksichtigung des abgelesenen Wasserverbrauchs ein Guthaben zu ihren Gunsten ergebe. Wegen der vorhandenen Wasserzähler sei die Klägerin verpflichtet, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 19. März 2008

VIII ZR 68/07

AG Böblingen - 4 C 594/06 - Urteil vom 28. April 2006

LG Stuttgart - 5 S 166/06 - Urteil vom 29. Januar 2007

Die Parteien streiten darum, ob eine unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO* erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt.

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten wegen einer Mietforderung einen Voll-streckungsbescheid, der dem Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde. Die vom Gesetz vorgesehene Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch des Beklagten ging am 6. März 2006 ein. Er hat geltend gemacht, dass er seit Mitte 2002 schwer alkoholkrank und depressiv sei. Zur Zeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids sei er geschäfts- und prozessunfähig gewesen.

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem zu § 171 ZPO alter Fassung** ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1988 (V ZR 1/87, BGHZ 104, 109) setze die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Person die Einspruchsfrist in Gang. Dies trage dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung. Der nunmehr geltende § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe an dieser Rechtslage nichts geändert. Die geschäftsunfähige Partei sei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ausreichend geschützt.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

*§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO (in der Fassung des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206) lautet:

"Die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person ist unwirksam."

**§ 171 Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung lautet:

Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozessfähigen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter.

Verhandlungstermin: 19. März 2008

I ZR 166/05

LG Bielefeld - 4 O 624/02 – Entscheidung vom 30.11.2004

OLG Hamm - 4 U 10/05 - Entscheidung vom 23.08.2005

Die Beklagte veränderte den Kircheninnenraum der in ihrem Eigentum stehenden, in den Jahren 1952 und 1953 erbauten St. Gottfriedskirche in Münster insoweit, als sie dem Chorraum deutlich näher und niedriger zur Gemeinde einen neuen Altar, einen neuen Ambo und einen neuen Vorstehersitz auf einer neu geschaffenen Ebene voranstellte und die Bänke u-förmig darum so anordnete, dass die Gemeinde die genannten liturgischen Handlungsorte von drei Seiten umstehen kann. Die Klägerin meint, durch diese Umgestaltung des Altarraums werde das Urheberrecht ihres verstorbenen Vaters an der von diesem geschaffenen Chorinsel verletzt, und verlangt daher von der Beklagten den Rückbau der Änderungsmaßnahmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Rückbau stehe der Klägerin als Störungsbeseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Der frühere Zustand der Chorinsel weise die erforderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt zu sein. Durch die Umbaumaßnahmen habe die Beklagte in den Bestand und die Unversehrtheit des Werkes eingegriffen, das Werk abgeändert und daher in das Urheberrecht des Vaters eingegriffen. Die nach §§ 14, 39 Abs. 2 UrhG gebotene Interessenabwägung führe dazu, dass im vorliegenden Fall das Interesse des Urhebers schwerer wiege als die von der Beklagten allein ins Feld geführten liturgischen Interessen an dem Umbau.

Verhandlungstermin: 19. März 2008

I ZR 108/05

LG Köln - 31 O 246/04 – Entscheidung vom 09.09.2004

OLG Köln - 6 U 196/04 – Entscheidung vom 27.05.2005

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Sie war Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke "Post", die mit einem nach dem Berufungsurteil ergangenen, nicht rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 14. Dezember 2005 gelöscht wurde. Die Beklagte bietet Postdienstleistungen unter dem Namen "City Post KG" an. Sie ist Inhaberin einer prioritätsjüngeren Wort-Bild-Marke "CITY CP POST" und des Domain-Namens "city-post.de.vu". Die Klägerin ist der Ansicht, Marke, Firma und Domainbezeichnungen der Beklagten verletzen ihre Kennzeichenrechte. Sie begehrt u. a. Unterlassung der weiteren Verwendung sowie die Einwilligung in die Löschung der Markenregistrierung sowie des Unternehmenskennzeichens.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint. Trotz der hohen Bekanntheit der Marke "Post" verfüge das Zeichen allenfalls über eine mittlere Kennzeichnungskraft, so dass – auch wenn Dienstleistungsidentität vorliegt - der Zeichenabstand ausreichend sei.

Verhandlungstermin: 19. März 2008

I ZR 169/05

LG Magdeburg - 7 O 2369/04 (061) – Entscheidung vom 20.01.2005

OLG Naumburg - 10 U 9/05 – Entscheidung vom 19.08.2005

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Sie war Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke "Post", die mit einem nach dem Berufungsurteil ergangenen, nicht rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 14. Dezember 2005 gelöscht wurde. Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin einer Bildmarke, die ein schwarzes Posthorn stilisiert, und einer Farbmarke der Farbe gelb. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Die neue Post" einen regional begrenzten Postdienst. Unter der Adresse "die-neue-post.de" verwendet sie auf ihrer Internetseite ein stilisiertes Posthorn. Zudem verwendet sie die Farbe gelb. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Verwendung des Posthorns stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und somit die Verwendung der Bezeichnungen "Die neue Post"; "die-neue-post.de", die Verwendung der Farbe sowie des Posthorns verboten. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenrechten der Klägerin und den angegriffenen Kennzeichen bejaht. Aufgrund der Identität der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen und einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen sei kein ausreichender Zeichenabstand gewahrt.

Verhandlungstermin: 2. April 2008

2 StR 621/07

Landgericht Bonn – 4 Ks 1/07 – Entscheidung vom

Das Landgericht Bonn hat den inzwischen 52-jährigen Angeklagten wegen Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte in der Silvesternacht 1985 Zugang zur Wohnung des Tatopfers, einer zur Tatzeit 38 Jahre alten Heilpraktikerin, die in einer ehemaligen Mühle auf dem Gelände einer Burg lebte. Die Geschädigte, die zunächst den Abend auswärts verbracht hatte, kehrte noch vor Mitternacht für den Angeklagten überraschend nach Hause zurück. Spontan entschloss er sich, die Geschädigte zu töten. Er griff sie bei ihrem Eintritt in den Hausflur an, überwältigte sie und erdrosselte die Frau mit einem Telefonkabel. Nach der Tötung entkleidete der Angeklagte sein Opfer und brachte ihm mit einem Messer Schnittverletzungen im Bereich des Bauches und der Brüste bei. Sodann stach er der Leiche ein Tafelmesser und eine Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Messer in den Dammbereich. Die Werkzeuge ließ er stecken und überschüttete schließlich den Leichnam mit Flüssigkeiten und Getreidekörnern, die die Geschädigte in ihrer Küche verwahrte.

Das Landgericht ist aufgrund von Indizien von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestreitet, überzeugt. Insbesondere stützt sich die Kammer auf DNA-Spuren an der Leiche der Geschädigten sowie an mehreren am Tatort sichergestellten Gegenständen, etwa der Strumpfhose und den Handschuhen des Opfers. Diese Spuren konnten, nachdem die seinerzeit ergebnislos verlaufenen Ermittlungen im Oktober 2003 wieder aufgenommen worden waren, nunmehr ausgewertet und dem Angeklagten zugeordnet werden.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft, die die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der besonderen Schuldschwere erstrebt, Revision eingelegt. Über beide Revisionen wird der 2. Strafsenat im Termin verhandeln.

Verhandlungstermin: 9. April 2008

VIII ZR 84/07

AG Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006

LG Köln - 6 S 378/06 - Urteil vom 22. Februar 2007

Die Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten bis zum 31. Januar 2005 gemieteten Wohnung. Für den Abrechnungszeitraum 2003 erstellte die Klägerin am 5. November 2004 eine Betriebskostenabrechnung, aus der sich zu ihren Gunsten eine Nachforderung ergab. Diese Abrechnung ist von den Vorinstanzen als formell nicht ordnungsmäßig angesehen worden. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob die Klägerin ihre Betriebskostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 2003 noch aufgrund einer (korrigierten) Betriebskostenabrechnung vom 23. März 2005 geltend machen kann.

§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmt eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung. Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter damit nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums ausgeschlossen. Die Klägerin meint, ein Anerkenntnis des Mieters führe in entsprechender Anwendung von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Ausschlussfrist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Beklagten die Nachforderung bereits durch Schreiben vom 25. Oktober 2004 anerkannt hätten. Ferner behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten auch dem Hausverwalter gegenüber im Dezember 2004/Januar 2005 versichert, den Rückstand auszugleichen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 9. April 2008

VIII ZR 181/07

AG Düsseldorf - 51 C 3169/05 - Urteil vom 25. August 2005

LG Düsseldorf - 21 S 375/05 - Urteil vom 16. Mai 2007 (WuM 2007, 456)

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger. Die Kläger boten wegen einer unwirksamen mietvertraglichen Regelung über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, welche die Durchführung durch den Mieter anderweitig regeln sollte, deren Unterzeichnung der Beklagte jedoch verweigerte. Mit einem weiteren Schreiben verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete, wobei sie auch einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die vom Vermieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm geltend machen. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe des Zuschlags.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht angenommen, dass der Vermieter berechtigt sei, einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn eine unwirksame mietvertragliche Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter vorliege. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht eine Erhöhung in Höhe eines Zuschlags von 0,71 € je qm im Anlehnung an § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht für zulässig gehalten. Der Vermieter sei lediglich berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 0,20 € je qm zu machen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Kläger gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag in Höhe von 0,20 € je qm; der Beklagte verfolgt hingegen mit seiner Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 10. April 2008

I ZR 167/05

OLG Hamburg - 5 U 94/04 – Entscheidung vom 25.08.2005

LG Hamburg - 416 O 283/03 – Entscheidung vom 30.04.2004

Die Klägerin ist eine im Bereich der gewerblichen Lottospielgemeinschaften tätige Dienstleistungsgesellschaft, die für Spielgemeinschaftstreuhänder die Kundenbeziehungen abwickelt. Für die Beklagten, die Mitglieder des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks sind, ist beim DPMA die Wortmarke "LOTTO" für diverse Dienstleistungen eingetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Marke für einen Teil der Dienstleistungen nicht rechtserhaltend genutzt wurde und verlangt deshalb die Einwilligung, die Marke teilweise zu löschen.

Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts weitgehend bestätigt und lediglich die Beklagten zur Einwilligung verurteilt, einen Teil der Dienstleistungsbezeichnungen um den Zusatz "im Lotteriewesen und für andere Geld- und Glücksspiele" zu ergänzen. Es träfe nicht zu, dass die Beklagten die Marke nicht für die Dienstleistungen benutzt habe, die Gegenstand des Klageantrages sind. Allerdings seien im Rahmen der durch einen Oberbegriff bezeichneten Dienstleistung nur für Teile rechtserhaltende Benutzungshandlungen nachgewiesen. Daher sei eine Einschränkung vorzunehmen.

Verhandlungstermin: 10. April 2008

I ZR 227/05

OLG Brandenburg - 4 U 5/05 – Entscheidung vom 16.11.2005

AG Potsdam - 22 C 225/04 - Entscheidung vom 03.12.2004

Die Beklagte betreibt im Internet eine Auktionsplattform, bei der der Kläger als Nutzer mit dem Mitgliedsnamen "dmuenmeyd" angemeldet war. Er sieht seine Rechte dadurch verletzt, dass mehrfach Anmeldungen unter Verwendung seines Namens und seiner Anschrift erfolgt seien, und nimmt die Beklagte als Störerin in Anspruch.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzungen des Namensrechts des Klägers verantwortlich. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht ein, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte (erfolgreiche) Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen ergriffen habe.

Verhandlungstermin: 16. April 2008

XII ZR 107/06

AG Dortmund – 172 F 2200/02 – Urteil vom 11. Juli 2005

OLG Hamm – 4 UF 208/05 – Urteil vom 8. Juni 2006

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat am 16. April 2008 über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden.

Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Kind aus erster Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit November 2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, fiktiver Erwerbseinkünfte der Ehefrau aus einer Vollzeittätigkeit, weiterer Zinseinkünfte sowie eines Vorteils aus mietfreiem Wohnen und der Unterhaltspflicht für die Kinder einen Unterhaltsanspruch in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, errechnet.

Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Denn die Ehefrau hatte nach Abschluss eines früheren Unterhaltsvergleichs, bei dem lediglich eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich berücksichtigt waren, erst im Dezember 2004 offenbart, dass sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1184 € erzielt hatte.

Die vom Ehemann begehrte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht hingegen abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf. Es sei aber zu berücksichtigen, dass wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Ehefrau wird der Senat u. a. zu entscheiden haben, ob die Kürzung ihres Aufstockungsunterhalts zu Recht erfolgt ist, weil sie die Steigerung ihres eigenen Einkommens nach Abschluss des Unterhaltsvergleichs nicht sogleich ungefragt mitgeteilt hatte. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch u. a. zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.

Zudem wird der Senat auf die Revision des Ehemannes zu entscheiden haben, ob der Aufstockungsunterhalt trotz der Ehedauer von fast 13 Jahren und des Alters der Ehefrau von 50 Jahren zeitlich zu befristen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das der Fall, wenn nach Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten oder früher ausgeübten Beruf keine ehebedingten Nachteile mehr vorliegen. Dabei wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auch die gesetzliche Neuregelung des § 1578b BGB zu berücksichtigen sein.

Verhandlungstermin: 16. April 2008

XII ZR 7/05

AG Schwedt - 4 F 267/01 – Entscheidung vom 20.6.2003

LG Brandenburg - 10 UF 166/03 – Entscheidung vom 30.11.2004

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie hat diesen nach etwa 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen zugunsten einer Freundin verlassen, zu der sie eine intime Beziehung unterhält. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung ist der Klägerin der begehrte Trennungsunterhalt teilweise zugesprochen worden. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht grob unbillig i. S. des § 1579 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die Ehe beim Auszug der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so dass es an der Voraussetzung des "Ausbruchs aus der Ehe" als Anwendungsfall des § 1579 Nr. 6 BGB fehle. Zumindest sei der Aufkündigung der Ehe durch die Klägerin nicht das besondere Gewicht (grobe Verantwortungslosigkeit) beizumessen, das für die Anwendung des § 1579 Nr. 6 BGB erforderlich sei. In der gleichgeschlechtlichen Neuorientierung liege eine natürliche, schicksalsbedingte Begebenheit, bei der für die Klägerin kaum eine andere adäquate Reaktion als die Loslösung aus der ehelichen Gemeinschaft möglich gewesen sei. Das habe zur Folge, dass die eheliche Treuepflicht des sexuell umorientierten Partners zumindest als gelockert, wenn nicht sogar als beendet anzusehen sei.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 16. April 2008

VIII ZR 171/07

AG Charlottenburg - 207 C 332/04 - Urteil vom 15. Februar 2006

LG Berlin - 52 S 104/06 - Urteil vom 5. April 2007

Ende 2002 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Mercedes Benz SL Roadster für 86.455,64 €. Der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs betrug nach Herstellerangaben 11,5 Liter auf 100 km. Wegen behaupteten Kraftstoffmehrverbrauchs hat der Kläger Minderung des Kaufpreises um 5.000 € verlangt (§ 441 BGB). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kraftstoffverbrauch gegenüber den Herstellerangaben lediglich um 3,4% erhöht sei. Dies sei - auch unter Berücksichtigung einer Messungenauigkeit von 2% pro 100 Kilometer - kein Sachmangel (§ 434 BGB), sondern vom Verbraucher hinzunehmen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 16. April 2008

VIII ZR 230/07

AG Merzig - 23 C 75/06 - Urteil vom 28. April 2006

LG Saarbrücken - 2 S 114/06 - Urteil vom 10. Juli 2007

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung zwei offener Rechnungen vom 24. Dezember 2002 über die Lieferung eines EDV-Arbeitsplatzes und über einen Reparaturauftrag für einen defekten Server in Anspruch. Die Rechnung stellte die Klägerin auf eine Rechtsanwaltssozietät aus, an die sie die EDV-Anlage geliefert hatte. Die Beklagte war als angestellte Rechtsanwältin dieser Sozietät tätig. Auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei wurde sie ohne einschränkenden Zusatz wie eine Sozia aufgeführt. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte seit März 2002 von diesem Briefkopf Kenntnis.

Das Amtsgericht hat die Beklage antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Vertragspartner der Klägerin sei die Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden. Als angestellte Rechtsanwältin sei die Beklagte nicht Gesellschafterin gewesen. Die Beklagte habe auch nicht den Rechtsschein gesetzt, Mitglied der Sozietät zu sein. Dies sei nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte im Briefkopf von Schriftsätzen der Kanzlei wie eine Sozia aufgeführt worden sei. Briefköpfe, die für den Verkehr mit Mandanten bestimmt seien, gestatteten nicht ohne Weiteres einen Rückschluss darauf, wer Vertragspartner von Geschäften sei, die andere Gegenstände als Anwaltsverträge mit Mandanten beträfen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 5. Mai 2008

II ZR 275/06

LG Frankfurt am Main – 3/16 O 172/04 – Entscheidung vom 28.7.2005

OLG Frankfurt am Main – 5 U 158/05 – Entscheidung vom 14.11.2006

Die drei Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Kläger vom Versammlungsleiter wegen eines angeblichen Stimmrechtsverlusts gemäß §§ 59, 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) nicht zugelassen wurden. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger im Wesentlichen die Anfechtung von Beschlüssen jener Hauptversammlung der Beklagten. Nachdem ihr Anfechtungsbegehren vor dem Landgericht erfolgreich gewesen war, änderte das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Kläger.

Der II. Zivilsenat wird sich unter anderem mit den Fragen befassen, ob schuldrechtliche "Entherrschungsvereinbarungen" den Erwerb der (mittelbaren) Kontrolle über eine Zielgesellschaft (§§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG) verhindern können und ob ein nachträglicher Kontrollverlust den Stimmrechtsverlust gemäß § 59 WpÜG beendet.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 83/06

LG Frankfurt/Main - 3/11 O 158/04 Entscheidung vom 13.05.2005

OLG Frankfurt/Main - 6 U 94/05 – Entscheidung vom 09.02.2006

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, nachdem zwei Werber versucht hatten, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte zu gewinnen und dabei – unstreitig – wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Nachdem die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Die Klägerin begehrt nunmehr Abmahnkosten in Höhe der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr (1030, 25 €).

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin – obwohl sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen. Aufgrund der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten der Parteien habe die Klägerin nicht damit rechnen können, dass sich die Beklagte unterwerfen würde. Da die Klägerin dem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt habe, sei gemäß § 13 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen und nicht lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 206/05

LG München I - 21 O 11845/04 – Entscheidung vom 26.01.2005

OLG München - 29 U 2151/05 – Entscheidung vom 27.10.2005

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren und deren Verleger wahr. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Geräte einer Vergütungspflicht nach § 54a UrhG unterliegen und begehrt Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Auskunftsklage in vollem Umfang stattgegeben. Den Feststellungsantrag haben die Vorinstanzen teilweise zuerkannt, wobei sie eine Geräteabgabe – gestaffelt nach der Anzahl der Brennlauf-

werke – zwischen 4 € und 28 € für angemessen erachtet haben. Die Kopierstationen seien vergütungspflichtige Geräte i. S. von §§ 54a, 53 UrhG. Bei diesem Typus seien aber die in Anlage II zu § 54 d UrhG genannten Vergütungssätze nicht angemessen, weshalb eine Kürzung vorzunehmen sei.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 197/05

LG Kleve - 8 O 120/04 – Entscheidung vom 04.03.2005

OLG Düsseldorf - I-20 U 64/05 – Entscheidung vom 04.10.2005

Der Beklagte unterhält im Internet eine Homepage, auf der er auch fußballsportbezogene Softwareprodukte zum Kauf anbietet. Er versandte an einen Sportverein eine E-Mail, in der er nachfragte, ob er seinen Werbebanner auf der Homepage des Sportvereins platzieren könne. Im Gegenzug sollte der Verein eine Prämie für jeden vermittelten Kunden erhalten. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung führte zur Klagabweisung. Aus Sicht des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, da das Tatbestandsmerkmal der Werbung nicht erfüllt sei. Die Bestimmung erfasse nur die Absatzwerbung, nicht auch die Nachfragewerbung.

Verhandlungstermin: 8. Mai 2008

I ZR 75/06

LG Arnsberg - 8 O 106/05 – Entscheidung vom 07.11.2005

OLG Hamm - 4 U 165/05 – Entscheidung vom 23.02.2006

Beide Parteien beschäftigen sich u. a mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Beklagte sandte der Klägerin ein Telefaxschreiben, in dem sie bestimmte Fahrzeugtypen nachfragte. Die Klägerin hält dies für eine wettbewerbswidrige unverlangte Telefaxwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus Sicht des Berufungsgerichts liegt eine belästigende Werbung i. S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor. Der Begriff der Werbung erfasse nicht nur Absatzgeschäfte, sondern auch Nachfragemaßnahmen.

Verhandlungstermin: 29. Mai 2008

I ZR 189/05

LG Nürnberg-Fürth – 1 HKO 10587/04 -Entscheidung vom 21.4.2005

OLG Nürnberg - 3 U 1084/05 – Entscheidung vom 25.10.2005

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Auf ihrer Internetseite wird es den Besuchern ermöglicht, eine persönliche Nachricht an Dritte zu senden, wobei an die Mail eine Produktempfehlung und Werbung der Beklagten angehängt ist. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hält dies für einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das Verhalten gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es handele sich um eine unter § 7 UWG fallende Direktwerbung der Beklagten, da der Nutzer des Dienstes keine konkrete Kenntnis vom Inhalt des Anhangs habe. Diese Form der Werbung sei ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Angesichts des klaren Wortlauts sei eine abweichende Beurteilung nicht deshalb veranlasst, weil die Werbung im Rahmen einer an sich zulässigen Kontaktaufnahme erfolge.

Verhandlungstermin: 29. Mai 2008

I ZR 219/05

AG Köln - 113 C 463/04 – Entscheidung vom 06.04.2005

LG Köln - 28 S 6/05 – Entscheidung vom 23.11.2005

Der Kläger stellte das Programm "Clone-CD" bei Ebay ein. Das Programm, das er vor Inkrafttreten des § 95a UrhG erworben hatte, ist geeignet, kopiergeschützte Medien unter Umgehung des Kopierschutzes zu umgehen. Daraufhin wurde der Kläger von den Beklagten abgemahnt. Der Kläger antwortete hierauf, dass er die Abmahnung für unberechtigt erachte, da er das Angebot von sich aus zurückgezogen hätte. Unter Streichung der vorgefertigten Kostenübernahmeerklärung gab er dennoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nachdem die Beklagten nicht auf die Weiterverfolgung der angeblichen Abmahnkosten von 1.113,50 € verzichteten, erhob er negative Feststellungsklage.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a UrhG verstoßen, so dass die Beklagten die Abmahnkosten geltend machen könnten. Die Abmahnkosten seien auch erforderlich i. S. v. § 670 BGB. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gebe es nicht.

Verhandlungstermin: 5. Juni 2008

I ZR 223/05

LG Hamburg - 324 O 285/04 – Entscheidung vom 03.09.2004

OLG Hamburg - 7 U 97/04 – Entscheidung vom 29.11.2005

Die Beklagte betreibt seit 1989 für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" eine Anzeigenwerbung, die neben dem bleibenden Slogan "Lucky Strike Sonst nichts" dadurch gekennzeichnet ist, dass jeweils eine oder mehrere Zigarettenschachteln abgebildet und mit einer humorvollen Schlagzeile versehen sind, wobei häufig auf aktuelle Ereignisse Bezug genommen wird. Im Rahmen dieser Kampagne erschien eine Anzeige mit dem Titel "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher, wobei die Worte "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt wurden, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen. Hintergrund dieser Anzeige war der Streit um die Veröffentlichung des Buches des Klägers "Hinter den Kulissen", gegen das eine Reihe von Personen Persönlichkeitsverletzungen geltend machten, was dazu führte, dass eine Reihe von Textpassagen in diesem Buch geschwärzt werden mussten. Der Kläger begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die fiktive Lizenzgebühr auf 35.000 € reduziert. Die Beklagte habe durch die Verwendung des Namens "Dieter" in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dieser Eingriff sei rechtswidrig. Zwar liege eine Meinungsäußerung vor, diese sei aber eher unterhaltsam als sozialkritisch, so dass Art. 5 Abs. 1 GG zurücktreten müsse.

Verhandlungstermin: 5. Juni 2008

I ZR 96/07

LG Hamburg – 324 O 970/03 – Entscheidung vom 21.1.2005

OLG Hamburg – 7 U 23/05 – Entscheidung vom 15.5.2007

Der Kläger ist Repräsentant eines deutschen Adelshauses. Die Beklagte betreibt seit 1989 für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" eine Anzeigenwerbung, die neben dem bleibenden Slogan "Lucky Strike Sonst nichts" dadurch gekennzeichnet ist, dass jeweils eine oder mehrere Zigarettenschachteln abgebildet und mit einer humorvollen Schlagzeile versehen sind, wobei häufig auf aktuelle Ereignisse Bezug genommen wird. Im Rahmen dieser Kampagne erschien eine Anzeige, in der eine eingedrückte Zigarettenschachtel abgebildet ist. Oberhalb der Zigarettenschachtel befindet sich die Aussage "War das Ernst? Oder August?". Hierdurch fühlt sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil damit auf tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Personen angespielt wird. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage in Höhe von 60.000 € stattgegeben. Zwar sei die Aussage vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst. Im vorliegenden Fall müsse aber der Schutz der Meinungsfreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurücktreten. Handgreiflichkeiten eines Repräsentanten eines Adelshauses könnten nur ganz entfernt Gegenstand gesellschaftspolitischer Meinungsbildung sein.

Verhandlungstermin: 5. Juni 2008

I ZR 148/05

LG Hannover - 23 O 155/04 – Entscheidung vom 29.12.2004

OLG Celle - 13 U 13/05 – Entscheidung vom 21.07.2005

Die Beklagte stellt Süßigkeiten und Kekse her. Sie bewarb ihre Produkte im Internet und auf Verpackungen in der Weise, dass sie für jedes Produkt "Klassenfahrtenpunkte" vergab, die in ein aus dem Internet herunterladbares "Klassensparbuch" einzukleben waren. Bei 222 Punkten war eine Schulklasse berechtigt, für 99 Euro pro Person für 3 Tage nach Hamburg, Köln oder München zu fahren. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband, ist der Auffassung, dass die Werbung gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG verstößt, da sowohl die Entscheidungsfreiheit der Eltern als auch der Kinder durch Ausübung von Druck und durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigt worden sei.

Das Berufungsgericht hat – anders als das Landgericht – der Klage auf Unterlassung stattgegeben. Die Werbung verstoße gegen § 4 Nr. 1 UWG. Falls sich eine Schulklasse mehrheitlich für das Sammeln von Punkten entscheide, hätte es die Minderheit schwer, bei ihrem Standpunkt zu bleiben und keine Punkte zu sammeln, da sie sich dann dem Vorwurf eines Spielverderbers aussetzen würde. Dies stelle auch vor dem Hintergrund des veränderten Verbraucherleitbildes einen unzulässigen Kaufzwang dar.

Verhandlungstermin: 3. Juli 2008

I ZR 204/05

LG Frankfurt/Main - 2/6 O 27/04 – Entscheidung vom 02.02.2005

OLG Frankfurt/Main - 11 U 7/05 – Entscheidung vom 01.11.2005

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bühnenwerken "Die Schöne und das Biest", "Der Glöckner von Notre Dame", "Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagten veranstalten Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical-Productions". Die Klägerin ist der Auffassung, die Aufführung der Beklagten stelle eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte dar, und hat die Beklagten auf Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung, bestimmter werbemäßiger Ankündigungen sowie der Verwendung bestimmter Kostüme verklagt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des gegen die Verwendung von bestimmten Kostümen gerichteten Unterlassungsantrags stattgegeben. Die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine Verletzung der Aufführungsrechte der Klägerin vor, auch wenn die Beklagten nur Bruchteile der jeweiligen Gesamtwerke in Szene setzen würden. Entscheidend sei bei der Aufführung von Teilen eines Werks, dass ein Handlungsablauf innerhalb der zur Aufführung gebrachten Teile und Bruchstücke erkennbar werde.

Verhandlungstermin: 17. Juli 2008

I ZR 160/05

LG Frankfurt/Main - 2/3 O 35/04 – Entscheidung vom 14.10.2004

OLG Frankfurt/Main - 6 U 224/04 – Entscheidung vom 04.08.2005

Die Beklagte stellt u. a. Süßigkeiten her. Sie führte von Mai bis Dezember 2003 eine Sammelaktion durch, bei der auf den Verpackungen Sammelpunkte angebracht waren. Bei 25 Sammelpunkten erhielt man einen Gutschein im Wert von 5 €. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband, ist der Auffassung, die Aktion sei wettbewerbswidrig, da sie jedenfalls bei der jugendlichen Zielgruppe geeignet sei, eine rationale Kaufentscheidung zu verdrängen.

Das Berufungsgericht hat – anders als das Landgericht – die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Werbung sei nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG enthalte kein grundlegendes Verbot der Wertreklame gegenüber Minderjährigen. Ein unlauterer Kaufanreiz sei im vorliegenden Fall angesichts des geringen Werts der Zugabe nicht anzunehmen.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

1 StR 166/07

Landgericht Mannheim – Entscheidung vom 14. Juni 2006 – 22 KLs 605 Js 27831/04

Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) zu Freiheitsstrafen verurteilt und den Verfall von Wertersatz gegen sie und nebenbeteiligte Unternehmen angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung von Werbesendungen an Verbraucher; ihr Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. Die Sendungen, denen Warenkataloge beigefügt waren, enthielten irreführende Gewinnversprechen und Geschenkauslobungen. Den Angeklagten kam es darauf an, den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern. Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden indessen nicht ausgekehrt.

Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, von nebenbeteiligten Unternehmen und der Staatsanwaltschaft. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat insbesondere damit zu befassen haben, ob der Straftatbestand der strafbaren Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) hier anwendbar ist oder ob dem der – schwer verständliche, in "Geschenkvergabe-Bedingungen" o. ä. ausgeführte – Inhalt der Werbesendungen entgegensteht, wonach der Erhalt der versprochenen Gewinne und ausgelobten Geschenke den Kauf von Waren nicht voraussetzt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird erneut über die Reichweite der Regelungen über die Gewinnabschöpfung, des Verfalls nach §§ 73 ff. StGB, zu verhandeln sein.

§ 16 UWG. Strafbare Werbung. (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

…

Termin: noch nicht bestimmt

4 StR 589/07

Landgericht Schwerin - 31 Kls 3/02 - Urteil vom 16.4.07

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten, den Geschäftsführer der Schweriner Hallengesellschaft mbH und den seinerzeitigen Ersten Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin, wegen Betruges verurteilt. Die Tat steht in Zusammenhang mit dem Projekt, die Sport- und Kongresshalle sowie die Halle am Fernsehturm der Stadt Schwerin zu privatisieren. Nach den getroffenen Feststellungen erlangten die Angeklagten im Oktober 1998 unter der wahrheitswidrigen Vorspiegelung, die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens sei gesichert, die Freigabe eines bei einem Notar treuhänderisch hinterlegten, aus dem Vermögen der städtischen Wohnungsgesellschaft mbH stammenden Betrages von über 6.260.000 DM, wovon 2.916.791,38 DM auf das Konto des angeklagten Geschäftsführers überwiesen wurden; der Verbleib des überwiegenden Teils dieser Summe ist ungeklärt. Gegen den Geschäftsführer hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festgesetzt. Gegen den ehemaligen Ersten Beigeordneten der Stadt Schwerin erkannte das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen der Generalbundesanwalt beantragt hat.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 431/07

LG Frankfurt (Oder) – 22 Ks 09/06 – Urteil vom 10. Mai 2007

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierfür hat es sich auf die neu eingefügte und zum 18. April 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Danach steht der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war, sofern damals eine Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.

Der Verurteilte war 1993 rechtskräftig durch das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) des Mordes sowie des Totschlags schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Im April 1992 war er in einem brandenburgischen Ort in das Haus einer ihm bekannten Frau eingebrochen. Nachdem diese sich gegen seine sexuelle Annäherung gewehrt hatte, hatte er ihr mit mehreren Werkzeugen zahlreiche schwere Verletzungen zugefügt, die innerhalb weniger Minuten zum Tode geführt hatten. Als der dreijährige Sohn seines Opfers hinzugekommen war, hatte er auch ihn getötet, damit es keine Tatzeugen gab. Anschließend hatte er die Leiche der getöteten Frau verstümmelt. Das Bezirksgericht konnte damals nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines Affekts erheblich vermindert war.

Das Landgericht hat nun, nach Verbüßung der Strafe, festgestellt, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender Taten habe. Diese erhebliche Gefährlichkeit habe sich nicht nur durch die begangenen Tötungsdelikte, sondern auch durch Drohungen des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte während des Strafvollzugs offenbart. Insoweit hat das Landgericht jedoch keine neuen Tatsachen angenommen, sondern hat es auf der Grundlage der Neufassung des Gesetzes als ausreichend angesehen, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr schon in dem 1993 geführten Verfahren erkennbar gewesen sei; damals sei die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen einer entgegenstehenden Regelung im Einigungsvertrag nicht möglich gewesen.

Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vorlägen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall, soweit ersichtlich, erstmals über eine auf § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützte – mithin unter Verzicht auf neue Tatsachen im Sinne der bisherigen Rechtslage – nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 525/07

LG Berlin – 522 KLs 1/07 – Urteil vom 29. Juni 2007

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagte wegen Mordes in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, von weiteren Mordvorwürfen hat es sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine besondere Schwere der Schuld, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren von vornherein ausschließen würde, hat es nicht festgestellt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Angeklagte, die bereits seit über 30 Jahren als Krankenschwester gearbeitet hatte, ab 1994 auf der Intensivstation eines Berliner Universitätskrankenhauses tätig. Zwischen dem 28. Juni 2005 und dem 2. Oktober 2006 tötete sie fünf ihrer schwerstkranken Patienten; weder diese persönlich noch ihre Angehörigen hatten um Sterbehilfe gebeten. Sie spritzte ihnen in Tötungsabsicht Medikamente, die aufgrund der Konstitution der Betroffenen bzw. der Art der Injektion zum Tode führten.

Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte die Taten nicht aus altruistischen Motiven begangen hat, sondern um über Leben und Tod zu dem von ihr als passend angesehenen Zeitpunkt entscheiden zu können. Dies hat es als sittlich auf tiefster Stufe stehend und damit als niedrigen Beweggrund bewertet. Neben diesem Mordmerkmal hat es für drei der Taten auch eine heimtückische Begehungsweise durch Täuschung schutzbereiter Angehöriger oder Ärzte über ihre Absichten angenommen. Es hat – sachverständig beraten – eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei den Taten ausgeschlossen.

Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Sachrüge, sie beanstandet insbesondere die Beweiswürdigung sowie die Annahme der Mordmerkmale durch das Schwurgericht. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.

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