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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 113/08 vom 17.6.2008

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 113/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verkündungstermin: 25. Juni 2008

VIII ZR 103/07

AG Nordhausen - Entscheidung vom 29.3.2006 - 23 C 672/05

OLG Jena - Entscheidung vom 6.3.2007 - 5 U 442/06 (veröffentlicht in OLGR 2007, 429)

Die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die "Überlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von Puerto de la Cruz angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in eine näher bezeichnete Ferienanlage kommen sollten. Dort wurden die Beklagten am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich Stühle und Tische befanden, aber keine Büroeinrichtung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei. Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Der monatliche Gesamtpreis belief sich auf 83 €. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung.

Mit der Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für das Jahr 2005. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen betreffend die Miete von unbeweglichen Sache die Gerichte des Belegenheitsstaats - hier Spanien - zuständig seien, seien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungsrechte, wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmäßig festzulegen seien.

Die Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. Auf das streitige Rechtsverhältnis sei spanisches Recht anzuwenden. Nach dem danach einschlägigen spanischen Gesetz Nr. 26/1991 habe den Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Die von diesem Gesetz unter anderem vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei, sei erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften seien Geschäftsräume des Unternehmers solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Erscheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Vertrag unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanlage handeln können.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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