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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 146/08 vom 24.7.2008

Siehe auch:  Urteil des XII. Zivilsenats vom 30.7.2008 - XII ZR 177/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.146/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 30. Juli 2008

XII ZR 177/06

AG Lingen – 19 F 133/06 – Urteil vom 21. Juni 2006

OLG Oldenburg – 12 UF 74/06 – Urteil vom 26. September 2006

– FamRZ 2006, 1842

Der XII. Zivilsenat hat am 30. Juli 2008 über weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreformgesetz zu entscheiden. Für Fälle, in denen neben einem geschiedenen Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, ist sowohl die Bemessung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs, als auch der Rang des geschiedenen und des neuen Ehegatten im Falle einer Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten klärungsbedürftig.

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und zuletzt rd. 1075 € verdiente, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen.

Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt nunmehr den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene gemeinsame Tochter S. seitdem zu unterhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es ist schon für das frühere Unterhaltsrecht von einem – nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich gebotenen – Gleichrang der Unterhaltsansprüche beider Ehegatten ausgegangen und hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten auf zuletzt 200 € monatlich herabgesetzt. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 € überzahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die  vom Oberlandesgericht zugelassene  Revision der Beklagten.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten richtet sich nach § 1578 Abs. 1 BGB, der folgende Regelung enthält:

1578 BGB Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen…

Der Rang eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten war nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Recht wie folgt geregelt:

1582 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger

(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.

(2) …

Während § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert geblieben ist, hat das Unterhaltsrechtsreformgesetz für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die folgende neue Rangfolge eingeführt:

1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4.Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6.Eltern,

7.weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Der Bundesgerichtshof wird zunächst klären müssen, welche Bedeutung der Halbteilungsgrundsatz für die Aufteilung der erzielten Einkünfte auf die beiden Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen erlangt, wenn sowohl die geschiedene als auch die neue Ehefrau ihren Unterhaltsbedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen herleiten. Dabei wird er auch zu der in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Drittelteilung des vorhandenen Gesamteinkommens Stellung nehmen müssen.

Weiter wird der Bundesgerichtshof für den Fall einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen den Rang der Ansprüche nach altem und neuem Recht klären müssen. Klärungsbedürftig ist dabei vor allem der Begriff der "langen Dauer" einer Ehe nach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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