Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 168/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Terminhinweise geben:

Verhandlungstermin: 11. September 2008

I ZR 74/06

LG Hamburg – 315 O 586/04 – Entscheidung vom 12. Mai 2005

OLG Hamburg – 5 U 89/05 – Entscheidung vom 5. April 2006

Der Kläger ist der Hamburger Sportverein (HSV), der mit seiner Fußballmannschaft in der 1. Fußballbundesliga spielt. Seine Eintrittskarten vertreibt er durch autorisierte Dritte oder direkt. Nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Nutzung der Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke gestattet. Der gewerbliche und kommerzielle Weiterverkauf ohne Zustimmung des Klägers ist verboten. Die Beklagten verkaufen gewerblich Eintrittskarten für Fußballspiele zu Preisen, die im Regelfall nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Karten entweder vom Veranstalter oder von Privatpersonen. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für vom Kläger veranstaltete Fußballspiele angeboten. Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat der Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht stattgegeben. In den Fällen, in denen die Beklagten die Eintrittskarten vom Kläger erworben haben, bestehe ein vertraglicher Unterlassungsanspruch. Der Erwerb von Dritten sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Dies gelte auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht in den Vertrag einbezogen worden seien.

Verhandlungstermin: 11. September 2008

I ZR 112/06

LG Hamburg – 308 O 90/99 – Entscheidung vom 8. Oktober 2004

OLG Hamburg - 5 U 48/05 – Entscheidung vom 7. Juni 2006

Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich auch das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Kläger behaupten, Inhaber der Tonträger- und Künstlerleistungsschutzrechte zu sein. Der Kläger zu 1 sei zudem der Komponist des Werks. Die Beklagten sind die Komponisten des Musikstücks "Nur mir". Die Kläger behaupten, dass die Beklagten eine etwa 2-sekündige Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt haben. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Rechte. Sie begehren Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Übernahme der Rhythmussequenz verletze die Tonträgerherstellerrechte der Kläger. Die Beklagten hätten nicht nur kleinste Tonpartikel, sondern "die Keimzelle" der Tonaufnahme "Metall auf Metall" im Wege des Sampling übernommen. Durch die Übernahme dieses Elements und dessen fortlaufende Wiederholung hätten die Beklagten sich nicht nur den prägenden Teil dieses Musikstücks angeeignet, sondern im Ergebnis die ganze Tonaufnahme.

Verhandlungstermin: 16. September 2008

VI ZR 244/07

LG Köln 28 O 292/06 – Entscheidung vom 14. Februar 2007

OLG Köln 15 U 64/07 - Entscheidung vom 18. September 2007

Das Revisionsverfahren betrifft die Zulässigkeit der Aufführung des von Lutz Hübner verfassten Theaterstücks "Ehrensache" aus dem Jahr 2005. Als Vorlage dieses Stücks dienten die Ereignisse um die Tötung der damals 14-jährigen Tochter der Beklagten (sog. "Hagener Mädchenmord-Fall"). In dem Stück werden episodenhaft der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem Leben der getöteten Ellena erzählt, deren Figur an die Tochter der Beklagten angelehnt ist. Die Mutter des Mädchens sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter. Sie beanstandet, dass die wesentlichen Handlungsstränge des Theaterstücks sich gewollt am realen Geschehen orientierten: ihre Tochter sei in der Figur der Ellena wiederzuerkennen. Durch die Darstellung werde ungeachtet der Veränderung des Namens und einiger Details das Lebensbild der Tochter entstellt und deren Wert und Achtungsanspruch verletzt. Die Darstellung beschränke sich darauf, die frühreife und starke sexuelle Ausrichtung der Verstorbenen sowie ihre charakterliche und moralische Haltlosigkeit zu betonen.

Die Klägerin, ein Theaterverlag, begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt sei, Theatern und anderen Werknutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung dieses Theaterstücks einräumen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerks Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstünden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Nach Erlass des Berufungsurteils hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der jetzigen Beklagten, die in einem Parallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (Urteil des LG Essen vom 6. Oktober 2006 – 19 O 215/06, nachfolgend: Beschluss des OLG Hamm vom 16. Mai 2007 – 3 U 258/06), nicht zur Entscheidung angenommen und entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter durch das Theaterstück "Ehrensache" nicht verletzt werde (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 1533/07).

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird - für den Fall der Bejahung der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage - zu prüfen haben, ob und inwieweit das Ergebnis der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Abwägung auf das zwischen den Parteien dieses Revisionsverfahrens bestehende Rechtsverhältnis übertragbar ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501