Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 119/2007

Freispruch vom Vorwurf des Mordes und der versuchten

Strafvereitelung aufgehoben

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und W. vom Vorwurf des Mordes, begangen an dem Ehemann der W., und den Mitangeklagten R. vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte den Angeklagten L. und W. vorgeworfen, den Ehemann der W. am 16. April 2005 zunächst mit dem in alkoholischen Getränken aufgelösten Beruhigungsmittel Diazepam sediert und dann durch Gewalteinwirkung auf den Hals getötet zu haben. Sodann sollen sie die Leiche zerstückelt, die Einzelteile in Plastiksäcke verpackt und mit Hilfe von weiteren Personen im Bereich der Schleuse Offenbach im Main versenkt haben. Hintergrund für die Tat sollen geschäftliche Interessen sowie die Liebesbeziehung zwischen den Angeklagten L. und W. gewesen sein. Der Angeklagte R. soll dem L. bei den nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen ein falsches Alibi gegeben haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach seiner Ansicht gab es zwar Indizien für die Täterschaft der Angeklagten L. und W. Es habe sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit klären lassen, "wer das Opfer wo, wann genau und warum" getötet habe. In Betracht sei auch gekommen, dass L. oder W. allein oder aber auch bisher nicht bekannte Dritte das Opfer getötet hätten. Das Opfer – ein Geschäftsmann – habe sich durch Verschuldung und betrügerische Geschäftsmethoden im In- und Ausland Feinde gemacht. Gegen die Freisprüche hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht habe einzelne Indizien zumindest teilweise aufgrund lediglich denktheoretischer Hypothesen für entkräftet gehalten und ihnen möglicherweise nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, vor allem aber keine hinreichende Gesamtwürdigung aller festgestellten belastenden Indizien vorgenommen. Es habe überdies nicht alle denkbaren Möglichkeiten der Beteiligung (Beihilfe und Anstiftung) der Angeklagten L. und W. berücksichtigt. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Urteil vom 29. August 2007 – 2 StR 284/07

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27.10.2006 - 5/21 Ks 6330 Js 217459/05 (09/2005)

Karlsruhe, den 29. August 2007

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