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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2007 » Pressemitteilung Nr. 108/07 vom 24.7.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 108/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 29. August 2007

2 StR 284/07

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27.10.2006 - 5/21 Ks 6330 Js 217459/05 (09/2005)

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und W. vom Vorwurf des Mordes, begangen an dem Ehemann der W., und den Mitangeklagten R. vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freigesprochen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte den Angeklagten L. und W. vorgeworfen, den Ehemann der W. am 16. April 2005 zunächst mit dem in alkoholischen Getränken aufgelösten Beruhigungsmittel Diazepam sediert und dann durch Gewalteinwirkung auf den Hals getötet zu haben. Sodann sollen sie die Leiche zerstückelt, die Einzelteile in Plastiksäcke verpackt und mit Hilfe von weiteren Personen im Bereich der Schleuse Offenbach im Main versenkt haben. Hintergrund für die Tat sollen geschäftliche Interessen sowie die Liebesbeziehung zwischen den Angeklagten L. und W. gewesen sein. Der Angeklagte R. soll dem L. bei den nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen ein falsches Alibi gegeben haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach seiner Ansicht gibt es zwar Indizien für die Täterschaft der Angeklagten L. und W. Es lasse sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit klären, "wer das Opfer wo, wann genau und warum" getötet habe. In Betracht käme auch, dass L. oder W. allein oder aber auch bisher nicht bekannte Dritte das Opfer getötet hätten. Das Opfer – ein Geschäftsmann – habe sich durch Verschuldung und betrügerische Geschäftsmethoden im In- und Ausland Feinde gemacht.

Die Staatsanwaltschaft greift das freisprechende Urteil mit der Sachrüge an. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe keine hinreichende Würdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten, belastenden Indizien vorgenommen, insbesondere habe die Strafkammer rechtsfehlerhaft einzelne Indizien aufgrund lediglich denktheoretischer Hypothesen für entkräftet gehalten.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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