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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2007 » Pressemitteilung Nr. 58/07 vom 11.5.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 58/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Hinweis geben:

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 164/07

Landgericht Landshut – 3 KLs 52 Js 22405/04 – Urteil vom 21.11.2006

Das Landgericht Landshut hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 21.11.2006 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 12 Fällen und Verstößen gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den weiteren Vorwürfen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung hat es ihn freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte als Alleingesellschafter und Geschäftsführer den größten Wildhandels- und Bearbeitungsbetrieb in Deutschland mit Hauptsitz in Passau, der infolge der eingeleiteten Ermittlungen im Jahr 2006 Insolvenz anmelden musste. In der Zeit von 2003 bis 2006 ließ der Anklagte bei der Lieferung von Wildfleischsorten, die nur in geringem Umfang auf dem Markt zur Verfügung standen, wiederholt billigeres Wildfleisch untermischen bzw. ausschließlich solches ausliefern. So wurde in drei Fällen bestellten Elchfleischlieferungen zunächst billigeres Hirschfleisch untergemengt und später nur mehr reines Hirschfleisch als Elchfleisch ausgegeben. In zwei weiteren Fällen entschied der Angeklagte, statt des bestellten Gamsfleisches heimlich billigeres Mufflonfleisch zu liefern. Durch diese Vorgehensweise erlangte die Firma des Angeklagten einen Vermögensvorteil von insgesamt ca. 198.907,- EUR. Darüber hinaus duldete es der Angeklagte, dass in seiner Firma ohne die erforderliche Kennzeichnung das Konservierungsmittel AC5 Fleisch beigemischt wurde, das anschließend als unbehandeltes Frischfleisch veräußert wurde, um damit die Haltbarkeit zu verlängern und gleichzeitig einen höheren Verkaufspreis erzielen zu können. Außerdem ließ der Angeklagte Tiefkühlware auftauen und mit einem Anteil von mindestens 50 % Frischfleisch beimengen, das ohne Offenlegung dieses Umstandes als Frischware veräußert wurde. Auf diese Art und Weise erzielte der Angeklagte für seine Firma Mehrerlöse in Höhe von ca. 22.290,- EUR.

Schließlich ließ es der Angeklagte zu, dass in der Federwildverarbeitung seiner Firma an einzelnen Arbeitstagen hygienische Verhältnisse herrschten, die einen Normalverbraucher dazu veranlasst hätten, den Verzehr der unter diesen Bedingung verarbeiteten Produkte abzulehnen. Dies war darauf zurückzuführen, dass zum einen die Gebäude nicht den bautechnischen Anforderungen entsprachen, so dass es vermehrt zu Schwitzwasserbildung und Schimmelbefall kam, was den Aufsichtsbehörden bekannt war. Zum anderen waren Arbeitskräfte beschäftigt, die die Hygienevorschriften trotz Ermahnungen und Weisungen nicht beachteten, so dass insbesondere die Zerlegegeräte und –tische sowie Hygienevorrichtungen stark verschmutzt und Fettanhaftungen früherer Schlachtungen vorhanden waren und die ausgeweideten Tiere in Blechauffangbecken gelegt wurden, in denen sich eine undefinierbare Brühe aus Blut, Körpersäften etc. bildete. Eine konkrete Substanzbeeinträchtigung der produzierten Ware konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zur Last lag, in drei Fällen Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht zu haben, indem aus Südamerika importierte Hasenvorderläufe in seiner Firma umportioniert, bearbeitet, neu verpackt und mit einem neuen, vom ursprünglich angebrachten unabhängigen Mindesthaltbarkeitsdatum versehen wurden, wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die Kammer nicht davon überzeugt war, dass der Anklagte das Mindesthaltbarkeitsdatum tatsächlich unberechtigt verändert hat.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl der Anklagte als auch – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und jeweils die Sachrüge erhoben. Die Staatsanwaltschaft wendet sich hierbei insbesondere gegen den Teilfreispruch und den Rechtsfolgenausspruch.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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