Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2007 » Pressemitteilung Nr. 46/07 vom 20.4.2007

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 19.4.2007 - I ZR 57/05 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 46/2007

Bundesgerichtshof: Bank darf Zinshöhe vom Ergebnis eines

Fußballturniers abhängig machen

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Bank die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen darf.

Im Juni 2004 hatte die Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal unter der Überschrift "Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!" für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus "von bis zu 150%" erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz – je nach Höhe der Anlage zwischen 1,3 und 1,5% – sollte sich bei Erreichen des Viertelfinales um 25%, des Halbfinales um 50%, des Finales um 75% und im Falle des Titelgewinns um 150% erhöhen. Wäre die deutsche Mannschaft Europameister geworden, hätte der Zinssatz bei einer Anlage von 50.000 € also 3,75% betragen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.

Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof hat gestern die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Er hat entschieden, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, und setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.

Der Bundesgerichtshof hat in der beanstandeten Werbung auch keine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen.

Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 57/05

OLG Köln, Urt. v. 9. März 2005 – 6 U 197/04 –LG Bonn, Urt. v. 16. September 2004 – 14 O 107/04 –

Karlsruhe, den 20. April 2007

Auszug aus dem UWG:

§ 3 – Verbot unlauteren Verhaltens

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4 – Beispiele unlauteren Verhaltens

Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt insbesondere, wer

1.Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht