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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2007 » Pressemitteilung Nr. 44/07 vom 18.4.2007

Siehe auch:  Urteil des VII. Zivilsenats vom 12.4.2007 - VII ZR 236/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 44/2007

Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen.

Davon ausgehend hatte der Bundesgerichtshof zu prüfen, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln gerichtlich geltend zu machen.

In dem zugrunde liegenden Fall wies eine Wohnungseigentumsanlage nach Abnahme Mängel sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer im Hinblick auf diese Baumängel zu beauftragen.  Dieser machte für die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigefügten Liste namentlich mit Adresse aufgeführt waren, einen Kostenvorschuss für die  Mängelbeseitigung geltend. Das Berufungsgericht hat angenommen, Klagepartei seien  wegen fehlender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft  die  einzelnen Wohnungseigentümer.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband einen Anspruch auf  Kostenvorschuss für die Beseitigung  von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher Prozessstandschaft und einen solchen für die Mängelbeseitigung  am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen kann.

Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG  die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zuzuordnen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit und schließt ein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus.

Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Sondereigentums betroffen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie  kann  jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann deshalb von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.

Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05

LG Meiningen – Urteil vom 26. August 2004 – 1 O 1133/03 ./. Thüringisches Oberlandesgericht – Urteil vom 27. September 2005 – 8 U 875/04

Karlsruhe, den 18. April 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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