Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 31/2007

Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem ihre Ehe 1986 geschieden worden war, schlossen sie 1987 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM zu zahlen hatte. Außerdem erhielt die Klägerin das Alleineigentum an der zuvor als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte. 1987 ging der Beklagte seine zweite Ehe ein. Nachdem die Klägerin 1990 eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hatte, reduzierten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit weiterem gerichtlichem Vergleich auf monatlich 1.000 DM. Seit 1995 ist die Klägerin wieder in Vollzeit berufstätig und erzielt eine angemessene Vergütung als kaufmännische Angestellte. Daraufhin wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts auf monatlich rund 825 DM (rund 422 €) herabgesetzt.

In dem nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) eine Erhöhung des Aufstockungsunterhalts. Demgegenüber hat der Beklagte eine weitere Reduzierung des Unterhalts begehrt, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821) und des Bundesgerichtshofs der steuerliche Splittingvorteil aus seiner zweiten Ehe und sein Familienzuschlag als Beamter nicht für die Bemessung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau herangezogen werden dürfen. Außerdem begehrt er eine Befristung des Aufstockungsunterhalts, weil seine geschiedene Ehefrau inzwischen durch ihr eigenes Einkommen und ihre, inzwischen nahezu lastenfreie, Doppelhaushälfte hinreichend abgesichert sei. Das Oberlandesgericht hat den geschuldeten Aufstockungsunterhalt auf 752 € erhöht, aber bis Ende 2006 befristet. Der Senat hat die Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Befristung hat er die Entscheidung jedoch gebilligt.

Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, unbillig wäre; die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich. Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde bislang nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber erheblich an Bedeutung gewonnen, seit der Senat ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt, was regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt führt.

Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-jährigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet.

Urteil vom 28. Februar 2007  XII ZR 37/05 

AG Hamm - Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 ./. OLG Hamm - Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04

Karlsruhe, den 1. März 2007

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