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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Dezember 2007 » Pressemitteilung Nr. 200/07 vom 28.12.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 200/2007

Richterin am Bundesgerichtshof Barbara Ambrosius im Ruhestand

Richterin am Bundesgerichtshof Barbara Ambrosius wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres auf ihren Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten.

Frau Ambrosius wurde am 25. November 1944 in Drangstedt (Kreis Wesermünde) geboren. Sie ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn, den sie allein großgezogen hat. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung im Jahre 1974 trat sie zunächst in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und wurde 1978 zur Richterin am Landgericht Bonn ernannt. 1981 wechselte sie in den Justizdienst des Landes Niedersachsen und wurde Richterin am Amtsgericht Langen. Von dort wurde sie 1988 zur Richterin am Oberlandesgericht Celle befördert.

1996 wurde Frau Ambrosius zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Nach Tätigkeiten im III. und IV. Zivilsenat wurde sie im Jahre 2004 dem X. Zivilsenat zugewiesen, dem sie bis heute angehört. Dort ist Frau Ambrosius im Wesentlichen mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Vergaberecht, dem Werkvertragsrecht, dem Schenkungsrecht und dem Reisevertragsrecht befasst gewesen. Auf diesen Rechtsgebieten stammt eine ganze Reihe auch wegweisender Entscheidungen aus ihrer Feder:

Im Werkvertragsrecht hat sie die Entscheidungen des Senats zur Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts sowie der Zinsansprüche von Versorgungsunternehmen (X ZR 60/04, 193/04, 49/05, 152/05, 157/05) wesentlich mitgestaltet.

Im Reisevertragsrecht hat sie in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsprechung des Senats zur Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters niedergelegt. Von ihr sind die Entscheidungen in den Verfahren X ZR 119/01 (Reitunfall), X ZR 142/05 (Tragischer Unfall bei der Benutzung einer - vom Veranstalter nicht beworbenen – Wasserrutsche) sowie X ZR 87/06 (Erstreckung der vertraglichen Haftung auf die Folgen eines Animationsspiels – Schuhewerfen-; Anforderungen an die kurze Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter) verfasst worden. In diesen Bereich gehört auch die Entscheidung in der Sache X ZR 61/06, mit der den Möglichkeiten des Veranstalters Grenzen gesetzt werden, sich durch den Hinweis auf eine Veranstaltung Dritter der eigenen Haftung zu entziehen (Zusatzleistung Kairo-Ausflug). Der gesetzliche Umfang der Haftung des Reiseveranstalters bei Überbuchung und damit verbundener Vereitelung der Reise ist in der Entscheidung in dem Verfahren X ZR 118/03 (Überbuchung einer Malediven-Insel) deutlich zugunsten der Reisenden konkretisiert worden. Zu den Pflichten des Sozialversicherungsträgers beim Rückgriff gegen den Reiseveranstalter äußern sich die Urteile in den Sachen X ZR 25/03 und X ZR 171/03; mit der rechtlichen Stellung des Reisebüros setzen sich die Entscheidungen in den Sachen X ZR 128/04 und X ZR 182/05 auseinander.

Im Schenkungsrecht hat Frau Ambrosius eine weithin beachtete Entscheidung zum maßgeblichen Recht bei Schenkungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anschluss der DDR an die Bundesrepublik Deutschland (X ZR 109/05) verfasst.

Frau Ambrosius ist als Autorin, insbesondere zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, und als Referentin hervorgetreten. Sie war ferner mehrere Jahre Mitglied des Richterrates des Bundesgerichtshofs und engagierte Teilnehmerin der gemeinsamen Seminare von Richtern des Bundesgerichtshofs und der GUS-Staaten.

Karlsruhe, den 28. Dezember 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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