Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.1/2007

Unterbringung des "Kannibalen von Koblenz" in der Psychiatrie rechtskräftig

Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten im Dezember 2003 vom Vorwurf des Mordes wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieses Urteil hatte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im November 2004 wegen eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten des Mordes für schuldig befunden und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. An der Verhängung einer Strafe war es auf Grund des im Strafverfahren geltenden Verschlechterungsverbots gehindert, da seinerzeit allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte seine Mitbewohnerin – seine Cousine -, um an der Leiche die innere Struktur des menschlichen Körpers zu studieren und Teile der Toten zum Verzehr zuzubereiten. Nachdem er das Opfer erwürgt oder erdrosselt hatte, ließ der Angeklagte den Leichnam zunächst ausbluten und zerteilte ihn dann. Einzelne Teile der Leiche versteckte er in einem stillgelegten Steinbruch sowie in Tüten verpackt in seinem Zimmer. Zumindest den Torso sowie Arme und Unterschenkel erhitzte er einige Minuten im Backofen seiner Wohnung und gab ihnen Reis und Rotwein zu. Ob der Angeklagte Teile der Leiche tatsächlich verspeiste, konnte nicht geklärt werden, allerdings sind einige Leichenteile unauffindbar. Einige Tage nach der Tat offenbarte der Angeklagte Freunden und später der Polizei, dass seine Mitbewohnerin, die bis dahin als vermisst galt, tot war. Er bestritt jedoch, sie getötet zu haben. Das Landgericht ist nach Anhörung von nunmehr drei psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, aber nicht schuldunfähig war, und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung gleichartiger Taten besteht, so dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, unter Klarstellung des Urteilstenors verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 436/06

Landgericht Koblenz – Urteil vom 10. April 2006 - 2030 Js 4046/02 – 2 Ks

Karlsruhe, 3. Januar 2007

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