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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 181/07 vom 28.11.2007

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 28.11.2007 - StB 43/07 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 181/2007

Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der

"militanten gruppe" außer Vollzug gesetzt

Der Generalbundesanwalt führt gegen drei Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sie hätten als Mitglieder der linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation "militante gruppe" in der Nacht des 31. Juli 2007 versucht, in Brandenburg/Havel drei Lkw der Bundeswehr in Brand zu setzen. Die Beschuldigten waren durch observierende Polizeikräfte in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen worden; die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen hatten noch rechtzeitig entfernt werden können. Wegen dieses Verdachts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen. Diese sind rechtlich auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der versuchten Brandstiftung und der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gestützt.

Auf die Beschwerden der Beschuldigten hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle abgeändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Beschuldigten sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der Zugehörigkeit zur "militanten Gruppe" dringend verdächtig. Dies begründet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), sondern nur denjenigen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werden. Zwar handelt es sich bei derartigen Taten um potentiell terroristische Delikte aus dem Katalog des § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die Beteiligung an einer Organisation, die auf die Begehung derartiger Straftaten ausgerichtet ist, indes als Betätigung in einer terroristischen Vereinigung nur noch dann strafbar, wenn die Taten dazu bestimmt sind, im Einzelnen aufgezählte - staatsgefährdende - Ziele zu erreichen und darüber hinaus "durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen" können. Mit der Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten zusätzlichen Merkmale hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 2 StGB nach ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren bewusst deutlich eingeschränkt. Dies führt im Fall der "militanten gruppe" dazu, dass sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann; denn die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten Taten sind nach der Art ihrer Begehung - auch unter Berücksichtigung ihrer Frequenz und Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen.

Da durch die abweichende rechtliche Bewertung der ursprünglich in erster Linie angenommene Haftgrund der Schuldschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) entfällt und die bei den Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr durch geeignete Auflagen hinreichend eingedämmt werden kann, hat der 3. Strafsenat die geänderten Haftbefehle außer Vollzug gesetzt.

Beschluss vom 28. November 2007 – StB 43/07

Karlsruhe, den 28. November 2007

Die in Rede stehenden Vorschriften lauten, soweit hier relevant:

StGB § 129Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

....

StGB § 129aBildung terroristischer Vereinigungen (alte Fassung)

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a)

2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder

3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 ….

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) – (7) …

StGB § 129aBildung terroristischer Vereinigungen (neue, seit 2003 geltende Fassung)

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.…

2.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3.-5. …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(2) – (9) …

StPO § 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

....

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1....

2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

3. ....

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach .... § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, .... dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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