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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 127/07 vom 12.9.2007

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 127/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 18. September 2007

X ZR 167/05

LG Braunschweig - 9 O 1060/03 – Entscheidung vom 02.02.2005 ./.

OLG Braunschweig - 2 U 19/05 – Entscheidung vom 10.11.2005

Der X. Zivilsenat hat am 18.9.2007 einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger, ein beamteter Direktor der Abteilung für Kieferorthopädie der beklagten Universität und Hochschullehrer, nicht bereit ist, entsprechend der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Hochschulerfindungsrechts eine von ihm getätigte Erfindung eines "selbststabilisierenden Kniegelenks" der Hochschule anzuzeigen, weil er durch die Anzeigepflicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Die Hochschule hat für den Fall des Unterbleibens der Anzeige u.a. dienstrechtliche Konsequenzen angekündigt. Die auf Feststellung des Nichtbestehens einer Anzeigepflicht gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig, OLG: GRUR-RR 2006, 178 = Mitt. 2006, 41) erfolglos geblieben. Eine Richtervorlage des Landgerichts (Mitt. 2004, 74 = NdsVBl 2004, 110) über die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmung in § 42 ArbNErfG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) hat das Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt (BVerfG NVwZ 2004, 974). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 19. September 2007

VIII ZR 243/06

AG Dresden - 144 C 7551/03 - Urteil vom 13. Juli 2005 ./.

LG Dresden - 4 S 460/05 - Urteil vom 1. August 2006

Die Beklagten waren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Dresden. Ursprünglich erfolgte die Wärmeversorgung des Mietobjekts mit einer von der Klägerin betriebenen Zentralheizungsanlage. Noch vor Abschluss des Mietvertrags mit den Beklagten übertrug die Klägerin die Wärmeversorgung einem Wärmecontracting-Unternehmen. Nach § 6 des Mietvertrags waren die Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme zu tragen.

Die Klägerin hat Nachzahlungen von Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2000, 2001 und 2002 geltend gemacht. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, Nachzahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten seien nicht geschuldet, weil die Klägerin mit der Beauftragung des Wärmeversorgungsunternehmens zu überhöhten Preisen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Heizkosten in Höhe von 1.280,95 € verurteilt. Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines Betrags von 1.153,37 € aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Nachzahlung der Heizungs- und Warmwasserkosten in dem zugesprochenen Umfang bejaht, weil ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot - und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB - von den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht ausreichend dargelegt worden sei. Die von den Beklagten vorgelegten Informationsangebote anderer Anbieter seien nur eingeschränkt mit den Leistungen des Wärmecontracting-Unternehmens vergleichbar. Eine unangemessene und marktunübliche Preisvereinbarung sei entsprechend der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG erst dann anzunehmen, wenn die bei Vertragsschluss angesetzten Kosten die üblichen um 20 % überstiegen. Die Beklagten hätten jedoch nicht darlegen können, dass die mit der Wärmelieferung verbundenen Kosten bei gleicher Leistung im Juni 1999 tatsächlich 20 % günstiger von der Klägerin hätten erlangt werden können. Erst wenn dieser Nachweis gelinge und damit ein Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot als indiziert angesehen werden könne, habe dieser Gründe darzulegen, die eine Überschreitung der 20 %-Grenze als vertretbar erscheinen lasse.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 19. September 2007

VIII ZR 6/07

AG München - 424 C 34946/05 - Urteil vom 3. April 2006 ./.

LG München - 31 S 8758/06 - Urteil vom 30. November 2006

Die Parteien streiten um eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB), insbesondere um die Frage, ob eine solche Mieterhöhung voraussetzt, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme unter anderen deren Art, Umfang, und Beginn mitteilt (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in München. Mit Schreiben vom 18. August 2004 kündigte die Hausverwaltung eine Modernisierung durch Einbau eines Personenaufzugs an; mit den Arbeiten solle im September des Jahres begonnen werden; die Mieterhöhung nach Abschluss der Maßnahme werde voraussichtlich 108,08 € monatlich betragen. Durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 erklärten die Beklagten, dass sie die Maßnahme nur unter der Voraussetzung duldeten, dass die Miete nicht erhöht werde.

Ab September 2004 wurde der Aufzug eingebaut. Durch Schreiben vom 22. Juli 2005 machte die Hausverwaltung eine Mieterhöhung von 107,06 € monatlich ab Oktober 2005 geltend. Mit der Klage hat der Kläger den Erhöhungsbetrag der Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2005 verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Wenn der Mieter dem Vermieter – wie hier durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 – seinen entgegenstehenden Willen mitgeteilt habe, werde der modernisierte Zustand nicht Vertragsgegenstand, wenn die vom Gesetz genannte Frist von drei Monaten für die Modernisierungsankündigung nicht eingehalten werde. Der Vermieter könne dafür keine Gegenleistung verlangen. Eine Mieterhöhung scheide deshalb aus.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Verkündungstermin: 20. September 2007

(Verhandlungstermin: 6. Juni 2007)

Kinder/Kinder Kram

I ZR 6/05

LG Köln Entscheidung vom 1.3.2000- 84 O 77/99 ./. OLG Köln – Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00

Die Klägerin nimmt aus ihrer Wortmarke "Kinderschokolade" und ihrer Wort/Bildmarke "Kinder" die Beklagte auf Unterlassung des Angebots von bestimmten Süßwaren unter deren Marke "Kinder Kram" in Anspruch.

Das Berufungsgericht hatte der Unterlassungsklage zunächst stattgegeben und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder). Das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen ermittelt. Denkbar sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens der Klägerin mit dem Bestandteil "Kinder". Für Schokoladenwaren sei dieser Begriff aber rein beschreibend und ihm fehle jegliche Unterscheidungskraft. Er komme als Stammbestandteil einer Zeichenserie nur in Betracht, wenn er sich gerade als solcher im Verkehr durchgesetzt habe. Dies habe das Berufungsgericht bislang nicht geprüft.

Nunmehr hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht aus ihrer Marke "Kinder" gegen die Marke "Kinder Kram" für Süßwaren vorgehen kann. Ein Unterlassungsanspruch wegen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die dafür erforderliche Ähnlichkeit der Marken sei nicht gegeben. Der Wortbestandteil "Kinder" könne die Klagemarken nicht prägen, da er für sich genommen schutzunfähig sei. Eine Verkehrsdurchsetzung liege nicht vor.

Verkündungstermin: 20. September 2007

(Verhandlungstermin: 6. Juni 2007)

Kinder/Kinderzeit

I ZR 94/04

LG Hamburg – Entscheidung vom 15.8.2003 - 416 O 85/03 ./. OLG Hamburg – Entscheidung vom 4.6.2004 - 5 U 123/03

Die Klägerin ist Inhaberin von mehreren für Schokoladenwaren eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder". Darauf gestützt verlangt sie von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" für ein Milchdessert. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Senatsentscheidung vom 28. August 2003 berücksichtigt (BGHZ 156, 112 - Kinder). Es bestehe keine hinreichende Verwechslungsgefahr. Angesichts der Unterschiede der sich gegenüber stehenden Zeichen komme nur eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens in Betracht. Der Wortbestandteil "Kinder" der Klagemarken sei zwar verkehrsdurchgesetzt, dies begründe aber nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens setze aber - jedenfalls bei der hier nicht sehr ausgeprägten Warenähnlichkeit - voraus, dass der Wortbestandteil Kinder über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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