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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 60/07 vom 22.5.2007

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 22.5.2007 - 1 StR 582/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 60/2007

Freispruch des "Bäckers von Siegelsbach" aufgehoben

Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten, den Bäcker von Siegelsbach, mit Urteil vom 21. April 2006 vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuchs freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der Bundesgerichtshof das Urteil wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben.

Dem Angeklagten lag zur Last, am 7. Oktober 2004 kurz vor 14:00 Uhr die Sparkassenfiliale in Siegelsbach – mit einer Pistole bewaffnet – überfallen und dabei 33.414 € erbeutet zu haben. Bei dem sich innerhalb weniger Minuten abspielenden Geschehen verletzte der Täter zunächst den Sparkassenangestellten mit wuchtigen Schlägen – mutmaßlich mit der Pistole – auf den Kopf lebensgefährlich. Als kurz darauf ein Ehepaar aus dem Nachbarort die Sparkassenfiliale betrat, wandte der Täter sich diesem zu. Er setzte die Pistole im Nacken den Kunden an und drückte ab; das Projektil trat unterhalb des Unterkiefers wieder aus und verletzte den Kunden lebensgefährlich. Dann tötete er die Kundin durch zwei Schüsse in den Kopf aus nächster Nähe.

Das Landgericht hatte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Gegen ihn sprachen eine Reihe von Belastungsindizien. Die wichtigsten sind: Der Sparkassenangestellte und der Kunde hatten unmittelbar nach der Tat angegeben, der Täter habe ausgesehen wie der ihnen bekannte Bäcker von Siegelsbach. Später hatten sie den Angeklagten als Täter bezeichnet. Der Angeklagte war zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts. Er war in finanziellen Schwierigkeiten und stand unter Zeitdruck gegenüber seiner Bank. Noch am Tattag zahlte er deshalb 10.000 € bar in seiner Bank ein, unter anderem mit vierzehn 500 €-Scheinen (fünfzehn 500 €-Scheine waren Teil der Tatbeute). In seinem Anwesen wurden weitere 20.000 € sichergestellt. An dem Fahrersitz des vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Fahrzeugs wurde eine Blutspur sichergestellt, die mit einer Häufigkeit von 1:10.130 von dem Bankangestellten stammt. Im Brandschutt des in einem Steinbruch am Tattag entzündeten Feuers wurden u.a. Adressaufkleber des Angeklagten gefunden. Bei einer 13 Monate nach der Tat erfolgten Nachuntersuchung der Brandstelle wurden Reste eines seltenen Jägerstiefels gefunden. Abdrücke solcher Stiefel wurden auch am Tatort sichergestellt. Der Angeklagte hatte derartige Stiefel besessen, zudem noch mit derselben Schuhgröße.

Es gab aber auch Entlastungsindizien. Das wichtigste ist die Aussage eines Anwohners. Dieser hatte in der Hauptverhandlung angeben, er habe gesehen, wie der Angeklagte genau um 13:54 Uhr in der Nähe der Sparkasse mit seinem Auto ortsauswärts gefahren sei. Er sei sich wegen der Uhrzeit deshalb so sicher, weil er hierbei die Uhrzeit an der Kirchturmuhr abgelesen habe. Das Landgericht hat diese Zeitangabe für zuverlässig gehalten. Damit hatte – so das Landgericht – der Angeklagte ein Alibi, denn der Täter musste zu diesem Zeitpunkt schon in der Sparkasse gewesen sein.

Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht habe den Zweifelssatz nicht erst bei der abschließenden Würdigung aller Beweise zur Anwendung gebracht, sondern schon auf einzelne Indizien angewendet und diese, weil sie "nicht zwingend" seien, vorschnell ausgeschieden. Das widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Indizienbeweis, wonach auch mehrere für sich nicht zwingende, aber gleichwohl noch signifikante Belastungsanzeichen in ihrer Gesamtheit den Tatnachweis erbringen können. So habe das Landgericht die Identifizierung des Angeklagten durch den Sparkassenangestellten und den Kunden zwar – insoweit möglicherweise zu Recht – als nicht sicher bewertet, dabei aber den immerhin noch verbleibenden Beweiswert einer wahrscheinlichen Identifizierung ausgeblendet. Wie die hochsignifikante Blutspur am Fahrersitz des Fahrzeugs des Angeklagten, anders als durch dessen Täterschaft, angetragen worden sein soll, habe das Landgericht nicht plausibel erklärt; entsprechendes gelte für die auf die Täterschaft des Angeklagten hindeutenden Spuren im Brandschutt der Feuerstelle und den ungewöhnlichen Bargeldbestand des Angeklagten zur Tatzeit.

Der ständigen Rechtsprechung widerspreche auch die Bewertung der Angaben des Alibizeugen. Dessen Zeitangabe habe das Landgericht schon aufgrund dessen eigener Aussage vorschnell als zeitlichen Fixpunkt in das Beweisgebäude eingestellt. Schon das sei rechtsfehlerhaft, weil erst bei der Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen über die Zuverlässigkeit der Zeitangabe befunden werden durfte. Hinzu komme, dass das Landgericht die Entstehung der Aussage dieses Zeugen nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dargestellt habe. Bei der zentralen Bedeutung dieser Zeugenaussage hätte es der Erörterung bedurft, ob, wann und wie der Zeuge die markante Besonderheit von dem Blick auf die Kirchturmuhr erwähnt habe, eine Präzisierung, die offenbar erst bei späteren Vernehmungen erfolgt sei.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil des Landgerichts Heilbronn wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht – das Landgericht Stuttgart – zurückverwiesen.

Urteil vom 22. Mai 2007 – 1 StR 582/06

LG Heilbronn – Urteil vom 21. April 206 – 1 Ks 13 Js 28691/04

Karlsruhe, den 22. Mai 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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