Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 26/2007

"Kannibale von Rotenburg" jetzt rechtskräftig wegen

Mordes verurteilt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jetzt durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Angeklagte hatte im März 2001 in einem in seinem Haus in der Nähe von Kassel eingerichteten "Schlachtraum" sein Opfer, das sich hierzu freiwillig bereit erklärt hatte, getötet und sachkundig zerlegt, um es hinterher zu verzehren. Das Ganze hatte er auf Video aufgenommen. Es sollte später als Stimulans zur sexuellen Selbstbefriedigung dienen und wurde vom Angeklagten auch so verwendet. Teile der Leiche verspeiste er.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nunmehr über den Fall zum zweiten Mal zu entscheiden, nachdem er mit Urteil vom 22. April 2005 (2 StR 310/04; vgl. Pressemitteilung Nr. 62/05) die erste Verurteilung, damals vom Landgericht Kassel, die nur auf 8 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Totschlags lautete, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen hatte. Das Landgericht Kassel hatte seinerzeit - anders als jetzt das Landgericht Frankfurt - zu Unrecht die Mordmerkmale "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" und "zur Ermöglichung einer anderen Straftat" verneint, was zur Aufhebung führte.

In seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Angeklagte auch jetzt die - bereits vom Bundesgerichtshof in seiner ersten Entscheidung abgelehnte - Ansicht vertreten, seine Tat sei nicht als Mord, sondern nur als Tötung auf Verlangen zu werten. Außerdem bemängelte er ohne Erfolg Fehler im Verfahren vor dem Landgericht.

Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main jetzt rechtskräftig. Die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedeutet, dass der Angeklagte frühestens nach 15 Jahren - und das auch nur dann, wenn er nicht mehr gefährlich ist - entlassen werden kann.

Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 StR 518/06

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 9.5.2006 - 5/21 Ks 3550 Js 220983/05 (04/2005)

Karlsruhe, den 16. Februar 2007

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