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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 20/07 vom 8.2.2007

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 16.1.2007 - 3 StR 251/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 20/2007

Urteil gegen drei Mitglieder einer deutschen Al Tawhid-Zelle

rechtskräftig

Eine Gruppe von Islamisten mit palästinensischer Herkunft, die in Verbindung mit der damals von dem Jordanier Al Zarquawi geleiteten Bewegung Al Tawhid stand, gründete im September 2001 eine deutsche Al Tawhid-Zelle. Diese plante die Begehung von Anschlägen mit Sprengstoff u. ä. auf jüdische oder israelische Ziele in Deutschland. Hierzu bemühte sie sich um die Ausforschung geeigneter Anschlagsobjekte und die Beschaffung der erforderlichen Waffen und Handgranaten. Bevor die Bestrebungen in ein kritisches Stadium gelangten, griffen die Strafverfolgungsbehörden zu und nahmen am 23. April 2002 fünf Beteiligte fest. Da einer von ihnen aussagebereit war, wurde er bereits im November 2003 in einem vorab durchgeführten Verfahren vom Oberlandesgericht Düsseldorf rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In einem weiteren Verfahren hat es - im wesentlichen auf Grund der Angaben dieses "Kronzeugen" - am 26. Oktober 2005 drei der Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Jahren und einen Angeklagten, der die Beschaffung von Waffen und Ausweisen übernommen hatte, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Alle drei wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung verurteilten Angeklagten haben Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 16. Januar 2007 verworfen. Damit sind sämtliche angeklagte Beteiligte dieser deutschen Al Tawhid - Zelle rechtskräftig verurteilt.

Beschluss vom 16. Januar 2007 - 3 StR 251/06

Oberlandesgericht Düsseldorf - Entscheidung vom 26. Oktober 2005 – III-VI 13/03

Karlsruhe, den 8. Februar 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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