Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 12/2007

Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraus-setzungen abhängig

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss für die Kläger 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der Beklagten eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten Geldbetrags zu, weil dieser Vertrag mangels Vertretungsmacht der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (n. F.). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 9. Dezember 2004 – 7 O 269/04 ./.

OLG Zweibrücken – Urteil vom 23. Januar 2006 – 7 U 7/05

Karlsruhe, den 23. Januar 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501