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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 49/07 vom 25.4.2007

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 16.4.2007 - 5 StR 335/06 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 49/2007

BGH bestätigt Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte einen siebenjährigen Nachbarjungen unweit eines zu einer Wohnsiedlung gehörenden Spielplatzes in Berlin-Zehlendorf. Etwa zwei Monate vor dem Mord hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter einen betrunkenen Bundeswehrsoldaten nach einem Streit brutal zusammengeschlagen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Er hat das Rechtsmittel – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der Tötung des Jungen heimtückisch und aus Mordlust gehandelt und sei somit wegen Mordes zu bestrafen, für zutreffend erklärt. Auch die Verhängung einer Jugendstrafe von zehn Jahren, dem Höchstmaß der gegen Jugendliche möglichen Strafe, hat der Strafsenat bestätigt. Zwar war dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt worden, dem stand allerdings die außergewöhnliche Brutalität des Tatgeschehens der von einem in massivster Weise sittlich verwahrlosten Jugendlichen verübten Mordtat gegenüber. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass während des Vollzugs der Jugendstrafe eine besonders intensive therapeutische Betreuung zu leisten sein wird.

Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluss vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06

LG Berlin – 530 KLs 101/05 – Urteil vom 13. Juni 2006

Karlsruhe, den 25. April 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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