Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 91/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 9. August 2007

3 StR 212/07

LG Dortmund - Kls 835 Js 153/02

Das Landgericht Wuppertal hatte im Jahr 2002 den Oberbürgermeister Dr. Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Zugleich hatte es den Bauunternehmer Clees wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dieses Urteil (NJW 2003, 1405) ist vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen worden (NJW 2004, 3569).

Gegenstand des Verfahrens ist nur noch eine Geldzuwendung des Bauunternehmers an die SPD in Wuppertal, mit der dieser im Jahr 1999 den Wahlkampf des Oberbürgermeisters unterstützen wollte. Die mit der unrichtigen Behandlung der Zahlung im Rechenschaftsbericht der Wuppertaler SPD zusammenhängenden Tatvorwürfe sind aus dem Verfahren ausgeschieden worden.

Nunmehr hat das Landgericht Dortmund beide Angeklagte freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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