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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007 » Pressemitteilung Nr. 135/07 vom 25.9.2007

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 25.9.2007 - KZR 14/06 -, Urteil des Kartellsenats vom 25.9.2007 - KZR 48/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 135/2007

Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln

öffentlich-rechtlich

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Rettungs-leitstellen in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich tätig werden und deshalb Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungsdienstes als Amtshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sind.

Zum Rettungsdienst gehören nach baden-württembergischem Landesrecht die Notfallrettung und der Krankentransport. Die Aufgabe der Notfallrettung wird vom Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser-Hilfsdienst und anderen Rettungsdienstorganisationen wahrgenommen. Deren Untergliederungen sind auch Träger der Rettungsdienstleitstellen. Den Krankentransport führen hingegen nicht nur die Rettungsdienstorganisationen, sondern auch andere Krankentransportunternehmen durch.

Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein solches privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Trägerin der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes benachteiligt und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben angenommen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen Krankentransport ausführen soll, als vom Land mit Hoheitsrechten "Beliehener" handele. Deshalb scheide bei der Diskriminierung eines Krankentransportunternehmens durch den Träger der Rettungsleitstelle ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Träger der Rettungsleitstelle richte, aus. Es komme nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land in Betracht.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat die Tätigkeit der Rettungsleitstellen als hoheitlich angesehen. Ausschlaggebend hierfür waren die Funktion der Leitstellen, sowohl Notfallrettungs- als auch Krankentransporteinsätze in Baden-Württemberg zu lenken und zu steuern, und die den Rettungsleitstellen hierzu eingeräumten Weisungsbefugnisse. Die Frage, ob das baden-württembergische Landesrecht auch den Notfallrettungseinsatz selbst als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet hat, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.

In der Parallelsache KZR 14/06, in der ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung stand, hat der Kartellsenat mit denselben Erwägungen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Urteil vom 25. September 2007 – KZR 48/05

LG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 – 17 O 497/04. /. OLG Stuttgart, Urteil vom. 18.8.2006 – 2 U 25/05

und

Urteil vom 25. September 2007 – KZR 14/06

LG Freiburg, Urteil vom 16.2.2004 – 1 O 124/03 ./. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2006 – 4 U 22/04

Karlsruhe, den 25. September 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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