Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 153/2007

Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich

geborenes Kind (Fall Görgülü)

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit dem Sorgerechtsantrag des Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind zu befassen. Der Fall hatte nach wiederholten Entscheidungen des Amtsgerichts, Oberlandesgerichts, Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein großes Interesse in der Öffentlichkeit ausgelöst.

I)

Der Vater ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Mai 1999 erfuhr er, dass seine Lebensgefährtin von ihm schwanger war. Diese unterband ab Juli 1999 jeglichen Kontakt und gebar im August 1999 das gemeinsame Kind. Schon am Folgetag beauftragte die Mutter das zuständige Jugendamt, das Kind in Adoptionspflege zu geben, und stimmte der Adoption des Kindes zu. Nach vier Tagen wurde das Kind zu seinen Pflegeeltern in Adoptionspflege gegeben, wo es seitdem lebt.

Der Vater erfuhr erst im Oktober 1999 von der Geburt seines Kindes und begehrt seitdem regelmäßigen Umgang mit seinem Kind sowie das Sorgerecht für dieses. Die Anerkennung der dafür erforderlichen rechtlichen Vaterschaft scheiterte zunächst an der versagten Zustimmung des Amtsvormunds. Auf Antrag des Vaters wurde seine Vaterschaft sodann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich festgestellt.

Im Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Kindes. Die dafür erforderliche Zustimmung des Vaters wurde vom Amtsgericht im Dezember 2001 ersetzt. Auf mehrere Beschwerden des Vaters wurde das Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung bis zur Entscheidung über den Sorgerechtsantrag des Vaters ausgesetzt (FamRZ 2004, 810). Erst viel später teilte die – inzwischen nach Intervention der Aufsichtsbehörde zuständige – Amtspflegerin im Juli 2006 mit, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zurückgenommen werde.

Auf Antrag des Vaters räumte das Amtsgericht ihm im Februar 2001 ein Umgangsrecht mit seinem Kind ein und übertrug ihm in einer weiteren Entscheidung im März 2001 auch das Sorgerecht. Beide Entscheidungen wurden vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben. Auf die dagegen eingelegte Menschenrechtsbeschwerde des Vaters stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Februar 2004 fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention verstößt (FamRZ 2004, 1456).

Auf einen erneuten Antrag des Vaters räumte ihm das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung erneut ein Umgangsrecht mit seinem Kind ein und übertrug dem Vater im März 2004 erneut auch das Sorgerecht für sein Kind. Auch diese Entscheidungen hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf, nachdem er zuvor ihren Vollzug ausgesetzt hatte (FamRZ 2004, 1507 und 1510). Auf die Verfassungsbeschwerden des Vaters wurden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Verfahren wurden an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen (FamRZ 2004, 1857 und 2005, 783). Nachdem dieser Senat die Beschwerdeführer auf die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht hingewiesen hatte, nahmen sie ihre Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurück.

Auf einen neuen Antrag des Vaters erweiterte das Amtsgericht das ihm zustehende Umgangsrecht im Dezember 2004 auf vier Stunden wöchentlich. Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auch den Vollzug dieser Entscheidung aus (NJ 2005, 278). Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters setzte das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit der von ihm als "willkürlich" bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus (FamRZ 2005, 173) und stellte mit weiterem Beschluss im Juni 2005 die Umgangregelung des Amtsgerichts wieder her (FamRZ 2005, 1233).

Auf ein wiederholtes Ablehnungsgesuch des Vaters wurden die Richter des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Januar 2005 für befangen erklärt. Seitdem ist der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für das Verfahren zuständig. Im August 2005 wurden auch die bislang mit der Wahrung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Personen von ihrer Funktion entbunden; deren Funktion wurde auf Weisung der Aufsichtsbehörde einer eigens dafür vom Landesverwaltungsamt abgeordneten Bediensteten übertragen.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 (FamRZ 2007, 665) hat der nunmehr zuständige Senat beim Oberlandesgericht Naumburg dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt, das sich zunächst auf sieben Stunden 14-tägig begrenzte und seit März 2007 14-tägig von samstags 11:00 Uhr bis sonntags 15:00 Uhr andauert und die erste Hälfte längerer Schulferien einschließt. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerden des Vaters einerseits sowie der Verfahrenspflegerin andererseits wies das Bundesverfassungsgericht im Februar 2007 zurück (FamRZ 2007, 531 und FF 2007, 103).

Den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 "als zurzeit unbegründet" abgewiesen, weil der Vater zurzeit noch nicht in der Lage sei, das Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. Nur insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

II)

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Vaters zurückgewiesen, weil wegen der vom – früheren – Amtsvormund und dem Oberlandesgericht zu lange geduldeten Verweigerung des Umgangsrechts noch keine hinreichend tragfähige Basis zwischen Vater und Kind entstanden sei und im Falle einer gegenwärtigen Übertragung des Sorgerechts eine nicht vollständig aufzufangende Bindungslosigkeit drohe. In der Begründung hat der Senat allerdings eine strikte Einhaltung des Umgangsrechts mit dem Ziel einer Übertragung des Sorgerechts und eines Wechsels des ständigen Aufenthalts zum Vater angemahnt.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung in den §§ 1626a, 1672 Abs. 1 BGB verfassungsgemäß (FamRZ 2003, 285). Danach steht die elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind nur dann beiden Eltern zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder einander heiraten. Anderenfalls übt die Mutter die elterliche Sorge allein aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie – wie hier – das Kind zur Adoption freigibt und dadurch nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB ihr Sorgerecht ruht. Gerichtlich kann der Vater eine Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs.1 BGB grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter erreichen. Hat diese allerdings der Adoption des Kindes zugestimmt, bedarf es ihrer Zustimmung zur Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nicht mehr (§ 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB); auch dann ist eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur möglich, wenn sie "dem Wohl des Kindes dient".

2. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass ein Kind in seine Pflegefamilie voll integriert ist, kann deswegen einer Annäherung an den leiblichen Vater mit dem Ziel einer Übertragung des Sorgerechts nicht entgegenstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Bedenken gegen die Erziehungseignung bestehen und das Sorgerecht der Mutter ohnehin ruht. Andererseits ist aber stets das Kindeswohl als oberstes Gebot zu berücksichtigen. Dies steht der Annäherung an den leiblichen Vater grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn eine sofortige Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie negative Auswirkungen auf sein Wohl haben kann. Ist ein leiblicher Vater erziehungsgeeignet und –bereit, müssen die staatlichen Behörden und Gerichte Wege finden, die eine Zusammenführung unter Umständen ermöglicht, die zwangsläufig eintretende Belastungen des Kindes möglichst vermindern und auffangen.

Dem Elternrecht des Vaters und dem Kindeswohl kann danach nur durch eine kontinuierliche Annäherung genügt werden. Die Behörden, hier also der Amtsvormund, und die Gerichte haben deswegen alles zu unterbinden, was diese Annäherung gefährden könnte. Das schließt auch Zwangsmaßnahmen gegen die Pflegeeltern oder – als letztes Mittel – die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ein, wenn die Pflegeeltern – wie in den bisherigen acht Lebensjahren des Kindes – nicht genügend Bindungstoleranz aufweisen, um ein kontinuierliches Umgangsrecht des Vaters zu akzeptieren.

Soweit das Oberlandesgericht den Sorgerechtsantrag nach dem gegenwärtigen Stand als "zurzeit unbegründet" abgelehnt hat, hat der Bundesgerichtshof dies im Ergebnis gebilligt. Denn in der Vergangenheit ist das Umgangsrecht immer wieder unterbunden worden, insbesondere wenn sich eine stärkere Annäherung zwischen Vater und Kind abzeichnete. Weil diese emotionale Nähe aber Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerechts ist, um eine Bindungslosigkeit zu verhindern, muss das Umgangsrecht gestärkt werden, bevor abschließend das Sorgerecht auf den Vater übertragen werden kann.

Beschluss vom 26. September 2007  XII ZB 229/06

AG Lutherstadt Wittenberg – Entscheidung vom 19.3.2004 - 5 F 741/02 SO ./.

OLG Naumburg – Entscheidung vom 15.12.2006 - 8 UF 84/05

Karlsruhe, den 24. Oktober 2007

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