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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2006 » Pressemitteilung Nr. 117/06 vom 14.8.2006

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.6.2006 - 3 StR 403/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 117/2006

Verurteilung eines ehemaligen ukrainischen Abgeordneten wegen Untreue aufgehoben

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim hat am 7. Juni 2004 nach 172 Verhandlungstagen den ehemaligen Abgeordneten des Obersten Rates der Ukraine und Bankpräsidenten Z. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten sowie den ukrainischen Unternehmer D. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Z. zur Tatzeit im Juni 1995 Vorstandsvorsitzender der Gradobank in Kiew, die damit beauftragt war, von der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Entschädigungsleistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung zu verwalten. Der Angeklagte D. war Gesellschafter und Präsident der ukrainischen Gesellschaft Horda, zu deren Geschäftsgegenstand die Modernisierung und Privatisierung der veralteten ukrainischen Zementindustrie gehörte. Um an den dabei zu erwartenden Gewinnen teilzuhaben, beteiligte sich die den Angeklagten gemeinsam gehörende Centurion Ltd. als Kommanditistin an einem deutschen Zementunternehmen, wobei ein Teilbetrag der Einlage in Höhe von 4 Mio. DM binnen neun Tagen zu bezahlen war. Die Angeklagten verschafften der Centurion Ltd. das benötigte Kapital, über das diese nicht verfügte, indem sie zum Schein einen Darlehensvertrag zwischen der Gradobank und der Horda sowie einen Kaufvertrag zwischen der Horda und der Centurion Ltd. abschlossen. Da in der Folgezeit die erhofften Rückflüsse aus der Kommanditbeteiligung ausblieben, wurde das Darlehen nicht zurückbezahlt.

Das Landgericht hat angenommen, der Gradobank sei mit der Überweisung der Kreditsumme ein Vermögensschaden entstanden, weil wegen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ein Rückzahlungsanspruch nicht entstanden und dieser durch die vereinbarten Sicherheiten nicht abgesichert gewesen sei.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben, weil die Wirtschaftsstrafkammer zu Unrecht von der Unwirksamkeit des Darlehens- sowie des Sicherungsvertrages ausgegangen ist und deshalb einen der Gradobank entstandenen Vermögensschaden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Er hat deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die zunächst Gelegenheit zur Überprüfung haben wird, ob auf die den Angeklagten zur Last liegende Tat noch deutsches Strafrecht anwendbar ist.

Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 StR 403/05

LG Hildesheim – 16 KLs 993b Js 59653/00 – Entscheidung vom 7. Juni 2004

Karlsruhe, den 14. August 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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