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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2006 » Pressemitteilung Nr. 72/06 vom 9.5.2006

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 9.5.2006 - 5 StR 453/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 72/2006

Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats

teilweise aufgehoben

Erstmals war der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Wuppertal im Zusammenhang mit dem sog. „Wuppertaler Korruptionsskandal“ befasst. Dabei ging es um Vorteilszuwendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen Wuppertaler SPD-Stadtrat.

Das Landgericht hat diesen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auch die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Abgeordnetenbestechung zu würdigen haben.

Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05

Landgericht Wuppertal – 26 KLs 835 Js 19/01

Karlruhe, den 9. Mai 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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