Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 71/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgenden Terminhinweis möchten wir bekannt geben:

Verhandlungstermin: 16. Mai 2006

XI ZR 400/03

OLG Naumburg - 2 U 47/03

XI ZR 6/04

OLG Hamm - 5 U 125/03

XI ZR 15/04

OLG Hamm - 5 U 106/03

XI ZR 26/04

OLG Hamm - 5 U 92/03

XI ZR 48/04

OLG Hamm - 5 U 101/03

XI ZR 63/04

OLG Hamm - 5 U 182/03

XI ZR 92/04

OLG Hamm - 5 U 116/03

XI ZR 104/04

OLG Hamm - 5 U 229/03

XI ZR 111/04

OLG Hamm - 5 U 246/03

In den 9 Fällen wurden die Kläger jeweils von einem Vermittler geworben, zum Zwecke der Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu erwerben. Die Kläger schlossen deshalb jeweils einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag ab und traten einer Mieteinnahmegesellschaft bei. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin einer Bank mit den Käufern ein Vorausdarlehen, das mit Hilfe von zwei bei der Beklagten abgeschlossenen anzusparenden Bausparverträgen getilgt werden sollte. Eine Belehrung der Käufer und Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht. Die Käufer bestellten für die Bausparkasse jeweils eine Grundschuld an der gekauften Eigentumswohnung über die Darlehenssumme, übernahmen dafür die persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nachdem die Kläger das aufgenommene Vorausdarlehen einige Jahre bedient hatten, widerriefen sie ihre Darlehensvertragserklärungen, da sie über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht belehrt worden seien. Mit ihren Klagen wenden sie sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse, an die die darlehensgebende Bank ihre Ansprüche abgetreten hat. Sie machen insbesondere geltend, mit Rücksicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern und die Bausparkasse auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.

Der XI. Zivilsenat hat die Verhandlung in den 9 Sachen zunächst zurückgestellt, um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die Vorlage des Landgerichts Bochum (WM 2003, 1609) in einer Sache abzuwarten, an der die beklagte Bausparkasse beteiligt ist. Die Entscheidung des EuGH ist am 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079) ergangen. Es wird in den 9 Sachen voraussichtlich auch darum gehen, welche Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen sind.

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