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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2006 » Pressemitteilung Nr. 37/06 vom 10.3.2006

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 10.3.2006 - 2 StR 561/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 37/2006

Verurteilung wegen Tötung zweier Kinder teilweise aufgehoben

Das Landgericht Mühlhausen hat den geständigen Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer führten der Angeklagte und seine Ehefrau eine schwierige, konfliktträchtige Beziehung. Als sich die Ehefrau, an der der Angeklagte sehr hing, zum wiederholten Male einem anderen Mann zuwandte, war der Angeklagte verzweifelt und wollte zunächst (nur) sich selbst töten, fasste dann aber den Entschluss, die drei gemeinsamen Kinder "mit in den Tod zu nehmen". Er sorgte sich, was mit den Kindern geschehen würde, wenn er tot sei. Außerdem wollte er seine Ehefrau durch den Tod der Kinder auch "anklagen". Nach Genuss von Alkohol und Medikamenten tötete er am Abend des 2. Mai 2004 zunächst den ein Jahr und neun Monate alten schlafenden Sohn H. durch einen Messerstich in die Brust und etwas später auch die fünf Jahre und vier Monate Tochter L.-M. auf die gleiche Weise. Diese erwachte durch den Stich und sagte noch: "Papa, ich hab Dich doch lieb", bevor sie schließlich verblutete. Die Tötung des dritten Kindes brachte der Angeklagte nicht mehr über sich. Er versuchte erneut, sich durch eine Überdosis an Antidepressiva zu töten, was aber nicht gelang. Bei Begehung der Taten war der Angeklagte erheblich vermindert schuldfähig.

Das Landgericht hat die Taten nicht als Morde gewertet, da es an einer heimtückischen Tötung fehle. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters nicht fähig gewesen, überhaupt Argwohn zu schöpfen. Das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" sah es nicht als erfüllt an, weil die Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu bestrafen oder sich an ihr zu rächen, nur eines von mehreren Motiven innerhalb eines ganzen Bündels gewesen sei. Innerhalb dieses Bündels sei dieser Beweggrund des Angeklagten nicht stärker gewesen als die übrigen, nicht als niedrig zu bewertenden Motive. Gegen die Entscheidung haben die Nebenkläger, die Ehefrau des Angeklagten und sein überlebendes Kind, Revision eingelegt.

Der Wertung des Landgerichts ist der Bundesgerichtshof, soweit es die Tötung der Tochter des Angeklagten betrifft, nicht gefolgt, sondern hat das Urteil insofern aufgehoben. Ein normal entwickeltes Kind im Alter von fünf Jahren sei verstandesgemäß in der Lage, selbst einen von einem Elternteil ausgehenden Angriff auf sich zu erkennen und hierauf abwehrend reagieren zu können. Die Ausnutzung des Schlafs des Mädchens zu deren Tötung könne daher heimtückisch gewesen sein, wenn das Kind normal entwickelt war. Da das Landgericht hierzu und zu möglichen Abwehrreaktionen keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache insoweit zu einer erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

In Bezug auf die Tötung des ein Jahr und neun Monate alten Sohnes des Angeklagten hat das Urteil dagegen Bestand. Auch wenn sich eine schematische Betrachtung verbiete, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass das Kleinkind, selbst wenn es nicht geschlafen hätte, in der konkreten Situation zum Argwohn fähig gewesen wäre, d.h. hätte erkennen können, dass sein Vater im Begriff stand, es mit einem Messer zu töten.

Die Annahme des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten niedrige Beweggründe zur Tötung nicht vorgelegen hätten, sei schließlich aufgrund der getroffenen Feststellungen vertretbar und weise keinen Rechtsfehler auf.

Urteil vom 10. März 2006 – 2 StR 561/05

LG Mühlhausen, Urteil vom 13. Juli 2005 – 120 Js 49058/04-1 Ks

Karlsruhe, den 10. März 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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