Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 22/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Termin möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin: 16. Februar 2006

III ZR 164/05

LG Tübingen – 7 O 560/03 ./. OLG Stuttgart - 4 U 81/05

Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden Mitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewickelt, in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Wohnung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer Pflegefamilie, die seit 1999 in einer Liste für Pflegeeltern aufgenommen und bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, vorläufig untergebracht. Die Pflegemutter, von Beruf Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am 12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Eine Mitarbeiterin des Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter Besuch durch die Mutter wurde von dieser verschoben. Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken angeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kindes diesen Geschensablauf.

Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 € nebst Zinsen und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. In der Revisionsinstanz geht es, nachdem ein Verschulden von Mitarbeitern des Jugendamts nicht in Rede steht, im Wesentlichen um die Frage, ob der Landkreis als Träger des Jugendamts auch für ein mögliches Verschulden der Pflegemutter haftet.

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