Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30 31          

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2006 » Pressemitteilung Nr. 16/06 vom 31.1.2006

 

Anfang der DokumentlisteDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 16/2006

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten im Jahre 2006

Verhandlungstermin: 6. Februar 2006

II ZR 136/04

LG Leipzig - 11 O 4056/03 ./. OLG Dresden - 7 U 66/04

Der aus den alten Bundesländern stammende Kläger war nach der Wiedervereinigung Vorstandsmitglied einer Kreissparkasse im Beitrittsgebiet. Ihm war in dem Dienstvertrag eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden. Vor Ablauf seiner auf fünf Jahre begrenzten Amtsperiode fusionierte diese Sparkasse unter anderem mit der beklagten Sparkasse, worauf hin die Beklagte in den Dienstvertrag mit dem Kläger eintrat. Sodann kündigte sie das Dienstverhältnis.

In einem Vorprozess, der vom Senat mit Urteil vom 03.12.2001 (II ZR 372/99, DStR 2002, 1228) rechtskräftig entschieden wurde, stritten die Parteien im Wesentlichen darum, ob der zu dieser Zeit etwa 44 Jahre alte Kläger unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt Versorgung verlangen könne; Der II. Zivilsenat hat – wie das LG, aber anders als das OLG – diese Klage abgewiesen. Nunmehr macht der Kläger auf dem Wege der Feststellungsklage künftige Altersruhegeld- und Beihilfeansprüche für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geltend. Dabei stützt er sich auf Regelungen des Dienstvertrages, in denen auf beamtenrechtliche Vorschriften des BeamtVG Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revision der Sparkasse sowie die Anschlussrevision des Klägers.

Verhandlungstermin: 7. Februar 2006

KZR 39/03

LG Hamburg - Urt. v. 11. März 2003 – 312 O 699/02 ./. OLG Hamburg - Urt. v. 3. Dezember 2003 – 5 U 53/03 (AfP 2004, 129 = Magazindienst 2004, 156)

und

KZR 33/04

LG Hamburg - Urt. v. 28. Oktober 2003 – 312 O 425/03 ./. Hanseat. OLG - Urt. v. 9. Juli 2004 – 5 U 181/03 (Magazindienst 2004, 990 = AfP 2005, 180)

und

KZR 27/05

LG Hamburg - Urt. v. 23. Januar 2004 – 416 O 141/03 ./. OLG Hamburg - Urt. v. 10. Februar 2005 – 5 U 39/04 (Magazindienst 2005, 794)

Verstößt ein Verlagsunternehmen gegen seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber preisgebundenen Händlern, wenn es bei der Werbung für ein Zeitschriftenabonnement mit einer Laufzeit von wenigen Wochen mit Preisvorteilen sowie einer kostenlosen Zugabe von Sachgeschenken wirbt?

Mit der Frage, ob ein Verlagsunternehmen bei seiner Werbung für ein Zeitschriftenabonnement mit kurzer Laufzeit mit Preisvorteilen und kostenlosen Zugaben von Sachgeschenken werben darf, wird der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sich in drei am 7. Februar 2006 zur Verhandlung anstehenden Verfahren befassen.

Die verklagten Verlage hatten jeweils ein Probeabonnement für eine Zeitschrift mit einer Laufzeit von 6 bzw. 13 Wochen solcherart beworben, dass der Abonnent dieses zu einem gegenüber dem jeweils auf den Zeitschriften angegebenen Endpreis (um 40 % bzw. 50%) ermäßigten Preis erwirbt und eine kostenlose Zugabe (z.B. ein Taschenset, einen Kaffeebereiter, eine Thermoskanne oder eine Uhr) erhält.

Die Kläger – Zeitschriftenhändler bzw. deren Verbände – begehren mit ihren Klagen Unterlassung der beanstandeten Werbung. Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass sie sich selbst gegenüber den beklagten Verlagsunternehmen vertraglich verpflichtet haben, nur zu den jeweils aufgedruckten Endverkaufspreisen zu verkaufen.

Das Landgericht Hamburg hat den Klagen stattgegeben. Die Berufungen hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg verstoßen die Beklagten mit der beanstandeten Werbung gegen die sich aus den vertraglichen Bindungen ergebende Rücksichtnahmepflicht. Zwar sei Abonnementwerbung im Hinblick auf die Preisbindung nicht von vornherein als Vertragsverstoß gegen den gebundenen Vertragspartner treuwidrig. Die Besonderheit der beanstandeten Werbungen liege jedoch darin, dass die beklagten Zeitschriftenhändler den gebundenen Preis nicht schlicht unterschritten, sondern den Preisvorteil in die besondere Form eines „Testabos“ für einen bestimmten kurz bemessenen Zeitraum kleideten. Für die Beurteilung, in welchem Umfang die am Wettbewerb beteiligten Wirtschaftskreise das Versprechen besonderer – zeitlich begrenzter – Vorteile bei dem Vertrieb preisgebundener Waren als Motivation für die Gewinnung neuer Kunden selbst als noch zulässig ansehen, böten die Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Tages- und Wochenzeitungen bzw. die VDZ-Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften einen entscheidenden Anhaltspunkt. Dort sei zwar ein Kurzabonnement mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten mit erheblichem Preisvorteil vorgesehen. Der Nachlass sei aber ausdrücklich auf 35% des Normalpreises begrenzt.

Aus dem Sinn und Zweck der wettbewerbsregelnden Selbstbindung folge ein Kumulationsverbot dergestalt, dass ein Verlag die Rabattierung von 35% nicht durch die zusätzliche Gewährung von Sachgeschenken ergänzen dürfe. Andernfalls wären die klaren Wertgrenzen bedeutungslos.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 7. Februar 2006

XI ZR 219/04

LG München I - 28 O 11074/03 ./. OLG München - 19 U 5236/03

und

XI ZR 29/05

AG Hamburg - 317 C 90/02 ./. LG Hamburg - 327 S 112/02

In beiden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zur Finanzierung von Immobilienfondsbeitritten unter Einschaltung einer Treuhänderin aufgenommen wurden. Die Darlehensnehmer hatten jeweils in einem von ihnen selbst unterzeichneten Zeichnungsschein die Treuhänderin beauftragt, für sie den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu bewirken und sie bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen. Außerdem hatten sie der Treuhänderin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt. Die von der Treuhänderin daraufhin für die Darlehensnehmer aufgenommenen Bankkredite wurden jeweils durch bereits auf dem Fondsgrundstück lastende Grundschulden abgesichert. Bei Abschluss der Verträge lag der Zeichnungsschein (Verfahren XI ZR 29/05) bzw. dessen Durchschrift (Verfahren XI ZR 219/04) vor. Die Darlehensvaluta wurde unmittelbar an die Fonds zur Tilgung der Einlageverpflichtung ausgezahlt.

In dem Verfahren XI ZR 219/04 begehrt die Darlehensnehmerin von der beklagten Bank die Rückerstattung der von ihr auf das Darlehen erbrachten Leistungen. Ihre Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin.

In dem Verfahren XI ZR 29/05 nimmt umgekehrt die kreditgebende Bank den Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag in Anspruch. Amts- und Landgericht haben ihre Klage abgewiesen, wogegen die Bank die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt hat.

Verhandlungstermin: 9. Februar 2006

III ZR 152/05

AG Würzburg - Urteil vom 15. Februar 2005 – 16 C 2202/04

LG Würzburg - Urteil vom 29. Juni 2005 – 42 S 486/05

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespräche. Bei diesen trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten. Die von der Klägerin vermittelten Gespräche werden folgendermaßen hergestellt:

Der Anrufer wählt eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden soll. Die Klägerin stellt sodann die Verbindung her. Der Angerufene hört zunächst eine gebührenfreie automatische Ansage, mit der ihm der Gesprächswunsch des Anrufers und die Möglichkeit, das Telefonat für einen bestimmten Betrag – im vorliegenden Fall 2,9 Cent pro Sekunde – entgegen zu nehmen, mitgeteilt werden. Weiter wird er aufgefordert, eine Tastenkombination zu drücken, wenn er das Gespräch annehmen möchte. Folgt er dieser Aufforderung, wird zum Anrufer durchgestellt, und es werden die angekündigten Entgelte berechnet. Unterlässt der Angerufene die Annahme, wird die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.

Vom Anschluss der Beklagten aus wurden mehrere auf diese Weise vermittelte Telefonate geführt. Hierfür beansprucht die Klägerin 593,06 €. Die Beklagte behauptet, ihre seinerzeit 16-jährige Tochter habe die R-Gespräche entgegengenommen, die deren Freund initiiert habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: 13. Februar 2006

II ZR 392/03

LG Bochum - 13 O 192/02 ./. OLG Hamm - 27 U 66/03

Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten, die als Nahverkehrsbetrieb seit längerem defizitär arbeitet. Mit der Beklagten als abhängigem Unternehmen wurde aus steuerlichen Gründen ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Hierin war für außenstehende Aktionäre wie die Klägerin ein Ausgleich von null Euro festgesetzt worden. Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte dem Gewinnabführungsvertrag zu. Dagegen richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Zur Begründung führte das Berufungsgericht, das die Revision nicht zugelassen hat, aus, bei Gesellschaften wie der Beklagten, die eine dauerhaft negative Erfolgsprognose ausweisen, verstoße ein „Nullausgleich“ in einem Gewinnabführungsvertrag nicht gegen § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 21. Februar 2006

XI ZR 367/03

LG Stuttgart - 7 O 241/02 ./. OLG Stuttgart - 6 U 35/03

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das sie bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts aufgenommen hat. Die Klägerin, eine damals 53jährige Fachoberlehrerin, wurde im März 1997 von einem Fondsvermittler geworben, sich zu Steuersparzwecken an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Zur Finanzierung nahm sie - ebenfalls über den Vermittler - bei der Beklagten ein Darlehen auf, ohne mit dieser persönlich in Kontakt zu treten. Im Jahr 2002 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Sie behauptet, der Vermittler habe sie unaufgefordert zu Hause aufgesucht und zum Vertragsabschluss überredet. Außerdem habe er sie durch falsche Angaben über den Wert der Fondsimmobilie und ihrer Beteiligung sowie über die zu erwartenden Mieteinnahmen und Wertsteigerungen zum Vertragsschluss veranlasst. Das Oberlandesgericht hat die Klage im Berufungsrechtszug abgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat u. a. ausgeführt, die behaupteten Falschangaben des Vermittlers müsse sich die Beklagte als rein kreditfinanzierende Bank nicht zurechnen lassen, weil sie nur das Anlageobjekt, nicht aber den Kreditvertrag beträfen.

Verhandlungstermin: 21. Februar 2006

1 StR 456/05

Landgericht Nürnberg-Fürth – Entscheidung vom 28. April 2005 – 5 Ks 103 Js 2089/2003

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 2005 wurde der heute 38 Jahre alte Angeklagte R. wegen Totschlags verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils tötete er am Abend des 05. Juli 2002 seinen 2½ Monate alten Sohn Julian. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten und Mutter des Kindes zu Bett gegangen war, deckte er im Wohnzimmer der gemeinsamen Ehewohnung den Kopfausschnitt einer Baby-Tragetasche, in der Julian lag, mit Wolldecken möglichst luftdicht ab. Wie der Angeklagte beabsichtigte, erstickte Julian daraufhin. Der Säugling litt seit seiner Geburt an dem sog. Apert-Syndrom. Julian hatte schwere Missbildungen am Kopf sowie an den Händen und Füßen. Es lagen Hinweise auf Hirnfehlbildungen vor. Seine Atmung musste operativ stabilisiert werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte Julian nur das Kleinkindalter erreicht. Der Angeklagte handelte aus den Motiven, sein Leben vor weiteren Belastungen zu schützen, insbesondere seine seit der Geburt von Julian stark gefährdete Ehe zu erhalten; daneben wollte er dem Kind weitere Qualen ersparen. Nachdem das Ermittlungsverfahren mangels Anhaltspunkten für einen unnatürlichen Tod zunächst eingestellt worden war, offenbarte sich der Angeklagte im November 2003 freiwillig den Ermittlungsbehörden. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth befand den Angeklagten des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) für schuldig, nahm jedoch wegen besonderer für ihn sprechender Umstände einen minder schweren Fall (§ 213 Alt. 2 StGB) an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Gunsten auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstanden, dass die Kammer es angesichts die Atmung beeinträchtigender Vorschäden von Julian nicht sicher ausgeschlossen habe, dass dieser an einem spontanen Atemversagen verstorben sei, sodass der Angeklagte nur wegen versuchten Totschlags hätte verurteilt werden dürfen. Außerdem habe das Tatgericht mit der Höhe der Freiheitsstrafe das Maß gerechten Schuldausgleichs überschritten.

Verhandlungstermin: 22. Februar 2006

2 StR 561/05

Landgericht Mühlhausen - 120 Js 49058/04-1 Ks

Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer führten der Angeklagte und seine Ehefrau eine schwierige, konfliktträchtige Beziehung. Als sich die Ehefrau, an der der Angeklagte sehr hing, zum wiederholten Male einem anderen Mann zuwandte, war der Angeklagte verzweifelt und wollte zunächst (nur) sich selbst töten, fasste dann aber den Entschluss, die drei gemeinsamen Kinder "mit in den Tod zu nehmen". Er sorgte sich, was mit den Kindern geschehen würde, wenn er tot sei. Außerdem wollte er seine Ehefrau durch den Tod der Kinder auch "anklagen". Nach Genuss von Alkohol und Medikamenten tötete er am Abend des 2. Mai 2004 zunächst den knapp zweijährigen, schlafenden Sohn H. durch einen Messerstich in die Brust und etwas später auch die fünfjährige Tochter L.-M. auf die gleiche Weise. Diese erwachte durch den Stich und sagte noch: "Papa, ich hab Dich doch lieb", bevor sie schließlich verblutete. Die Tötung des dritten Kindes brachte der Angeklagte nicht mehr über sich. Er versuchte sich durch eine Überdosis an Antidepressiva zu töten, was aber nicht gelang. Bei Begehung der Taten war der Angeklagte erheblich vermindert schuldfähig.

Das Landgericht wertete die Taten nicht als Morde. Das Mordmerkmal der Heimtücke setze voraus, dass die Kinder arg- und wehrlos gewesen seien. Dafür sei aber nötig, dass sie überhaupt schon hätten Argwohn schöpfen können, wozu sie altersbedingt noch nicht in der Lage gewesen seien. Außerdem habe der Angeklagte den Schlaf der Kinder "nicht zum Zwecke der Tötung herbeigeführt oder genutzt". Das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" sah das Landgericht nicht als erfüllt an, weil die Absicht, seine Ehefrau zu bestrafen oder sich an ihr zu rächen, nur ein Motiv innerhalb eines ganzen Bündels gewesen und nicht stärker als die übrigen, nicht als niedrig i. S. v. § 211 StGB zu bewertenden Motive gewesen sei.

Gegen das Urteil haben die beiden Nebenkläger (Bruder und Mutter der getöteten Kinder) Revision eingelegt. Sie erstreben eine Verurteilung wegen Mordes.

Verhandlungstermin: 6. März 2006

II ZR 14/04

LG Passau - 1 HKO 700/02 ./. OLG München - 23 U 4454/03

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der beklagten Aktiengesellschaft. Er möchte auf dem Wege der Teilklage erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihn teilweise von Verbindlichkeiten aus drei Haftungsbescheiden des Finanzamtes Passau zu befreien. Den Haftungsbescheiden liegen Umsatzsteuerforderungen gegen die Beklagte zugrunde, für die der Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. Das Finanzamt begründet seine Steuerforderungen damit, dass der Kläger als Geschäftsleiter der Beklagten zusammen mit anderen Personen ein europaweit operierendes „Umsatzsteuerkarussell“ betrieben habe. Hierbei sei im Rahmen eines wirtschaftlich unsinnigen Warenkreislaufs planmäßig für in Wahrheit gar nicht umsatzsteuerpflichtige Vorgänge ein Vorsteuerabzug zugunsten der Beklagten geltend gemacht worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Freistellung des Klägers im beantragten Umfang verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 7. März 2006

XI ZR 193/04

LG Ravensburg - 2 O 328/03 ./. OLG Stuttgart - 6 U 30/04

Der Kläger macht Ansprüche wegen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen mit einer Volksbank zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds nach den Regeln des Haustürwiderrufsgesetzes und im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach dem Verbraucherkreditgesetz geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, aus einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine weitergehenden Rechtsfolgen als im Falle einer arglistigen Täuschung hergeleitet werden. Der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz habe nicht das Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Kredits auf die kreditgebende Bank abzuwälzen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verkündungstermin: 8. März 2006

VIII ZR 78/05

AG Berlin-Mitte - 2 C 144/03 ./. LG Berlin - 67 S 99/04

Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Nachforderungen der Klägerin seien nicht fällig, weil die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen in den Be-triebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage teilweise stattgegeben und beide im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung erweitert hat, hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision begehrt der Beklagte im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels die Abweisung der Klage; hinsichtlich der Widerklage begehrt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter anderem über die in der Praxis wichtige Frage zu entscheiden, ob ein Vermieter anlässlich der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung dem Mieter auf Verlangen und auf dessen Kosten stets Fotokopien der entsprechenden Abrechnungsbelege übermitteln muss oder ob er den Mieter darauf verweisen kann, Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu nehmen. Gleichfalls von Bedeutung ist die Frage, ob ein Vermieter in seiner Abrechnung Betriebskosten für im selben Gebäude befindliche Gewerbebetriebe getrennt ausweisen und vorweg abziehen muss und nur den restlichen Betrag auf die Mieter von Wohnraum anteilig umlegen kann oder ob der Vermieter – wie hier - die Betriebskosten nach einem einheitlichen, für alle Mieter von Wohn- und Gewerbeflächen geltenden Maßstab umlegen darf.

Verhandlungstermin: 9. März 2006

3 StR 389/05

LG Hildesheim – 16 KLs 42232 Js 38704/02

Das Landgericht hat den Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim (dieser ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke der Stadt Hildesheim AG) sowie zwei Vorstände dieser Aktiengesellschaft vom Vorwurf der Bestechlichkeit und des Betrugs freigesprochen. Dem liegt folgendes, vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:

Die Stadt Hildesheim war bestrebt, ihr Energieversorgungsunternehmen teilweise zu privatisieren. Dabei wurden als Übernehmer der Geschäftsanteile zwei überregionale Energieversorgungsunternehmen (EVU) in Aussicht genommen. Bei zwei Gesprächen vor dem Vertragsschluss schilderte der Oberbürgermeister die finanziellen Probleme bei förderungswürdigen Einrichtungen der Stadt und sprach insbesondere das Roemer- und Pelizäus-Museum an, worauf von Seiten eines EVU eine Spende von 1 Mio DM angekündigt wurde. Nachdem der Stadtrat der Veräußerung zugestimmt hatte, bat der Oberbürgermeister bei dem anderen EVU ebenfalls um eine Spende und erhielt die Zusage über eine Zahlung von 250.000 DM. Um die Unternehmen nicht als Spender in Erscheinung treten zu lassen, gründeten die Angeklagten zusammen mit anderen Personen einen Verein, dem sie den Namen „pecunia n.o.“ (= pecunia non olet) gaben. In der Folgezeit überwiesen die beiden Unternehmen insgesamt 895.000 DM an den Verein. Ein Teilbetrag wurde von dem Verein satzungsgemäß an kulturelle Einrichtungen weitergereicht. Ein Betrag von knapp 320.000 € wurde nach Einleitung der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft sichergestellt.

Das Landgericht hat den Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit damit begründet, es habe keine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten und den Managern der Energieversorgungsunternehmen gegeben. Auch einen Betrug durch Täuschung der Spender über die beabsichtigte Verwendung der Spenden konnte das Landgericht nicht feststellen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Beweiswürdigung, bekämpft die Auslegung des Bestechungstatbestandes und rügt, dass das Landgericht das Geschehen nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) geprüft hat.

Verhandlungstermin: 14. März 2006

VI ZR 279/04

LG Kaiserslautern – 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken – 5 U 6/04

Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger erlitt durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der VI. Zivilsenat erhält anhand dieses Falles Gelegenheit, zu den Anforderungen an die Risikoaufklärung vor Blutspenden Stellung zu nehmen.

Verhandlungstermin: 16. März 2006

4 StR 594/05

Landgericht Regensburg - KLs 131 Js 93487/04 jug. -

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte am 19. Juni 2004 zwischen 3.30 Uhr und 4.00 mit einem Opel Zafira über die Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn gefahren. Dort setzte er zunächst auf der Standspur mit ausgeschalteten Scheinwerfern die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkam. Entweder befuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit dem Opel Zafira von der Standspur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, einen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war bewusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht mit einem unbeleuchteten entgegenkommenden Fahrzeug rechneten, so dass der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu vermeiden. Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er unmittelbar vor dem Zusammenstoß zu einem Zeitpunkt, als die Kollision für ihn und den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, seine Selbstmordabsicht aufgab und das Licht an dem Opel einschaltete, um den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Diesem gelang es jedoch nicht mehr auszuweichen; die Fahrzeuge stießen frontal zusammen. Die Ehefrau des Führers des entgegenkommenden Fahrzeugs, seine vierjährige Tochter und ein weiterer Insasse des Fahrzeugs erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs und zwei seiner Töchter wurden schwer verletzt.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision im Wesentlichen gegen die Verneinung einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit und gegen die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision seine Verurteilung, soweit sie die Schwerverletzten betrifft, auch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen versuchten Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe.

Verhandlungstermin: 16. März 2006

4 StR 536/05

Landgericht Frankenthal (Pfalz) – 5520 Js 12141/04 – I Ks

Die Angeklagte befand sich am Nachmittag des Tattages allein mit der 4-jährigen Tochter Angelina ihres Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen, seinerzeit erst vier Monate alten Sohn in ihrer Wohnung. Während sie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich Angelina in die Küche und rührte statt Zucker irrtümlich ca. 32 Gramm Kochsalz in einen Schokoladenpudding. Als die Angeklagte in die Küche kam, sah sie die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding. Sie stellte Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding "widerwärtig" schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Obgleich die Angeklagte richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise eingerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie wusste dabei nicht, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig später klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr alsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte es ins Krankenhaus, wo es bereits in komatösem Zustand eintraf. Dort wurde sogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz Notfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach ihrer Aufnahme.

Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet und die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jeglichen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es mangels Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges verneint.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte, die leibliche Mutter des Mädchens als Nebenklägerin sowie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Nebenklägerin erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.

Verhandlungstermin: 28. März 2006

VI ZR 46/05

AG Bonn - 3 C 55/04 ./. LG Bonn - 6 S 242/04

Der Kläger hat im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei der Supermarktkette A. S. erworben. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke unter anderem an A. S. Die Maschine ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dergestalt konstruiert, dass man, um die Wanne für den Tapetenkleister zu reinigen, hineingreifen muss. Dort weist sie scharfe Blechkanten auf. Der Kläger verlangt von der Beklagten vor allem Schmerzensgeld, mit der Behauptung, er habe sich bei der Reinigung der Kleisterwanne erhebliche Schnittverletzungen an der Hand zugezogen. Die Vorinstanzen haben dem Begehren des Klägers überwiegend stattgegeben.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit Fragen der Produkthaftung des Importeurs und Vertriebshändlers zu befassen. Hierbei kann es eine Rolle spielen, ob derjenige, der Maschinen aus dem Ausland importiert und vertreibt, diese auf Verkehrssicherheit untersuchen muss und ob ihn gegebenenfalls eine Hinweispflicht auf Produktgefahren trifft.

Verhandlungstermin: 28. März 2006

XI ZR 425/04

LG Berlin – 23 O 77/03 ./. KG Berlin – 25 U 132/03

Der Vater des Klägers hatte vor 1941 bei zwei Banken sowie dem Deutschen Reich Darlehen aufgenommen, die an seinem in Brandenburg gelegenen Grundstück grundpfandrechtlich gesichert wurden. Die beiden Banken wurden im Mai 1949 durch den für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet. 1955 wurde das Grundstück von der DDR in Volkseigentum überführt und die Grundpfandrechte wurden gelöscht. Nach der Wiedervereinigung übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum an dem Grundstück auf den Kläger als Erbe seines Vaters. 1999 zahlte der Kläger sämtliche Darlehen auf Verlangen der beklagten Bundesrepublik Deutschland an diese zurück. Mit seiner Klage begehrt er nunmehr die Rückerstattung dieser Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Er macht geltend, die Beklagte habe mit ihrem Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen. Außerdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung verjährt gewesen. Das Landgericht und das Kammergericht haben die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat aber die Revision zugelassen. Mit dieser macht der Kläger zudem geltend, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Ansprüche aus den von den Banken gewährten Krediten geworden.

Verhandlungstermin: 30. März 2006

I ZR 123/03

LG Bonn – 14 O 69/02 ./. OLG Köln – 3 U 146/02

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen des Verlusts einer Express-Sendung in Anspruch, die Diamanten enthalten hat.

Das Berufungsgericht hat der Klage i.H.v. 2/3 des geltend gemachten Betrags stattgegeben. Obwohl die Sendung unter eine Klausel der AGB der Beklagten falle, nach der Express-Sendungen, die ungefasste Edelsteine im Gesamtwert von mehr als 1.000,- DM enthalten, von der Beförderung ausgeschlossen sind, sei ein Frachtvertrag zustande gekommen, da die Beklagte von der Möglichkeit, die Annahme der Sendung zu verweigern, keinen Gebrauch gemacht habe und die Versendung von Verbotsgut für sich den Vertragschluss nicht verhindere. Auch seien die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Jedoch könne sich die Beklagte nicht auf die Haftungsausschlussklausel für Verbotsgut berufen, da der vollständige Haftungsausschluss unwirksam sei. Insbesondere habe es sich hier nicht um die Beförderung eines Briefs oder einer briefähnlichen Sendung gehandelt. Qualifiziertes Verschulden der Beklagten sei zu vermuten, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Jedoch müsse sich die Klägerin ein mit 1/3 zu bewertendes Mitverschulden der Absenderin anrechnen lassen, da diese es fahrlässig unterlassen habe, sich über die Möglichkeit einer sicheren Versendung eines Briefs mit derart wertvollem Inhalt zu informieren, und daher die Sendung einem nahe liegenden Verlustrisiko ausgesetzt habe.

Verhandlungstermin: 30. März 2006

I ZR 144/03

LG Karlsruhe 15 0 50/02 KfH  ./. OLG Karlsruhe  6 U 195/02

Die Beklagte schaltete am 13. August 2001 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der ebenfalls an diesem Tag erfolgten Einweihung eines Baumarkts der Wettbewerberin in der Pforzheimer Zeitung eine ganzseitige Zeitungsanzeige folgenden Inhalts: „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10 % extra...“. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Werbung der Beklagten erfülle die vom BGH formulierten Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Preisunterbietung. Es handele sich um eine Preisankündigung unterhalb der eigenen Einstandspreise. Hinzu komme die Zielsetzung, einen einzelnen Mitbewerber, nämlich den eröffneten Markt, und allgemein Mitbewerber vom Markt zu verdrängen und dadurch den Wettbewerb insgesamt aufzuheben oder zumindest erheblich zu stören.

Verhandlungstermin: 30. März 2006

I ZR 96/03

LG Köln – 31 0 710/01 ./. OLG Köln – 6 U 113/02

Die Klägerin vertreibt unter der Marke „TOSCA“, deren Inhaberin sie ist, seit 1921 ein Parfum und daraus entwickelte Parfümeriewaren. Die Beklagte vertreibt seit einigen Jahren in Italien und anderen europäischen Ländern hochwertige Gürtel, Taschen, Bekleidung und Schuhe aus Leder unter der Bezeichnung „TOSCA BLU“, die sie sich mit Zeitrang vom 30. Januar 2001 als IR-Marke für die Warenklassen 18 und 25 registrieren ließ. Die Klägerin hat Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der IR-Marke begehrt.

Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Die von Hause aus zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke habe durch Benutzung eine deutliche Steigerung erfahren. Warenähnlichkeit sei zu bejahen, da der Verkehr modische Lederwaren auf der einen und Parfums sowie Parfümeriewaren auf der anderen Seite wegen der in der Praxis vorkommenden Lizenzierung von Marken der Modebranche für Parfums als einander ergänzende Waren ansehe. Schließlich bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit.

Verhandlungstermin: 6. April 2006

I ZR 125/03

LG Hamburg 312 0 845/01 ./. Hanseatisches OLG Hamburg  5 U 97/02

Die Beklagte vertreibt an Endverbraucher Klingeltöne, Logos, SMS-Bilder pp., die diese sich mit dem Anruf einer kostenpflichtigen 0190er Telefonnummer (1,86 €/Minute) auf ihr Handy laden können. Dafür warb die Beklagte u. a. in der Zeitschrift „BRAVO Girl“. Der Kläger hat eine solche Werbung gegenüber Jugendlichen als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Werbung verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie die Unerfahrenheit der Kinder und Jugendlichen im Wettbewerb in unlauterer Weise ausnutze. Die Werbung richte sich überwiegend an Kinder und Jugendliche. Denn bei „BRAVO Girl“ handele es sich um eine Jugendzeitschrift, deren Leserschaft zu mehr als 50 % aus Jugendlichen bestehe. Die beworbenen Telefonmehrwertdienstleistungen würden für Minderjährige Gefahren mit sich bringen, die bei der Bestellung anderer Produkte und Dienstleistungen nicht aufträten. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Abhängigkeit des Endpreises von der vorher nicht bekannten Dauer des Ladevorgangs und das Bekanntwerden des Endpreises erst mit Zugang der Telefonrechnung.

Verhandlungstermin: 27. April 2006

I ZB 96/05

BPatG – 32 W (pat) 237/04

Für den Weltfußballverband ist die Wortmarke „Fußball WM 2006“ für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Löschungsanträge gestellt. Dazu haben sie ausgeführt, dass die Eintragung der Marke zu Unrecht erfolgt sei, da für die Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis bestehe und dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke antragsgemäß mit der Begründung gelöscht, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundespatentgericht, gegen dessen Beschluss sowohl die Markeninhaberin als auch die Antragstellerinnen Rechtsbeschwerde eingelegt haben, hat für etwa 340 Waren und Dienstleistungen die Schutzunfähigkeit festgestellt. Wegen des Charakters der streitgegenständlichen Bezeichnung bestehe ein dem Markenschutz entgegen stehendes Freihaltebedürfnis für Sportveranstaltungen und damit zusammen hängende Dienstleistungen sowie für Waren und Dienstleistungen, bei denen diese Bezeichnung als Inhalts- oder Bestimmungsangabe oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen könne (z.B. Sport- und Fanartikel, Bekleidung, Reisedienstleistungen). Hinsichtlich aller anderen Waren und Dienstleistungen (ca. 520) sei die Löschung indes zu Unrecht erfolgt. Es bestehe insoweit weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Verhandlungstermin: 27. April 2006

I ZB 97/05

BPatG – 32 W (pat) 238/04

Der Sachverhalt liegt nahezu vollständig parallel zu demjenigen in der Sache I ZB 96/05. Der Unterschied liegt darin, dass es um die Wortmarke „WM 2006“ geht.

Verhandlungstermin: 11. Mai 2006

I ZR 250/03

LG Frankfurt - 2/6 0 172/02 ./. OLG Frankfurt – 6 U 167/02

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Unterlassungsantrag gegen die Aufstellung von Kfz-Anhängern mit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum durch die Beklagte.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte durch die angegriffene Handlung gegen § 16 Hessisches Straßengesetz verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gehandelt und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt habe. Denn bei dieser Vorschrift handele es sich um eine wertneutrale Norm ohne einen auch nur sekundären Marktbezug, so dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegeben sei. Eine Wettbewerbswidrigkeit sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Belästigung der Verkehrsteilnehmer oder der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs anzunehmen.

Verhandlungstermin: 11. Mai 2006

IX ZR 247/03

LG Düsseldorf – 10 O 141/02 ./. OLG Düsseldorf I – 4 U 110/03

Die Parteien streiten um die Frage, inwieweit die Vorausabtretung von Bezügen eines Kassenzahnarztes insolvenzrechtlich wirksam ist.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes, das im Januar 2002 eröffnet wurde. In den ersten beiden Monaten nach Insolvenzeröffnung überwies die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg insgesamt € 30.102,- auf das bei der beklagten Bank geführte Girokonto des Schuldners. Dieser hatte bereits im Jahr 1975 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für ihn zuständige Kassenärztliche Vereinigung an die Beklagte abgetreten. Mit ihrer im Februar 2002 erfolgten Kündigung stellte die Beklagte ihre Kreditforderungen gegen den Schuldner in Höhe von € 347.355,- fällig. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung der auf dem schuldnerischen Konto gutgeschriebenen Beträge. Die Beklagte, die die Gutschriften mit ihren Kreditforderungen verrechnet hat, meint, ihr stünde gemäß § 114 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht an dem pfändbaren Teil der überwiesenen Beträge zu. Nach dieser Vorschrift ist die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner erfolgte Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf des Monats der Insolvenzeröffnung wirksam. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Senat hat sich mit den Fragen zu befassen, ob § 114 InsO auf die Bezüge eines selbständigen Zahnarztes, die seine Erwerbsgrundlage bilden, anwendbar ist, ob die Vorausabtretung künftiger Vergütungsansprüche eines Kassenarztes insolvenzrechtlich grundsätzlich unwirksam ist, soweit die Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung entstehen, und ob die Norm des § 114 InsO innerhalb ihres Anwendungsbereichs ausnahmsweise die Wirksamkeit solcher Vorausabtretungen begründet oder lediglich aus anderen Gründen wirksame Vorausabtretungen zeitlich befristet.

Verhandlungstermin: 13. Juni 2006

IX ZR 94/03

LG Karlsruhe – 4 O 137/02 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 181/02

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung.

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der im Januar 1998 für eine „Rechtsberatungs-Hotline“ tätig geworden war. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Hotline-Betreibern und dem Kläger war ein Rahmennutzungsvertrag, nach dem der Kläger Beratungszeiträume pro Tag (sog. „Zeitscheiben“) buchen konnte. Rechtsuchende, die bei diesen Hotline-Betreibern anriefen, wurden – unter anderem – an den Kläger weitergeleitet. Für die Beratungstätigkeit wurde er an den von den Anrufern zu entrichtenden Telefongebühren beteiligt. Nach eigenen Angaben hat der Kläger durch diese Tätigkeit in den Monaten Januar und Februar 1998 insgesamt € 333,51 zuzüglich Umsatzsteuer verdient.

Auf den Antrag u. a. des beklagten Rechtsanwalts untersagte das Landgericht München I im Wege einer dem Kläger am 14. April 1998 zugestellten einstweiligen Verfügung den Hotline-Betreibern den Betrieb der Hotline, und dem Kläger die Mitwirkung hieran. Der Kläger, der gegen diesen Beschluss zunächst Widerspruch eingelegt hatte, nahm diesen am 7. Mai 1998 wieder zurück und gab am 18. Mai 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die übernommene Unterlassungsverpflichtung war auflösend bedingt, solange seine Handlung vom Hauptsachegericht für rechtswidrig angesehen wurde. Der Kläger behielt sich alle Rechte einschließlich Schadensersatz vor. Auf den Widerspruch der Hotline-Betreiber hob das OLG München am 23. Juli 1998 die einstweilige Verfügung ihnen gegenüber auf, nachdem der Beklagte und die weiteren Antragsteller gegenüber den Hotline-Betreibern bereits am 24. Juni 1998 auf ihre Rechte daraus verzichtet hatten. Der Kläger legte seinerseits am 17. August 1998 erneut Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Der Beklagte nahm den Verfügungsantrag daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem LG München I am 24. September 1998 zurück.

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung nahmen die Hotline-Betreiber den Kläger am 8. Mai 1998 mit sofortiger Wirkung aus der Rechtsberatungshotline heraus, wobei sie ihm bestätigten, ihn wieder an ihrem Dienst teilnehmen lassen zu wollen, sollte die einstweilige Verfügung aufgehoben werden. Nach dem Verzicht der Antragsteller auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung bemühte sich der Kläger bis zum November 1998 indes mehrfach vergeblich um eine Wiederaufnahme in die Hotline.

Der Bundesgerichtshof hat in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit Urteil vom 26. September 2002 (I ZR 102/00, DStR 2003, 1852) entschieden, dass der Betrieb einer Rechtsberatungs-Hotline nicht gegen Vorschriften des anwaltlichen Gebührenrechts verstößt.

Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz nach § 945 ZPO. Danach ist eine Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, die später aufgehoben wird oder die sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, dem Gegner zum Ersatz des Vollziehungsschadens verpflichtet. Der Kläger macht geltend, er sei durch die einstweilige Verfügung während des Zeitraums vom 8. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2002 an einer Tätigkeit für die Hotline gehindert gewesen. Dadurch sei ihm ein Schaden von insgesamt € 211.103,- entstanden.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und damit der einstweiligen Verfügung die Grundlage entzogen worden. Weil der Kläger diese hätte zu Fall bringen können, sei der für den Schadensersatzanspruch erforderliche Vollstreckungsdruck entfallen. Der behauptete Schaden sei zudem nicht auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung zurückzuführen. Weil der Kläger nach Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht sogleich auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hingewirkt habe, treffe ihn jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung. Schließlich habe der Beklagte nicht dargelegt, welche Anstrengungen er im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht unternommen habe, den behaupteten Verdienstausfall durch andere Tätigkeiten aufzufangen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 131, 141) setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO grundsätzlich voraus, dass sich der Schuldner dem Vollstreckungsdruck gebeugt hat. Der Senat hat sich nun u. a. mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch nach dieser Vorschrift ab Abgabe einer Unterwerfungserklärung ausscheidet.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2006

I ZR 172/03

LG Köln - 31 0 293/02 ./. OLG Köln – 6 U 212/02

Die Beklagte bietet Herstellern und Vertreibern von der Verpackungsverordnung (VerpackV) unterliegenden Verkaufsverpackungen die Möglichkeit an, ihre Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der VerpackV durch die Teilnahme an einem Selbstentsorgersystem zu erfüllen. Bei dem System der Beklagten ist es nach den mit ihren Kunden geschlossenen Verträgen ausreichend, dass die nach der VerpackV von jedem Einzelnen zu erfüllenden Rücknahme- und Verwertungsquoten durch alle Teilnehmer insgesamt erfüllt werden; es kann also ein Ausgleich innerhalb des Systems dergestalt erfolgen, dass die Nichterfüllung der Quoten durch einzelne Teilnehmer durch die Übererfüllung der Quoten durch andere Teilnehmer ausgeglichen wird. Die Klägerin hat darin einen Verstoß gegen die VerpackV und damit zugleich gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Das System der Beklagten verstoße zwar gegen die VerpackV. Danach seien Selbstentsorgergemeinschaften zur gemeinschaftlichen Quotenerfüllung – anders als bei dem flächendeckenden System der Klägerin – nicht zulässig; vielmehr bleibe die Quotenerfüllung individuelle Obliegenheit jedes Teilnehmers. Gleichwohl sei das Verhalten der Beklagten nicht wettbewerbswidrig. Dem aus der VerpackV folgenden Verbot der Bildung von Selbstentsorgergemeinschaften zur Quotenerfüllung fehle eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion. Selbst wenn man dies anders sehe, handele die Beklagte nicht wettbewerbswidrig, weil sie sich auf ihr Verhalten ausdrücklich billigende Rechtsauffassungen des Bundesumweltministeriums, einzelner Landesministerien, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und insbesondere auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen stützen könne. Offen bleiben könne daher, ob die VerpackV insoweit mit Art. 12 GG vereinbar sei.

Verhandlungstermin: 29. Juni 2006

I ZR 171/03

LG Köln - 31 0 292/02 ./. OLG Köln – 6 U 213/02

Der Sachverhalt liegt nahezu vollständig parallel zu demjenigen in der Sache I ZR 172/03. Die Klage richtet sich lediglich gegen ein anderes Unternehmen, das ebenfalls das Modell einer Selbstentsorgergemeinschaft zum Zwecke der gemeinschaftlichen (also nicht individuellen) Erfüllung der Verwertungsquoten nach der Verpackungsverordnung zum Gegenstand hat.

Verhandlungstermin: 6. Juli 2006

I ZR 145/03

LG Stuttgart - 38 0 101/02 KfH ./. OLG Stuttgart – 2 U 2/03

Beide Parteien sind bundesweit als Augenoptik-Filialisten tätig. Die Beklagte forderte in einer Werbebroschüre mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ ihre Kunden dazu auf, einen neuen Kunden für Gleitsichtgläser zu werben, und versprach diesen im Erfolgsfall bei einem Auftragswert von mindestens 100,-- € eine Werbeprämie. Bei den 6 Werbeprämien, unter denen die Kunden wählen konnten, handelte es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Reiseset, Fieberthermometer. Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig angesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts bestätigt. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung „Laienwerbung für Augenoptiker“ (GRUR 1995, 122) sei die Werbung wettbewerbswidrig. Die Gefahr, dass der Laienwerber seine persönlichen Beziehungen missbrauche und der Umworbene seine Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen treffe, sei wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 € und des geringen Werbeaufwands zu bejahen. Daran ändere das geänderte Verbraucherleitbild, der Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes ebensowenig wie mildere Maßstäbe in anderen Branchen wie im Verlags- und Versicherungswesen, in denen es sich bei dem beanstandeten Verhalten um seit jeher übliche Vertriebsformen und zudem meist um die Übernahme von Dauerverpflichtungen handele, bei denen die Gefahr der Beeinflussung durch Laienwerber nicht in gleichem Maße bestehe. Im Übrigen gelte für die Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung im Gesundheitswesen generell ein strengerer Maßstab.

Verhandlungstermin: 13. Juli 2006

I ZR 65/05

LG Bielefeld - 11 0 49/04 ./. OLG Hamm – 4 U 173/04

Die Kläger, die eine Bar betreiben, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, wenden sich wegen der Veröffentlichung eines Inserats in der Bild-Zeitung gegen die Herausgeberin der Zeitung. Die Kläger beanstanden, dass die veröffentlichte Anzeige eine wegen Sittenwidrigkeit unzulässige Werbung für Prostitution beinhalte. Die Unlauterkeit ergebe sich jedenfalls aus einem Verstoß gegen §§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige, da kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Soweit die Kläger sich gegen die Anzeigen der Prostituierten wendeten, fehle ihnen die Anspruchsberechtigung, da sie keine Mitbewerber seien. Soweit die Kläger sich gegen die Anzeigen von Beherbergungsbetreibern wendeten, fehle es an einem Wettbewerbsverstoß. §§ 119, 120 OWiG seien keine wettbewerbsbezogenen Normen und könnten daher keinen Verstoß gegen das UWG begründen. Jedenfalls käme der Beklagten das Presseprivileg zugute. Zudem sei bei der vorliegenden Werbung für Prostitution die Schwelle zu einem schlechthin unerträglichen Verhalten im geschäftlichen Verkehr nicht überschritten.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 575/05

Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 25. Juli 2005 – Jug KLs 401 Js 124551/04

Mit Urteil der Jugendkammer beim Landgericht Augsburg vom 25. Juli 2005 wurde der heute 42-jährige Angeklagte wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen lernte der homosexuelle Angeklagte über das Internet seinen in der Schweiz wohnenden Mittäter kennen. Beide fassten den Tatplan, einen Jugendlichen bis zum Tod zu würgen, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Um ein Tatopfer zu finden, fuhren der Angeklagte und sein Mittäter in dessen Pkw in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2004 in Augsburg und Umgebung umher. Einen damals 14-jährigen Jugendlichen, den sie zufällig am Straßenrand angetroffen hatten, brachten sie unter einem Vorwand dazu, in den Pkw einzusteigen. Nachdem alle drei – an einem Feldweg angekommen – ausgestiegen waren, griff der Mittäter den Jugendlichen von hinten an, indem er seinen Kopf in den Schwitzkasten nahm und zudrückte. Dem sich nähernden Angeklagten konnte der Jugendliche einen Schlag versetzen, sich sodann aus der Umklammerung befreien und schließlich fliehen. In der Folgezeit kamen der Angeklagte und sein Mittäter überein, als nächstes Tatopfer einen Jugendlichen auszusuchen, der bereit war, gegen Bezahlung homosexuelle Handlungen zu dulden. Auf eine entsprechende Anzeige im Internet meldete sich ein 15-Jähriger. Am Abend des 12. Juli 2004 trafen sich der Angeklagte und sein Mittäter mit dem Jugendlichen in Donauwörth und fuhren zu einem entlegenen Waldstück. Dort fanden zunächst einvernehmlich homosexuelle Handlungen statt. Plötzlich nahm der Mittäter den Jugendlichen in den Schwitzkasten und drückte zu. Als bei dem Jugendlichen Bewusstlosigkeit eintrat, zogen ihm der Angeklagte und sein Mittäter Hose und Unterhose aus, um sich sexuell zu stimulieren. Nachdem der Jugendliche wieder zu sich gekommen war, würgte der Mittäter ihn erneut, strangulierte ihn sodann mit einem Strick und mit einer Hundeleine, schlug anschließend dessen Kopf mehrmals gegen den Waldboden, drückte einen Stock in das Genick, um es zu brechen, und stach dreißig Mal mit einem Bajonett zu, bis das Tatopfer schließlich innerlich verblutete. Der Angeklagte war mit den Tötungshandlungen einverstanden. Er hatte dem zunächst arglosen Jugendlichen zuvor die Hände gefesselt, um Widerstand zu unterbinden. Während der Tötungshandlungen hielt er zumeist die Beine des Tatopfers fest.

Die Jugendkammer fand den Angeklagten des – mittäterschaftlich begangenen – Mordes und versuchten Mordes für schuldig. Sie verurteilte ihn zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, stellte zugleich die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet, die Jugendkammer habe zu Unrecht Mittäterschaft anstelle von Beihilfe angenommen und verkannt, dass er zu den Tatzeiten erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei; ferner habe sie rechtsfehlerhaft die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht