Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 4/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 19. Januar 2006

I ZB 11/04

BPatG - 32 W (pat) 309/02

Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ u.a. für die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei für Lotteriespiele zur üblichen Bezeichnung geworden. Das dadurch begründeten Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke teilweise gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ gelöscht (BPatG GRUR 2004, 685). Die Marke sei insoweit unter Verstoß gegen das Verbot der Eintragung von beschreibenden Angaben eingetragen worden. Das Wort Lotto diene dazu, Lotteriespiele und ihre Veranstaltungen der Gattung nach zu beschreiben. Das dadurch begründete Eintragungshindernis habe im Allgemeininteresse das Ziel, beschreibende Angaben nicht nur einem Unternehmen als Marke vorzubehalten. Daher liege es auch bei einer Monopolstellung der Markeninhaber vor. Das Eintragungsverbot könne zwar durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Wegen des Interesses der Allgemeinheit an der ungehinderten Verwendung der beschreibenden Angabe „Lotto“ könne von einer solchen Verkehrsdurchsetzung aber nur ausgegangen werden, wenn mehr als 50% der Gesamtbevölkerung darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen. Dies setze im Streitfall voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise für Lotteriespiele anderer Veranstalter nicht mehr die Bezeichnung „Lotto“ wählen würden. Einen solchen Bedeutungswandel hätten die Lotteriegesellschaften nicht dargetan.

Die Markeninhaber wenden sich mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung. Sie meinen, dass die Löschungsgründe nicht durchgreifen und der Löschungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen sei.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501