Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 166/2006

Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf einer Sexualstraftat im Dienst aufgehoben

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten, einen Polizeibeamten, mit Urteil vom 6. April 2006 aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen und der Vergewaltigung freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, während eines Nachtdienstes in einer Polizeihaftanstalt in Nürnberg die zur Ausnüchterung dorthin verbrachte Nebenklägerin unter dem Vorwand, sie "unter-" bzw. "durchsuchen" zu müssen, in einer Haftzelle sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht hat sich von der Schuld des Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht, da es letzte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht hat überwinden können.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Würdigung der Beweise sei nicht frei von Rechtsfehlern. Darüber hinaus hatte eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft Erfolg, mit der sie geltend machte, im Urteil sei eine Vorverurteilung des Angeklagten wegen einer ähnlichen Sexualstraftat nicht erwähnt worden. Dieses Strafurteil war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verlesen worden; nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es als für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz in Betracht.

Urteil vom 21. November 2006 - 1 StR 392/06

Landgericht Nürnberg-Fürth - 3 KLs 254 Js 7385/05 - Urteil vom 6. April 2006

Karlsruhe, den 21. November 2006

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