Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.153/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 14. Dezember 2006

IX ZR 92/05

LG Krefeld – 3 O 172/03 ./. OLG Düsseldorf – 11 U 33/04.

Die Beklagte hat rechtskräftig ausgeurteilte Forderungen gegen den (heutigen) Ehe-mann der Klägerin. Sie vollstreckte aus dem Urteil gegen ihn und pfändete einen Pkw. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klägerin und ihr (heutiger) Ehemann noch nicht verheiratet; sie lebten aber eheähnlich zusammen.

Die Klägerin beantragt, die Pfändung des Pkw für unzulässig zu erklären, weil sie (Mit)Eigentümerin sei. Die Rechtslage stellt sich dabei wie folgt dar:

Wenn jemand eine bewegliche Sache besitzt, wird vermutet, er sei Eigentümer derselben. Da die Klägerin und ihr Ehemann den Pkw gemeinschaftlich nutzten, ergäbe sich aus dieser Vermutung, dass er ihnen gemeinsam gehörte (Miteigentum). Etwas anderes gilt aber bei Ehegatten. Bei ihnen wird zugunsten eines Gläubigers eines Ehegatten vermutet, eben dieser Ehegatte sei Alleineigentümer der zu pfändenden Sache. Wenn die Klägerin also bereits zum Zeitpunkt der Pfändung mit ihrem heutigen Ehemann verheiratet gewesen wäre, würde vermutet, er sei alleiniger Eigentümer des Pkw. Danach ist es einfacher, gegen einen Ehegatten zu vollstrecken als gegen einen Partner eines nichtehelich zusammenlebenden Paares.

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung antragsgemäß für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat angenommen, die zwischen Ehegatten geltende besondere Vermutung sei auf eheähnlich zusammenlebende Paare nicht anzuwenden. Die Beweislast traf daher die beklagte Gläubigerin. Das Oberlandesgericht hat diverse Zeugen vernommen, sich aber nicht davon überzeugen können, dass der Pkw dem Ehemann der Klägerin allein gehöre.

Der Senat wird zu entscheiden haben, ob die zwischen Ehegatten geltende Eigentumsvermutung auch auf eheähnlich zusammenlebende Paare anzuwenden ist.

Karlsruhe, den 31.10.2006

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