Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 3/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 16. Januar 2006

II ZR 75/04

LG Zwickau - 5 O 207/02 ./. OLG Dresden - 18 U 1314/03

und

II ZR 76/04

LG Zwickau - 4 O 220/02 ./. OLG Dresden - 18 U 1227/03

Der Kläger in dem Verfahren II ZR 76/04 ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH. Deren Gesellschafter sind u.a. der Beklagte und dessen Vater, der seinerseits Beklagter in dem Parallelverfahren II ZR 75/04 ist. Beide waren darüber hinaus an einer weiteren Gesellschaft, der „DAW“, maßgeblich beteiligt. Die DAW betrieb zusammen mit der Schuldnerin ein sogenanntes Cash-Pool-Verfahren, wobei das Geschäftskonto der Schuldnerin als Quellkonto und dasjenige der DAW als Zielkonto fungierte. Das Cash-Pool-Verfahren, das häufig in Konzernsituationen angewandt wird, verfolgt im wesentlichen das Ziel der Zinsersparnis bzw. der Erzielung höherer Habenzinsen, weil alle Konten der beteiligten Gesellschaften täglich miteinander verrechnet werden. Im Laufe des gemeinsamen Cash-Pools waren hier Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der DAW in Höhe von über 4 Mio DM aufgelaufen. Am 16.12.1997 wurde bei der Schuldnerin eine Kapitalerhöhung beschlossen, von der der Beklagte und sein Vater jeweils 750.000 DM übernahmen. Einen Tag später überwies die DAW für beide den von ihnen zu leistenden Kapitalerhöhungsbetrag auf ein separates Konto der Schuldnerin. Am 12.01.1998 wurde die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen. Daraufhin wurden die geleisteten Einlagen vom separaten Konto auf das am Cash-Pool beteiligte Geschäftskonto der Schuldnerin transferiert. Von dort wurde es mit Ablauf des gleichen Tages auf der Grundlage der Cash-Pool-Vereinbarung auf das Zentralkonto bei der DAW übertragen und damit das Quellkonto glattgestellt. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nimmt der Kläger den Beklagten auf erneute Leistung des von diesem übernommenen Kapitalerhöhungsbetrages mit der Begründung in Anspruch, bei der dargestellten Verfahrensweise hätten die beiden Gesellschafter ihre Einlagepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil sie nämlich nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft gezahlt hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der damaligen Zahlung habe es sich um eine verdeckte Sacheinlage gehandelt. Ausnahmen von den Grundsätzen der Kapitalaufbringung seien auch im Hinblick auf das Cash-Pool-Verfahren nicht gerechtfertigt. Unter anderem hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Verhandlungstermin: 23. Januar 2006

II ZR 306/04

AG Charlottenburg - 206 C 176/04 ./. LG Berlin - 52 S 298/04

und

II ZR 126/04

Landgericht Augsburg - 1.0.739/02 ./. OLG München - 30 U 705/03

Es handelt sich um zwei weitere Fälle zu der vom Senat bereits kürzlich behandelten Frage, wann nachträgliche Beitragserhöhungen bei einer Publikumsgesellschaft zulässig sind (vgl. Senat, Urt. v. 04.07.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455).

In beiden Verfahren ist die jeweilige Klägerin eine Publikumsgesellschaft in Form einer GbR, deren Zweck die Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie ist. Die Beklagten traten der jeweiligen Gesellschaft bei und werden nunmehr auf Zahlung von als „Nachschüssen“ bezeichneten Geldbeträgen in Anspruch genommen. Hiergegen wehren sie sich mit dem Argument, einer Nachzahlungsverpflichtung stehe § 707 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten oder während der Dauer der Gesellschaft seine durch Verluste geminderte Einlage zu ergänzen.

Die Vorinstanzen haben jeweils die Beklagten für verpflichtet gehalten, die Nachzahlung zu leisten, und haben daher den Klagen stattgegeben. Hiergegen richten sich die im Verfahren II ZR 306/04 vom Senat und im Verfahren II ZR 126/04 vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

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