Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2006 » Pressemitteilung Nr. 29/06 vom 21.2.2006

 

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 29/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgenden Terminhinweis möchten wir bekannt geben:

Verhandlungstermin: 5. April 2006

2 StR 515/05

Landgericht Erfurt - 571 Js 34423/00 - 1 KLs

Das Landgericht hat den Angeklagten (einen derzeit aufgrund des Urteils vom Dienst suspendierten Landrat) wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kandidierte der Angeklagte für die Landratswahl 2000 im Landkreis Gotha. Für Unterstützung im Wahlkampf versprach er Dritten, sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen nach einem Wahlsieg im Landratsamt zu beschäftigen. So sollte beispielsweise sein Wahlkampfmanager für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern einen - noch nicht konkret bestimmten - Posten als Amtsleiter erhalten. Nach seinem Amtsantritt am 1. Juli 2000 setzte der Angeklagte, die beabsichtigten Personalveränderungen in die Tat um. Obwohl die Verwaltung ohne Einschränkungen handlungsfähig war und Mitarbeiter ihm gegenüber Bedenken hinsichtlich der Neueinstellungen äußerten, verfügte er im Rahmen einer "Eilentscheidung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Landratsamtes Gotha sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Landkreis Gotha" schriftlich die Einstellung von insgesamt 16 Personen, wobei er jeweils deren Arbeitsbeginn, die konkrete Tätigkeit und die Vergütungsgruppe vermerkte. Sieben dieser Fälle hat das Landgericht als Untreue (§ 266 StGB) gewertet, weil die eingestellten Personen für die von ihnen besetzten Stellen auf Grund ihrer Ausbildung, Fachkenntnisse und bisherigen beruflichen Tätigkeit von vornherein nicht geeignet waren. Der Kreistag verabschiedete im Oktober 2000 einen den Personalentscheidungen angepassten Stellenplan im Wege des Nachtragshaushalts. Nach fruchtloser Beanstandung beendete das Thüringer Landesverwaltungsamt die Arbeitsverhältnisse mit den sieben Personen zum 31. Dezember 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie in den ihnen vom Angeklagten zugewiesenen Funktionen tätig; sie erhielten eine Bruttovergütung von insgesamt 247.579,50 DM. Die Strafkammer hat diese Vergütung in voller Höhe als dem Angeklagten zuzurechnenden Schaden für den Landkreis gewertet.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er ist (u. a.) der Ansicht, dass nicht belegt sei, dass die sieben Personen für ihre Tätigkeit ungeeignet waren. Es komme nicht auf die Stellenbeschreibung, sondern auf die geleistete einwandfreie Arbeit an. Daher fehle es an einem Schaden. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird zu prüfen haben, ob das Landgericht zu Recht den Tatbestand der Untreue bejaht hat und - falls ja - ob der angenommene Schadensumfang zutrifft.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht