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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2006 » Pressemitteilung Nr. 26/06 vom 17.2.2006

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 26/2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Terminhinweis ergeht:

Verhandlungstermin: 8. März 2006

2 StR 565/05 (alt: 2 StR 2/03)

Landgericht Köln (102 - 15/05)

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2005 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte war bereits am 8. August 2002 wegen dieser Tat in gleicher Weise verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2003 verworfen. Auf die vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen mit Beschluss vom 16. Februar 2005 wegen eines Verstoßes der landgerichtlichen Geschäftsverteilung gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen, so dass dieses erneut mit der Sache befasst wurde.

Gegen das jetzige Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt. Er wendet sich insbesondere gegen die verhängten Rechtsfolgen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte bei Aufrechterhaltung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Die Herabsetzung der Strafe begründet er damit, dass der Zeitraum zwischen der Revisionseinlegung (bezüglich des ersten Urteils) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung enthält. Der Senat wird deshalb die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) zu prüfen haben.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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