Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr.55/2006

Nr. 55/2006

Richterin am Bundesgerichtshof Maren Münke im Ruhestand

Richterin am Bundesgerichtshof Maren Münke wird mit Ablauf des 31. März 2006 nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres auf ihren Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten.

Frau Münke wurde am 17. März 1943 in Hamburg geboren. Sie ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung im Jahre 1969 trat sie in den Justizdienst der Freien und Hansestadt Hamburg ein und wurde beim Landgericht in einer Strafkammer und später in einer Zivilkammer eingesetzt. Im Jahr 1987 wurde sie zur Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht ernannt. Hier war sie in einem Zivilsenat mit einer gesellschaftsrechtlichen Spezialzuständigkeit tätig. Später war sie überdies Mitglied des Disziplinarhofs Hamburg und Vorsitzende der Einigungsstelle nach dem hamburgischen Personalvertretungsrecht.

Zur Richterin am Bundesgerichtshof wurde Frau Münke im Jahr 1999 gewählt. Sie wurde dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat zugewiesen, dem sie seither angehört.

In den sechseinhalb Jahren ihrer Zugehörigkeit zu diesem Senat sind ihr Berichterstattungen aus den Bereichen des Eigentumsrechts, des Seefrachtrechts und vor allem des Personengesellschaftsrechts übertragen worden. Aus dem Recht der Eigentumsansprüche verdienen die aus ihrer Feder stammenden, für die Instanzgerichte wegweisend gewordenen Urteile zum so genannten Flüssiggas-Verfahren (WM 2004, 733 und BGH-Report 2004, 972) besondere Hervorhebung. Im Personengesellschaftsrecht hat Frau Münke als Berichterstatterin zu den grundlegenden Entscheidungen zur Neustrukturierung der BGB-Gesellschaft („ARGE Weißes Ross“ – BGHZ 146, 341) und zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 130 HGB auf die BGB-Gesellschaft (BGHZ 154, 370) Wesentliches beigetragen. Sie ist darüber hinaus mit zahlreichen Verfahren aus dem Komplex der sog. „Schrottimmobilien“ befasst gewesen und hat auch hier eine Reihe von Grundsatzentscheidungen entworfen (BGHZ 156, 46; WM 2004, 1527; WM 2004, 1675; WM 2005, 843; WM 2005, 1408; BKR 2005, 73), die für die vom II. Zivilsenat vertretene Linie bestimmend geworden sind. Zudem ist sie in vielfältiger Weise mit Verfahren befasst gewesen, in denen es um Streitigkeiten in Freiberuflersozietäten oder um deren Auseinandersetzung ging.

Karlsruhe, den 31. März 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501