Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 75/2006

Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum wettbewerbswidrig ist, wenn eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt.

Das Landgericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit.

Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.

Urteil vom 11. Mai 2006 – I ZR 250/03

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7. August 2002 - 2/6 O 172/02 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 2. Oktober 2003 - 6 U 167/02

Karlsruhe, den 11. Mai 2006

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