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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2006 » Pressemitteilung Nr. 90/06 vom 22.6.2006

Siehe auch:  Urteil des X. Zivilsenats vom 20.6.2006 - X ZR 59/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 90/2006

Bundesgerichtshof entscheidet über Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 20. Juni 2006 darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Klausel

„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Der Senat hat entschieden, dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Köln, das zu demselben Ergebnis gekommen war, zurückgewiesen.

Urteil vom 20. Juni 2006 – X ZR 59/05

LG Köln – Entscheidung vom 1.12.2004 - 26 O 438/04./.

OLG Köln - Entscheidung vom 11.4.2005 - 16 U 12/05

Karlsruhe, den 22. Juni 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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